Urteil
14 U 15/03
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2003:1127.14U15.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juni 2003 - 24 O 385/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü nd e : 2 I. 3 Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, durch das die Klage abgewiesen worden ist, Bezug. 4 Gegen das ihm am 16. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juli 2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 16. Juli 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 5 Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter und wiederholt und vertieft zur Begründung seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. 6 Der Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Berufung. 7 II. 8 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat eine Einstandspflicht des Beklagten für Ansprüche des Klägers auf Rentenzahlungen, die auf einer Tätigkeit des Klägers in der Firma H. H. KG in der Zeit vom 1. September 1981 bis 31. Dezember 1987 beruhen, zu Recht verneint. In dieser Zeit war der Kläger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter der vorbezeichneten Gesellschaft und ist damit als Unternehmer tätig gewesen. Als solcher zählt er nicht zu dem nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG geschützten Personenkreis. 9 Wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, fallen in der Geschäftsführung tätige persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich nicht unter den Insolvenzschutz nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ( vgl. dazu und zum Nachfolgenden Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 1997, § 17 Rdn. 132 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn der geschäftsführende Gesellschafter wirtschaftlich gesehen nur "angestellter Komplementär" ist, womit gemeint ist, dass er nur im Außenverhältnis als Gesellschafter auftritt, im Innenverhältnis hingegen eine einem Angestellten vergleichbare Position bekleidet. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, diese Voraussetzungen seien in Bezug auf seine Person erfüllt, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe er bis zu seinem Ausscheiden am 31.Dezember 1987 die Eigenschaft eines Arbeitnehmers der Firma H. H. KG behalten, folgt der Senat dem nicht. Indizien für den Ausnahmefall des sogenannten angestellten Komplementärs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlende Kapitalbeteiligung des Komplementärs und die Freistellung von der persönlichen Haftung. Zwar war der Kläger nicht an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt. Hieraus alleine kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass seine Stellung derjenigen eines Arbeitnehmers angeglichen war. Entscheidend insoweit ist vielmehr, ob er auch von der unbeschränkten persönlichen Haftung des Komplementärs im Außenverhältnis, die gerade seine Stellung als Unternehmer ausmachte, im Innenverhältnis freigestellt war. Gerade dies lässt sich aber nicht feststellen. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf Ziffer II. 1. der zwischen ihm und den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft in Firma H. H. getroffenen Vereinbarung vom 1. September 1981 bezieht, ergibt sich hieraus die erforderliche Haftungsfreistellung nicht. Die Klausel, die die Frage nach einer Kapitaleinlage des Klägers regelt sowie seine Gewinn - und Verlustbeteiligung, enthält nach ihrem Wortlaut keinen Hinweis auf eine etwaige Haftungsfreistellung des Klägers im Innenverhältnis. Aber auch ihrem Sinn und Zweck nach kann eine solche Haftungsfreistellung nicht angenommen werden. Sie ergibt sich vor allem nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger an Verlusten der Gesellschaft nicht teilnehmen sollte. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgeführt hat, ist Ziffer II. 1 der vorgenannten Vereinbarung aufgrund ihrer systematischen Stellung im Rahmen der Regelung der Gesellschafterbezüge des Klägers vielmehr dahin zu verstehen, dass der Kläger zwar nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein sollte, dass ihm jedoch die Mindesttantiemen auch dann erhalten bleiben sollten, wenn die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet. Dass dem Kläger darüber hinaus Haftungsfreistellungsansprüche zustehen sollten, aufgrund derer er im Falle einer Liquidation der Gesellschaft gegen die übrigen Gesellschafter hätte vorgehen können, kann der genannten Klausel dagegen nicht entnommen werden. Zwar mag die Regelung in Verbindung mit § 9 des Gesellschaftsvertrages darauf hindeuten, dass der Kläger letztlich nicht das unternehmerische Risiko tragen sollte. Eine eindeutige Haftungsfreistellung besteht indes nicht. Allein der Umstand, dass ein Komplementär aufgrund getroffenener Absprachen nicht oder nur geringfügig am Verlust der Gesellschaft teilnimmt, hat den Senat auch in einem vergleichbaren Parallelfall (Urteil vom 7.8.2003 - 14 U 9/03) nicht zu der Annahme veranlasst, dass es sich dann um einen Ausnahmefall des sogenannten angestellten Komplementärs handelt. Im Übrigen gehen etwaige Unklarheiten insoweit zu Lasten des Klägers, der dafür, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, darlegungs- und beweispflichtig ist. Einer Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen dazu, wie die Parteien die Vereinbarung vom 1. September 1981, insbesondere deren Ziffer II.1. verstanden haben, kam nicht in Betracht. Zum einen gelten die Ausführungen des Landgerichts hierzu fort. Zum anderen ist die Benennung der Zeugen verspätet. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Auslegung der Klausel in Ziffer II. der Vereinbarung vom 1. September 1981 in der mündlichen Verhandlung erörtert. Einen Schriftsatznachlass hat der Kläger im Hinblick auf diese Erörterung nicht beantragt. Im Übrigen war aber auch schon in der Klageerwiderung darauf verwiesen worden, dass eine Haftungsfreistellung des Klägers vertraglich nicht vorgesehen war. Schließlich hat der Kläger seine Berufung nicht darauf gestützt, dass neue Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. 10 Ob der Ausnahmefall des "angestellten Komplementärs" auch aus anderen Umständen als den vorgenannten hergeleitet werden kann, kann vorliegend dahinstehen. Soweit der Kläger darauf verweist, ihm habe eine echte unternehmerische Leitungsmacht gefehlt, trifft dies jedenfalls nicht zu. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Einschränkungen der Geschäftsführung durchaus dem gesetzlichen Leitbild entsprechen und deshalb nicht geeignet sind, einen Ausnahmefall des "angestellten Komplementärs" zu begründen. 11 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO ( Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ). 12 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die in Übereinstimmung mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Einbeziehung von Komplementär-Geschäftsführern in den Schutzbereich des BetrAVG steht und keiner Auseinandersetzung mit höchstrichterlich bisher nicht geklärten Rechtsfragen bedurfte. 13 Streitwert für das Berufungsverfahren: 46.908,67 EUR