Beschluss
Ss 499/03
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2003:1216.SS499.03.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht Aachen hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vierzehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,-- Euro verurteilt, nachdem gegen sie zunächst durch Strafbefehl vom 22. August 2002 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechsunddreißig Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. Das als (Sprung-)Revision zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die knappen Beweiserwägungen lückenhaft sind. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: "Die Angeklagte lebte im Jahre 1999 u.a. mit dem gesondert Verfolgten I.-K. T. zusammen. Dieser beschäftigte sich u.a. mit dem Erwerb von Waffen aber auch dem Kauf und Gebrauch von Rauschgift, nämlich Kokain. Das Kokain erwarben die Angeklagte und ihr Lebensgefährte von dem gesondert Verfolgten U.. Dieser wurde deswegen und wegen anderer Straftaten im Jahre 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Im Laufe des Jahres 1999 kaufte die Angeklagte meistens in Begleitung des gesondert Verfolgten T. bei U. in mindestens 14 Einzelfällen mindestens 3 Gramm Kokain jeweils. Sie bezahlte das Kokain und steckte es ein, um es später zu verwerten. Die Angeklagte bezahlte jeweils 100 - 110,-- DM für jeden einzelnen Kokainkauf." Zur Beweiswürdigung heißt es in den Urteilsgründen: "Die Angeklagte selbst hat sich zur Sache nicht eingelassen. Der Zeuge U. hat in seiner Vernehmung zunächst gesagt, dass die Angeklagte bei ihm seinerzeit, nämlich im Jahre 1999, wie es in seiner Vernehmung vom 25.05.2001 niedergelegt worden ist, Kokain eingekauft habe. Er könne jedoch nicht mehr genau sagen, ob die Angeklagte insgesamt dreimal im Monat oder weniger bei ihm gewesen sei. Er konnte sich schließlich nicht genau festlegen und meinte, dass sie mindestens fast alle 2 Wochen bei ihm gewesen sei, wobei er genaue Zahlen nicht mehr angeben könne. Das Gericht sieht aufgrund dieser Aussage die Angeklagte als überführt an. Denn der Zeuge hat bestätigt, dass die Angeklagte bei ihm im Jahre 1999 verschiedene Male Kokain eingekauft hat. Zugunsten der Angeklagten geht das Gericht davon aus, dass es nicht, wie ursprünglich angenommen, 36 Mal der Fall war, sondern mindestens 14 Mal, weil der Zeuge meinte, es können auch nur zweimalige Besuche im Monat gewesen sein." Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts begegnet durchgreifenden Bedenken. Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage des einzigen Belastungszeugen, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Insbesondere ist die Aussage des Zeugen einer besonders sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen (BGHSt 44, 153; BGHSt 44, 256; BGH NStZ-RR 2002, 146 = StV 2002, 470). Der Tatrichter muss sich damit auseinandersetzen, dass der Zeuge als Tatbeteiligter an einem Betäubungsmitteldelikt in dem Bestreben, gemäß § 31 BtMG selbst eine Strafmilderung zu erlangen, unwahre Angaben gemacht haben könnte. Die Tatsache, dass er im Zeitpunkt seiner Aussage in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten bereits rechtskräftig verurteilt worden war, räumt die Möglichkeit, dass sein Aussageverhalten von dieser Motivation weiterhin beeinflusst war, nicht ohne weiteres aus. Denn ein Motiv, mögliche frühere unwahre Angaben aufrechtzuerhalten, könnte darin liegen, dass der Zeuge eine (zusätzliche) Bestrafung wegen falscher Anschuldigung vermeiden wollte (BGH StV 1992, 555 = BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 10; BGH NStZ-RR 2002, 146 = StV 2002, 470). Diesen Anforderungen hält die knappe Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht stand. Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten allein auf die Aussage des Zeugen U., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Angeklagte habe bei ihm Kokain eingekauft, wobei er genaue Angaben zur Zahl dieser Einkäufe nicht machte. Objektive Beweise für die Täterschaft der Angeklagten ergeben sich aus dem Urteil nicht. Bei dieser Beweissituation hätte das Amtsgericht den Zeugen wegen seiner eigenen Tatbeteiligung einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen müssen, zumal er offenbar anlässlich seiner Vernehmung im Jahr 2001 die Angeklagte noch in deutlich höherem Maße belastet hatte, was nicht zuletzt im ursprünglichen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft, der auf eine Verurteilung in mindestens 36 Fällen lautete, seinen Niederschlag fand. Eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen U. fehlt hier allerdings gänzlich. Weder setzt sich das Gericht mit der Möglichkeit auseinander, dass der Zeuge im Bestreben, eine Strafmilderung zu erlangen, bereits bei seiner Vernehmung im Jahr 2001 unwahre Angaben gemacht haben könnte, was er in der jetzigen Hauptverhandlung möglicherweise nicht hat offenbaren wollen, noch überprüft es umgekehrt die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Zeugen U.. Zu Letzterem hätte aber insbesondere wegen der eher vagen Angaben des Zeugen zur Häufigkeit der von ihm behaupteten Einkäufe Anlass bestanden, zumal sich die vom Amtsgericht angenommene Mindestzahl von vierzehn Einkäufen aus den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar erschließt und daher als eher willkürlich erscheint. Die Beweiserwägungen des Amtsgerichts ermöglichen dem Senat insgesamt nicht die sachlich-rechtliche Überprüfung, ob die Urteilsfeststellungen das Ergebnis einer alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden, rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung sind. III. Die Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils geben darüber hinaus Anlass zu folgenden Hinweisen: 1. Grundsätzlich setzt bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels voraus (BGH NStZ 1990, 395; st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE vom 01.04.03 - Ss 99/03 -). Die Qualität des Betäubungsmittels ist für die Strafzumessung von erheblicher Bedeutung. Ohne Feststellungen dazu lässt sich nicht abschätzen, welche Mindestzahl an Konsumeinheiten aus der dem Täter angelasteten Menge hergestellt werden kann. Bei fehlenden Qualitätsangaben erschließen sich in der Regel weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat noch das Maß der persönlichen Schuld des Täters. Der Strafzumessung fehlen damit die wesentlichen Grundlagen. Auch wenn eine Gewichts- und Wirkstoffbestimmung nicht möglich ist, darf der Tatrichter diese Frage nicht offen lassen. Er muß vielmehr unter Berücksichtigung anderer hinreichend sicher feststellbarer Tatumstände und letztlich des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" feststellen, von welcher Mindestmenge und welchem Mindestwirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels auszugehen ist (BayObLGSt 2002, 33 [38]). Von Feststellungen zu dem für den Schuldumfang maßgeblichen Wirkstoffgehalt darf nur dann abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffs das Strafmaß beeinflusst (so insgesamt: Senatsentscheidung, a. a. O., m. w. Nachw.). 2. Da der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch in aller Regel milder zu beurteilen ist als Taten, die auf einen Fremdumsatz gerichtet sind (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 11; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdnr. 721), sind bei einer Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in einer Anzahl und Menge, die Raum für beide Möglichkeiten lässt, Feststellungen zur beabsichtigten Verwendung des Rauschgifts zu treffen. Die Feststellung "um es später zu verwerten" deutet eine Weitergabe an, ohne insoweit die zur Bestimmung des Schuldumfangs erforderlichen näheren Modalitäten mitzuteilen. 3. Lautete der Strafbefehl, der nach Einspruch des Angeklagten nunmehr die Grundlage des Anklagevorwurfs bildet, auf eine höhere Zahl an Einzeltaten, als diejenige, wegen derer der Angeklagte schließlich verurteilt wird, so ist das Urteil materiell-rechtlich unvollständig, wenn keine Entscheidung über die weiteren Fälle, die in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein sollen, getroffen worden ist (SenE v. 20.03.2001 - Ss 75/01 -). Kann bezüglich dieser Fälle, die noch Gegen- stand des Verfahrens sind, der Tatnachweis nicht geführt werden, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen (BGHSt 13, 268 = NJW 1959, 2272 [2273]; BGHSt 20, 333 [335] = NJW 1966, 460 [461]; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 260 Rdnr. 13; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 260 Rdnr. 21). Erfolgt dieser Freispruch gleichwohl nicht, ist der Angeklagte unabhängig davon beschwert, ob durch die Verteidigung wegen der nicht nachgewiesenen Fälle besondere Kosten entstanden sind, die zur Erstattung durch die Staatskasse festgesetzt werden können (SenE a.a.O.).