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Beschluss

2 Ws 634/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2003:1210.2WS634.03.00
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Leitsätze

Im Rahmen der Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse gemäß den §§ 48 ff. IRG ist zwar gemäß § 54 Abs. 4 S. 1 IRG auch zu entscheiden, dass die im Ausland bereits vollstreckte Sanktion anzurechnen ist. Es besteht jedoch keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab festzulegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse gemäß den §§ 48 ff. IRG ist zwar gemäß § 54 Abs. 4 S. 1 IRG auch zu entscheiden, dass die im Ausland bereits vollstreckte Sanktion anzurechnen ist. Es besteht jedoch keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab festzulegen. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wurde in Schweden rechtskräftig wegen schweren Rauschgiftdelikts und schweren Rauchgiftschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er befand sich in Schweden vom 07.11.2001 bis zum 19.06.2002 in Untersuchungshaft, seitdem wird die Strafe vollstreckt. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 12.03.2003 wurde die schwedische Entscheidung hinsichtlich der darin verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 55 IRG für vollstreckbar erklärt. Dieser Beschluss wurde durch einen weiteren Beschluss vom 06.10.2003 dahin ergänzt, dass der Teil der in Schweden bereits vollstreckten Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist. Hiergegen richtet sich die am 28.10.2003 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der unter Hinweis auf ungünstige Haftbedingungen in Schweden ein anderer Anrechnungsmaßstab erstrebt wird. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 IRG statthaft. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wurde gewahrt. Es ist der Akte nicht zu entnehmen, dass dem Verurteilten oder seinem Beistand der Beschluss vom 06.10.2003 vor dem 21.10.2003 und damit mehr als eine Woche vor dem Eingang der sofortigen Beschwerde zugegangen sind. Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass diese nicht von dem Verurteilten selbst oder einem Beistand eingelegt wurde, sondern von der Schwester des Verurteilten. Diese hat auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Verurteilten erfolgte. Sie hat auch eine Vollmacht des Verurteilten vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie hierzu berechtigt ist. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn im Rahmen der Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse gemäß den §§ 48 ff. IRG ist zwar gemäß § 54 Abs. 4 S. 1 IRG auch zu entscheiden, dass die im Ausland bereits vollstreckte Sanktion anzurechnen ist, es besteht jedoch keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab festzulegen (OLG Düsseldorf, wistra 1991, 199, 200; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 384; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, § 54 IRG Rdnr. 14; Vogler, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 54 Rdnr. 17). Der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zum Anrechnungsverhältnis 1 : 1 kommt insofern auch nur deklaratorische Bedeutung zu. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB findet auf die Vollstreckbarerklärung ausländischer Strafurteile im Rahmen der Vollstreckungshilfe keine Anwendung (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., 2003, § 51 Rdnr. 20). Diese Bestimmung setzt nämlich voraus, dass die Anrechnung auf eine in Deutschland verhängte Strafe erfolgt. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung im Vollstreckungshilfeverfahren kommt nicht in Betracht. Das ausländische Strafurteil ist von Deutschland grundsätzlich so hinzunehmen wie es ergangen ist. Die in § 54 IRG vorgesehene Umwandlung betrifft lediglich die Umwandlung solcher ausländischer Sanktionen, die im Inland unbekannt sind bzw. die Umrechnung in ausländischer Währung verhängter Geldstrafen in inländische Währung. Im übrigen ergibt sich aus § 54 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 IRG, dass für die Höhe der Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgebend ist. Auch § 450a StPO bietet keine Grundlage für die von dem Verurteilten erstrebte abweichende Anrechnung der in Schweden erlittenen Haft. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht gegeben. Danach ist eine Anrechnungsentscheidung lediglich dann zu treffen, wenn die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung in einem von Deutschland betriebenen Auslieferungsverfahren erfolgte. Auch hier kommt nur eine Anrechnung auf eine in Deutschland verhängte Strafe in Betracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.