Urteil
5 U 12/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2004:0204.5U12.02.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2001 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 264/99 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2001 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 264/99 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einer zu seinen Gunsten für den Zeitraum vom 7. Mai 1986 bis 7. Mai 1996 abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 400.000,- DM sowie vereinbartem Krankenhaustage- und Genesungsgeld von kalendertäglich maximal 100,- DM geltend. Die Versicherungssumme wurde am 2. Juli 1986 erhöht. Gleichfalls erhöht wurde auf Antrag vom 8. Juli 1986 eine vom Kläger bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (künftig: BG) bestehende gesetzliche Unfallversicherung auf den Höchstbetrag von 84.000,- DM. Der Kläger verlor unter im einzelnen streitigen Umständen während seiner Tätigkeit in der Gaststätte "T. P." am 15. Juli 1986 den Daumen und den Zeigefinger der linken Hand. Die Beklagte zahlte ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 2.500,- DM und machte im übrigen eine weitere Leistung von dem Ergebnis der Ermittlungen der BG abhängig. Diese stellte sich nach Einholung eines Gutachtens des Rechtsmediziners Prof. Dr. S. auf den Standpunkt, die Amputation sei vorsätzlich herbeigeführt worden und lehnte Leistungen mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 ab. Eine dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (S 3 U 79/94) hatte Erfolg; mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Februar 1998 hob das Sozialgericht den Bescheid auf und verurteilte die BG zur Gewährung von Entschädigungsleistungen. Die Beklagte lehnte weitere Leistungen aus der bei ihr abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung ab. Der Kläger verfolgt mit der Klage die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Höhe von 30% der Versicherungssumme sowie die Zahlung weiterer 1.900,- DM Krankenhaustage- und Genesungsgeld. Der Kläger hat behauptet, er habe sich am 15. Juli 1986 beim Durchtrennen von gefrorenen Kotelettstücken mit einem Spalter zwischen 9.30 Uhr und 9.45 Uhr den Daumen und den Zeigefinger der linken Hand abgehackt. Dies sei unfreiwillig geschehen. Er sei - so seine Angabe in der Unfallanzeige vom 24. Juli 1986 - mit dem Beil von einem Knochen abgeglitten und habe sich die beiden Finger abgeschlagen. Präzise Angaben zum Hergang könne er aber jetzt nicht mehr machen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 121.900,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Januar 1987 zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Maßgabe des Versicherungsscheins Nr. xxx (///) für den Schadensfall vom 15. Juli 1986 Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat - unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. S. - behauptet, der Kläger habe sich Daumen und Zeigefinger durch einen freiwilligen Akt abgetrennt. Die objektiven Befunde könnten mit der Schilderung des Hergangs durch den Kläger nicht in Einklang gebracht werden; zudem spreche die Erhöhung der Versicherungssummen kurz vor dem Ereignis für Freiwilligkeit. Die Beklagte hat sich ferner auf eine nicht rechtzeitige Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs, auf Verjährung und auf Nichteinhaltung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG berufen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 12. Dezember 2001 abgewiesen. Die Beklagte habe nachgewiesen, dass der Kläger sich die beiden Finger freiwillig abgetrennt habe. Seine Schilderung des Hergangs könne aus verletzungsmechanischen Gründen nicht zutreffen. Soweit der Kläger während des Verfahrens einen abweichenden Ablauf behauptet habe, sei dies wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Es überzeuge nicht, wenn der Kläger eine Abweichung von einem eingeübten, alltäglichen und automatisierten Vorgehen behaupte. Dies sei nicht plausibel. Für eine Selbstverstümmelung spreche schließlich, dass die Unfallversicherungssummen sowohl bei der Versicherung der Beklagten als auch bei der BG nur wenige Tage vor dem Ereignis erhöht worden seien. Auch sei insoweit zu berücksichtigen, dass Beil und Hauklotz vom Kläger entsorgt worden seien, so dass sie für eine Rekonstruktion nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte an das Ergebnis des sozialgerichtlichen Verfahrens gebunden sei, weil sie im Schreiben vom 12. März 1987 erklärt habe, sie mache ihre Entscheidung von dem Ermittlungsergebnis der BG abhängig. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht bewiesen, dass die Abtrennung von Daumen und Zeigefinger freiwillig erfolgt sei. Es sei jedenfalls möglich, dass es auch durch ein unfreiwilliges Ereignis zu einer Verletzung, wie er, der Kläger, sie erlitten habe, komme. Die Art der Verletzung besage nichts über die Freiwilligkeit. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. habe erklärt, es seien auch Hand- und Fingerhaltungen denkbar, die eine Abtrennung ohne Mitverletzung der anderen Finger erlauben würden. Das entspreche auch den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. im Sozialgerichtsverfahren. Diesem hätten zudem die Röntgenbilder noch zur Verfügung gestanden. Der insoweit zwischen den Gutachtern bestehende Widerspruch - vor allem betreffend Fingerhaltung und Winkel - habe aufgeklärt werden müssen. Dies habe auch das Sozialgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998 so gesehen: Es habe den Mangel des von der BG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S. (mit dessen Ergebnis der Sachverständige Prof. Dr. B. im vorliegenden Verfahren übereinstimme) darin gesehen, dass ein bestimmtes Verletzungsmuster wegen der unzureichenden Aussagekraft der Röntgenbilder nicht zugrunde gelegt werden könne. Es müsse auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Schlag senkrecht erfolgt sei; es könne vielmehr eine "Fehlhaltung" nicht ausgeschlossen werden, so dass der Spalter schräg auf die Finger aufgetroffen sei. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 2001 - 23 O 264/99 - nach den in erster Instanz von ihm zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen; hilfsweise, an M. und Kn. F. 33.034,04 DM nebst 12% Zinsen seit dem 11. September 1997 aus einem Betrag von 27.390,90 DM und an Herrn Sp. einen Betrag von 19.989,89 DM nebst 9% Zinsen aus 18.000,- DM seit dem 22 .Juli 1987 und im übrigen Zahlung an ihn, den Kläger, zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beruft sich erstmals auch auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen: Der Kläger habe Beil und Hackklotz der BG nicht zur Verfügung gestellt und Untersuchungen verweigert. Sie trägt ferner vor, gegen den Kläger lägen 3 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus dem Jahr 1987 vor, von denen 2 weiterhin bestehen würden. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Lichtbildmappe des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L. Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 11. September 2002 (Bl. 363 ff. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Br. vom 25. April 2003 (Bl. 391 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung des Senats vom 12. November 2003 (Bl. 511 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht leistungspflichtig, weil der Verlust der beiden Finger des Klägers nicht auf einen Unfall, sondern auf ein freiwillig herbeigeführtes Ereignis zurückzuführen ist. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass der Kläger den Verlust der Finger freiwillig erlitten hat. Sie trägt insoweit zwar die Beweislast (§ 180 a Abs. 1 VVG; vgl. BGH, VersR 1985, 177; OLG Köln, Urt. v. 18. Oktober 1999 - 5 U 215/97 -, v. 13. März 2002 - 5 U 139/99 - und v. 26. Februar 2003 - 5 U 178/99 -). Der Senat ist indes davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Kläger die Abtrennung der Finger durch einen freiwilligen Akt bewirkt hat. Zwar ist das streitige Geschehen einer unmittelbaren Beweisführung nicht zugänglich gewesen, da bei dem fraglichen Ereignis niemand zugegen war. Möglich ist jedoch eine mittelbare Beweisführung des Versicherers durch Indizien. Hiernach ist die Behauptung der Freiwilligkeit des Unfallgeschehens dann bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist. Dafür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht vollkommen auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH, NJW 1993, 935) bzw. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 567, OLG Köln, VersR 1996, 1530). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist vorliegend der Nachweis eines freiwillig herbeigeführten Geschehens erbracht. Maßgebend hierfür ist in erster Linie, dass die Schilderung des angeblichen Geschehensablaufs durch den Kläger, wie er sie zeitlich unmittelbar nach dem Ereignis und auch gegenüber den zunächst mit der Sache befassten Sachverständigen Prof. Dr. S./Dr. I. abgegeben hat, nicht (oder allenfalls unter ganz fernliegenden zusätzlichen Annahmen) mit einer vollständigen Durchtrennung von Daumen und Zeigefinger ohne Mitschädigung der anderen Finger der linken Hand in Einklang zu bringen ist. Der Kläger hat den Ablauf in der Unfallanzeige vom 24. Juli 1986 in der Weise geschildert, dass er beim Durchtrennen von Kotelettstücken mit dem Beil von einem Knochen abgeglitten sei und sich den Daumen und den Zeigefinger der linken Hand abgeschlagen habe. Diese Darstellung haben alle mit der Sache befassten Sachverständigen für nicht nachvollziehbar gehalten, weil eine vollständige Amputation beider Finger so nicht zu erklären sei. Der Sachverständige Prof. Dr. Br. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, ein seitliches Abgleiten des Spalters am Knochen sei zwar grundsätzlich denkbar. Durch das Abrutschen werde aber - möglicherweise zusätzlich durch Knochenfortsätze, an denen sich der Spalter verhaken könne - in erheblichem Maße Energie abgebaut; außerdem ändere der Spalter durch das Abrutschen seine Bewegungsrichtung und verliere durch die dann eintretende Schrägstellung seine Eigenschaft als Hiebwerkzeug. Allenfalls könne der Spalter unter diesen Umständen noch Weichteilverletzungen herbeiführen, nicht aber eine, einen hohen Kraftaufwand erfordernde vollständige Durchtrennung von Daumen und Zeigefinger. Das ist für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend, zumal es sich mit den Feststellungen der übrigen Gutachter - vor allem auch mit denjenigen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. B. - deckt. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass nicht seine zunächst gegebene Darstellung zutrifft, sondern der Spalter - wie er es gegenüber den Sachverständigen Prof. Dr. S./Dr. I. angegeben hat - möglicherweise doch nicht abgerutscht ist, so lässt sich die Amputation beider Finger ebenfalls nicht vernünftig erklären. Gegenüber Prof. Dr. S./Dr. I. hat der Kläger zunächst ausgeschlossen, dass die übrigen Finger der linken Hand sich außerhalb der Hackfläche neben dem Hackbrett gefunden haben. Bei der von ihm demonstrierten und auf den Bildern 5-7 der Lichtbildmappe des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L. festgehaltenen Handhaltung ist es nur unter Annahme besonderer, beim typischen und automatisierten Geschehensablauf des Zerhackens von Kotelettstücken nicht zu erwartender Umstände denkbar, dass der Kläger sich - ohne die anderen Finger auch nur zu streifen - den Daumen und den Zeigefinger vollständig durchtrennen konnte. Wenn Daumen und Zeigefinger - so wie es der Kläger demonstriert hat - nicht plan auf der Hackfläche aufgelegen haben (was nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Br. auch nur schwer möglich wäre), sondern den zum Anfassen des Fleischstückes verwendeten Knochen pinzettenförmig umfasst haben, wäre es nur bei einem extrem kräftigen und weitgehend senkrecht gegen die Hauklotzoberfläche erfolgenden Schlag nicht ausgeschlossen, dass die beiden Finger glatt und vollständig abgetrennt werden. Das allerdings müsste, wie der Sachverständige Prof. Dr. Br. bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, ein Schlag sein, dessen Energie größer ist als derjenige Energieaufwand, den man benötigt, um Kotelettknochen zu spalten. Warum der Kläger, der eine erhebliche Übung im Spalten von Kotelettknochen hatte und daher den notwendigen Energieaufwand einzuschätzen wusste, plötzlich und ohne jeden nachvollziehbaren Anlass einen besonders kräftigen Schlag ausgeführt haben soll, lässt sich vernünftig nicht erklären. Hinzu kommt, dass bei der für ein Spalten von Kotelettknochen üblichen Haltung des Spalters in der Weise, dass der Spalter mit der Mitte der Klinge auf den Knochen trifft, nicht zu erwarten ist, dass isoliert nur der Daumen und der Zeigefinger getroffen wird, während der Mittelfinger unverletzt bleibt. Das kann nur gelingen, wenn der Spalter im oberen Bereich der Klinge auf die Finger auftrifft; dies aber ist - wie der Sachverständige Prof. Dr. Br. einleuchtend dargelegt hat - eine unwahrscheinliche und sehr unphysiologische Haltung, bei der zudem nur eine deutlich geringere Energie erzeugt werden kann. Zwar ist es - so der Sachverständige - nicht ausgeschlossen, dass auch bei üblichem Einsatz des Spalters nur Daumen und Zeigefinger abgetrennt werden, wenn etwa die anderen Finger eingerollt oder abgespreizt gewesen sein sollten. Gegen eine solche Handhaltung aber spricht aber, dass das verbleibende Endstück des Fleischs kräftiger fixiert werden muss, was mit zunehmendem Abspreizen schwieriger wird; zudem ist gerade am Schluss des Zerteilvorgangs ein erhöhter Grad an Aufmerksamkeit zu erwarten, so dass eine Abweichung des Schlages von mindestens 2 cm, wie sie hier vorgelegen haben muss, kaum plausibel ist. Diese Ausführungen belegen, dass eine Durchtrennung nur des Daumens und des Zeigefingers, die bei einem "Fehlschlag" im Rahmen eines vom Kläger routinemäßig durchgeführten Spaltens von Kotelettstücken geschehen sein soll, unter vernünftigen Annahmen nicht denkbar ist: Der Kläger hatte bereits mehrere Kotelettstücke abgetrennt und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass er dies zuvor fachgerecht getan hatte. Dann aber ist schlechterdings nicht erklärbar, warum er den letzten Schlag abweichend von dem üblichen Vorgehen in einer physiologisch vollkommen unpraktischen Haltung des Spalters (oder mit einer unpraktischen Haltung der linken Hand) und mit einem ungewöhnlich hohen, sonst nicht erforderlichen Energieaufwand ausgeführt und ausgerechnet bei diesem Schlag das Ziel weit verfehlt haben soll. Auch wenn theoretisch ein Durchtrennen beider Finger bei der vom Kläger angegebenen Handhaltung möglich sein kann, spricht im konkreten Fall alles dagegen, weil die dazu notwendigen Rahmenbedingungen beim Zerteilen von Kotelettstücken durch eine darin erfahrene Person, wie es der Kläger war, schlechterdings bei Anlegung vernünftiger Maßstäbe nicht eintreten können. Denkbar ist eine isolierte Abtrennung von Daumen und Zeigefinger der linken Hand, wenn sich die anderen Finger außerhalb des Hackbrettes befunden hätten (wie auf Bild Nr. 8 und 15-17 der Lichtbildmappe dargestellt). Eine solche Handhaltung hat der Kläger jedoch klar und eindeutig ausgeschlossen. Sie kann daher auch zu seinen Gunsten nicht unterstellt werden. Der Sachverständige Prof. Dr. Br. hat ferner unter Auswertung aller noch zur Verfügung stehender Unterlagen festgestellt, dass das Daumenamputat mehrfach verletzt worden ist. Dass dies, wie es der Kläger behauptet, durch einen zweiten, durch Schreck ungewollt ausgelösten Schlag erfolgt ist, erscheint wenig wahrscheinlich und kaum plausibel. Auch das hat der Sachverständige Prof. Dr. Br. überzeugend dargelegt. Ein reflexartiges zweites Zuschlagen nach einem Hieb, der 2 Finger durchtrennt hat, ist als physiologische Reaktion weder vorstellbar noch in der Literatur beschrieben. Denkbar wäre zwar, dass der Kläger, wenn er in einem bestimmten Schlagrhythmus gewesen wäre, noch ein weiteres Mal zugeschlagen haben könnte; hier war es jedoch nach seiner eigenen Darstellung der letzte geplante Schlag. Ein weiterer Schlag ist nach der Einschätzung von Prof. Dr. Br. auch nicht durch einen durch die Amputation beider Finger verursachten Schreck erklärbar; jedenfalls habe er, der Sachverständige, von solch einer Reaktion noch nie gehört. Bei dieser Sachlage lässt sich eine unbeabsichtigte zweite Beschädigung des Daumenamputates durch den Kläger nicht plausibel erklären. Letztlich ist dies indes für den Senat aber auch nicht entscheidend, so dass es insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung - etwa durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens - bedarf. Maßgebend bleibt, dass weder die vom Kläger konkret gegebene Schilderung des Hergangs noch andere, ernsthaft in Betracht zu ziehende Geschehensabläufe die Durchtrennung von Daumen und Zeigefinger der linken Hand ohne Beschädigung der anderen Finger beim routinemäßigen Zerteilen eines Kotelettstückes durch eine hierin erfahrene Person sinnvoll und plausibel erklären kann. Damit bleibt bei Anlegung vernünftiger Maßstäbe nur die Annahme, dass der Kläger sich die Verletzungen durch eine freiwillige, gezielte Handlung selbst zugeführt hat. Seine damalige persönliche Situation spricht jedenfalls nicht gegen die gewonnene Überzeugung des Senats. Der Kläger befand sich wegen der aufgelaufenen Pachtrückstände in finanziellen Schwierigkeiten. Auch wenn er nunmehr behauptet, die Forderungen seien unberechtigt, bleibt festzuhalten, dass er sich gegen die Geltendmachung nicht ernsthaft zur Wehr gesetzt hat. Auch der Umstand, dass sich die Abtrennung der Finger in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erhöhung der Versicherungssummen bei der Beklagten und bei der BG ereignet hat, mag ein gewisses Anzeichen dafür sein, dass eine Selbstverstümmelung durch den Kläger vorliegt. Für den Senat ist auch dies indes nicht von entscheidender Bedeutung: Schon das Fehlen jeglicher plausibler Erklärung dafür, wie es beim Zerhacken von Kotelettstücken zur Daumen- und Zeigefingeramputation gekommen sein soll, lässt mit hinreichender, vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit (§ 286 ZPO) auf einen freiwilligen Akt schließen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) liegen nicht vor. Berufungsstreitwert: 62.326,48 EUR