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Beschluss

Ausl 25/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2004:0212.AUSL25.04.00
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Leitsätze

Dem Antrag auf Vernehmung des Beschuldigten im Wege der internationalen Rechtshilfe braucht der Text der ausländischen Strafvorschrift nicht beigefügt zu werden, weil das Rechtshilfegericht im Regelfall weder die Strafbarkeit nach deutschem noch nach ausländischem Recht zu prüfen hat.

Tenor

Die richterliche Vernehmung des Betroffenen D. E., um die das 6. Schwurgericht in Izmir/Türkei im Wege der Rechtshilfe ersucht, wird für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Antrag auf Vernehmung des Beschuldigten im Wege der internationalen Rechtshilfe braucht der Text der ausländischen Strafvorschrift nicht beigefügt zu werden, weil das Rechtshilfegericht im Regelfall weder die Strafbarkeit nach deutschem noch nach ausländischem Recht zu prüfen hat. Die richterliche Vernehmung des Betroffenen D. E., um die das 6. Schwurgericht in Izmir/Türkei im Wege der Rechtshilfe ersucht, wird für zulässig erklärt. G r ü n d e : 1. Die Vorlage ist gemäß § 61 Abs. 1 IRG zulässig. 2. Der Antrag auf richterliche Vernehmung des in der Türkei angeklagten D. E. ist gemäß § 59 IRG zulässig. Nach Art. 14 Abs. 2 des im Verhältnis zur Türkei maßgeblichen Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom 20.04.1959 (EuRhÜbk) ist neben den formalen Angaben gemäß Absatz 1, die unzweifelhaft gemacht wurden, lediglich die Bezeichnung der strafbaren Handlung und eine kurze Darstellung des Sachverhalts erforderlich. Beide Voraussetzungen erfüllt das Ersuchen: Der Sachverhalt, der dem Betroffenen zur Last gelegt wird, ergibt sich - trotz gewisser Mängel in der Übersetzung - ohne weiteres aus der Antragsschrift. Ebenfalls aus der Anklageschrift ergibt sich, nach welcher Bestimmung des türkischen Strafgesetzbuchs die dem Betroffenen angelastete Tat zu ahnden ist. Mehr ist nicht erforderlich, um ihn mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf vertraut zu machen und ihn dazu zu vernehmen. Insbesondere bedarf es nicht der Mitteilung des Grundtatbestandes zu der in der Anklageschrift aufgeführten Qualifikationsnorm des Art. 342 Abs. 2 türk. StGB "Handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die bis zum Beweis der Fälschung gesetzlich öffentlichen Glauben genießt, so wird auf Zuchthaus von vier bis zu zehn Jahren erkannt." Die Grundnorm des Art. 342 Abs. 1 hat nach Kenntnis des Senats aus anderen Verfahren im übrigen folgenden Wortlaut: "Wer, ohne Beamter zu sein, eine öffentliche Urkunde in der im Artikel 339 angegebenen Weise amtlich fälscht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu acht Jahren bestraft." Die Kenntnis dieser Norm und des darin in Bezug genommenen Artikel 339 wäre nur erforderlich, wenn das um Rechtshilfe ersuchte Gericht eine Prüfung vornehmen müsste, ob das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten tatsächlich nach türkischem Recht strafbar ist. Das ist jedoch - abgesehen von Ausnahmefällen, in denen das Rechtshilfeersuchen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist - ebenso wenig erforderlich wie die Prüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht, weil es hierauf bei der beantragten Rechtshilfe nicht ankommt (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. § 59 IRG Rdnr. 57).