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Urteil

22 U 145/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2004:0217.22U145.03.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 1. August 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 16 O 402/99 - teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 17.884,99 € nebst 4 % Zinsen aus 16.872,63 € seit dem 16.06.1999 sowie aus 1.012,36 € seit dem 19.11.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger 60 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.08.1996 an der N.straße in L. (Baustelle H.) zu zahlen, so-weit die Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 70 % und der Beklagte zu 1) 30 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 40 % und die der Beklagten zu 2) ganz;

der Beklagte zu 1) trägt 30 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers;

im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 1. August 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 16 O 402/99 - teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 17.884,99 € nebst 4 % Zinsen aus 16.872,63 € seit dem 16.06.1999 sowie aus 1.012,36 € seit dem 19.11.1999 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger 60 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.08.1996 an der N.straße in L. (Baustelle H.) zu zahlen, so-weit die Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 70 % und der Beklagte zu 1) 30 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 40 % und die der Beklagten zu 2) ganz; der Beklagte zu 1) trägt 30 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls, den er am 22. August 1996 auf der Baustelle des Museumsneubaus am H. in L. erlitten hat. Der Kläger war als Vorarbeiter bei der Fa. I. beschäftigt, die als Subunternehmerin der Fa. Stahlbau R. mit der Errichtung einer Stahlträgerkonstruktion für den Museumsneubau beauftragt war. Am Unfalltag waren der Kläger und sein ebenfalls bei der Firma I. beschäftigter Kollege S. mit der Montage von Stahlträgern beschäftigt. Sie wurden dabei von einem der beiden Kräne unterstützt, die die Generalunternehmerin, die Beklagte zu 2), auf der Baustelle einsetzte. Der Unfall ereignete sich, nachdem der Führer des Kranes 1 einen Träger auf der vorhandenen Trägerkonstruktion abgesetzt hatte, das Hubseil aber wegen der beabsichtigten Einpassung und Endmontage des Trägers durch den Kläger und den Zeugen S. noch nicht gelöst worden war. Infolge einer Unachtsamkeit des Beklagten zu 1), des Führers des zweiten Kranes, geriet der Ausleger dieses Kranes in das Hubseil des Kranes 1. Hierdurch kam der noch an dem Hubseil befestigte Stahlträger in Bewegung. Zwar versuchte der Führer des Kranes 1 noch, den Stahlträger anzuheben. Er konnte jedoch nicht verhindern, dass der Kläger, der zu dieser Zeit das Halteseil seines Sicherungsgeschirrs gelöst hatte, von dem pendelnden Träger erfasst wurde und 10 m tief auf die darunter gelegene Arbeitsfläche stürzte. Der Kläger zog sich beim Aufprall Frakturen des Ober- und Unterschenkels sowie des Beckens und schwere Kopfverletzungen zu, die eine langdauernde Rehabilitationsbehandlung erforderlich machten. Er ist seither erwerbsunfähig. Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz materiellen Schadens, Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat nach Vernehmung von Zeugen sowie der Einholung amtlicher Auskünfte und eines Sachverständigengutachtens beide Beklagte als ersatzpflichtig angesehen, ein Mitverschulden des Klägers von 40 Prozent angesetzt und der Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner teilweise stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2). Sie meint, dass ihr das Landgericht zu Unrecht die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen habe. Die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sei ausschließlich eine Verpflichtung der Arbeitgeberin des Klägers gewesen, weil sie diejenige gewesen sei, die die Montagearbeiten gesteuert und die Art und Weise der Ausführung bestimmt habe. Sie, die Beklagte zu 2), treffe als Generalunternehmerin auch nicht eine "allgemeine Aufsichtspflicht" im Sinne eines verbleibenden "Grundstocks" aus der primären Verkehrssicherungspflicht, weil sie mit den gesamten Stahlbauarbeiten auch die Pflicht zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei den Stahlmontagearbeiten gemäß § 4 Nr.2 VOB/B auf ihre Subunternehmerin, die Fa. Stahlbau R., übertragen habe. Auch ein Organisationsverschulden könne ihr, der Beklagten zu 2), nicht vorgeworfen werden. Sie habe den Einsatz der beiden Kräne richtig organisiert und für hinreichende Kommunikation zwischen den Kranführern und den übrigen Baubeteiligten gesorgt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gegen sie, die Beklagte zu 2), insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die zu Informationszwecken beigezogenen Akten 90 Js 246/96 StA Köln waren Gegenstand der Verhandlung. B. Die Berufung ist zulässig und begründet. Auf der Grundlage des vom Landgericht zutreffend festgestellten und im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Geschehens (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO) steht dem Kläger ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu 2) (im Folgenden: Die Beklagte) nicht zu. I. Die Beklagte haftet nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungs- oder Organisationspflichten gemäß § 823 BGB. 1.) Das Landgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten schon darin gesehen, dass die Beklagte sich "augenscheinlich um die Sicherheit auf der Baustelle nicht gekümmert" habe, sie sei "scheinbar der Ansicht (gewesen), mit der Installierung eines Bauleiters sei alles getan". Abgeleitet wird diese Folgerung aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht vorgetragen habe, welche Anweisungen sie zur Verhütung von Unfällen insbesondere an die Fa. R. (die von ihr mit den Stahlbauarbeiten beauftragt und als deren Subunternehmerin die Fa. I. – und mit ihr der Kläger – die Montagearbeiten durchführte) gegeben und unter welchen Gesichtspunkten der Bauleiter, der Zeuge C., ausgewählt und instruiert worden sei. Ferner hat das Landgericht die Beklagte für verpflichtet gehalten, entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften ein Auffangnetz zu installieren. Damit werden die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten überspannt. Zwar ist der Unfall des Klägers mit darauf zurückzuführen, dass Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten worden sind. Soweit aber kollektive oder individuelle Schutzmaßnahmen unterblieben sind, lag deren Vornahme oder Einhaltung nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. a) Bauarbeiten eröffnen ein weites Feld von Gefahrenquellen für Dritte. Das hat zur Folge, dass alle Baubeteiligten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, damit Schäden von Personen und Sachen verhindert werden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn.1844). Die Anforderungen an die Sicherungspflichten richten sich nach den Sicherungserwartungen des Personenkreises, der mit der Gefahrenquelle "Baustelle" in Berührung kommt. So sind gegenüber befugten Besuchern höhere Sicherungsmaßnahmen erforderlich als gegenüber Bauarbeitern ( Spindler in: Bamberger/Roth, BGB, § 823 Rdn.345). Die – hier entscheidungserhebliche - Sicherheit der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter wird ganz wesentlich durch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften gewährleistet, die die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten nach dem Stand der Technik konkretisieren (Bamberger/Spindler, a.a.O.). Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzte und für den Unternehmer bindende Weisungen, die er kennen und ausführen muss (OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 752 [753] m. w. Nachw.). Auch wenn es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB handelt (OLG Stuttgart, a.a.O.), haben sie für die zivilrechtliche Haftung erhebliche Bedeutung: Sie geben den (Mindest-)Inhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht vor, wobei der damit bezweckte Schutz gleichermaßen für die eigenen Arbeitnehmer wie für betriebsfremde berechtigte Personen gilt (BGH VersR 1965,1055; 1967, 133 [134]; 1975, 812 [813]). b) Die Unfallverhütungsvorschriften sehen für Arbeiten, die in großer Höhe durchgeführt werden, kollektive Schutzmaßnahmen – etwa das Anbringen eines Sicherungsnetzes – oder, hilfsweise, die individuelle Sicherung durch ein einen Sturz abfangendes Sicherungsseil vor. Entsprechend § 33 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 "Allgemeine Vorschriften" müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 Meter über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten, tragfähigen Fläche liegen, ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen. Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes – wie hier – eine ständige Sicherung, etwa eine Umwehrung, nicht zu, müssen bei Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2,00 Metern Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein (Unfallverhütungsvorschrift VBG 37 "Bauarbeiten", § 12 Abs. 2 ). Als Auffangeinrichtungen führen die Durchführungsanweisungen u.a. Fanggerüste, Auffangnetze und Schutzwände an. Abweichend von § 12 Abs.2 darf anstelle von Auffangeinrichtungen unter bestimmten Umständen ein Anseilschutz als persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet werden. aa) Ob die Stahlträgerkonstruktion, mit deren Aufbau der Kläger und der Zeuge S. beschäftigt waren, das Anbringen eines Auffangnetzes zuließ, erscheint dem Senat – entgegen den Ausführungen in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des TÜV - fraglich. Auffangnetze können erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 Metern wirksam werden (ZH 1/560 "Sicherheitsregeln für Auffangnetze"). Bei geringeren Absturzhöhen besteht wegen der Verformungen des Netzes beim Hineinfallen von Personen die Gefahr eines Aufschlags. Der erforderliche Sicherheitsabstand war ausweislich der amtlichen Auskunft der Berufsgenossenschaft (ergänzende Stellungnahme vom 28.7.2000, Bl. 208 GA) auf der Baustelle H. unterschritten. Denn - wie auch auf den Fotos von der Unglückstelle (Hülle nach Bl. 167 GA sowie Bl. 17, 18 d.A. 90 Js 246/96 StA Köln) zu erkennen ist - befand sich zwischen der obersten Stahlträgerebene in 10 m Höhe, auf der der Kläger arbeitete, und der Arbeitsfläche, auf die er stürzte, in 5 m Höhe (Gutachten BG, a.a.O.) eine waagerechte Stahlträgerunterkonstruktion. Letztlich kann dies indessen dahinstehen. Denn selbst wenn ein Auffangnetz hätte angebracht werden können, lag dessen Fehlen jedenfalls nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten: Verantwortlich für die Sicherheit auf einer Baustelle ist zunächst der Bauherr, hier die Stadt L., die ihre Pflichten allerdings einem verantwortlichen Bauleiter, der Generalunternehmerin, übertragen konnte (Bamberger/ Spindler, a.a.O., Rdn.367) und übertragen hat . Im Verhältnis zu den beauftragten Bauunternehmern und deren Mitarbeitern obliegt dagegen dem jeweiligen Unternehmen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften als primäre Verkehrssicherungspflicht (Bamberger/ Spindler, a.a.O., Rdn.368), also der Beklagten als Generalunternehmerin und den jeweiligen Fachunternehmen, für das Gewerk "Stahlträgerkonstruktion" den Firmen Stahlbau R. und I.. Die Sicherung von Bauarbeitern durch ein Auffangnetz als kollektive Schutzmaßnahme kann eine Aufgabe des Generalunternehmers sein, wenn und soweit sie zum Schutz einer Vielzahl von Beschäftigten unterschiedlicher Firmen erforderlich oder zweckmäßig ist. Je mehr Beschäftigte firmenübergreifend von einer kollektiven Schutzmaßnahme profitieren können, desto mehr ist es Aufgabe einer bauleitenden Stelle, diese Schutzmaßnahmen von vornherein vorzusehen, zu ergreifen oder zu koordinieren. Je weniger Beschäftigte mit der kollektiven Schutzmaßnahme abgesichert werden können, desto stärker rückt der individuelle Schutz in den Vordergrund. Je weniger Arbeitnehmer von unterschiedlichen Firmen beteiligt sind, desto mehr ist es Aufgabe des mit dem Gewerk befassten Fachunternehmers, die jeweils notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1560). In Anwendung dieser Grundsätze wäre die Sicherung des Klägers durch ein Auffangnetz Aufgabe des betroffenen Unternehmers gewesen, nicht der Beklagten als Generalunternehmerin: Das Stahlbaugewerk war von der Beklagten an die Firma Stahlbau R. vergeben worden, wobei diese die Firma I. als Subunternehmerin mit den Montagearbeiten am Unfalltag beauftragt hatte. Neben den Arbeitern der Fa. I. war nur noch der Kranführer der Beklagten an den Arbeiten beteiligt. Mit der Errichtung der Stahlträgerkonstruktion selbst waren im Unfallzeitpunkt nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nur der Kläger und ein ebenfalls bei der Firma I. beschäftigter Kollege beschäftigt. Von weiteren Arbeitern, zumal solchen anderer Firmen, ist nichts bekannt. Damit war – unabhängig von der Frage, ob ein Auffangnetz aus statischen Gründen überhaupt angebracht werden konnte – einerseits die Zweckmäßigkeit eines solchen kollektiven Sicherungssystems gering. Andererseits bestand keine Notwendigkeit einer Koordinierung durch die Generalunternehmerin. Auch die Frage, welche Sicherungsmaßnahme notwendig, sinnvoll oder zweckmäßig war, konnte am ehesten das Unternehmen beurteilen, das das Gewerk erstellte und die Gefahrenlage aus der Erfahrung, der Kenntnis des Baufortschritts und der Fähigkeiten ihrer Mitarbeiter heraus am besten einschätzen konnte. Traf dieses Unternehmen die Entscheidung, war auch am ehesten gewährleistet, dass die Sicherungsmaßnahmen gewählt wurden, die die Arbeitnehmer kannten, an die sie gewöhnt waren und mit denen deshalb Fehleinschätzungen in einer Gefahrenlage verhindert werden konnten. Für die Sicherheit der eigenen Arbeitnehmer blieb damit nach allgemeinen Grundsätzen ebenso wie im konkreten Fall das mit der Erstellung der Stahlträgerkonstruktion beauftragte Unternehmen eigenverantwortlich. Es hatte nach § 2 Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 "Allgemeine Vorschriften" zur Verhütung von Arbeitsunfällen diejenigen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und den sonstigen zu beachtenden Vorschriften entsprachen. Mithin war es selbst dann, wenn ein Auffangnetz hätte angebracht werden können, Sache der Arbeitgeberin des Klägers, zu entscheiden, ob dessen Anbringung zum Schutz der eigenen Arbeiter "zweckmäßig" war oder nicht, nicht aber Sache der Generalunternehmerin. Die vorstehenden Ausführungen gelten erst recht, wenn die Beklagte, wie in der Berufungsinstanz vorgetragen, die Verpflichtung zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 4 Nr.2 VOB/B bereits mit dem Werkvertrag wirksam auf ihre Subunternehmerin, die Fa. Stahlbau R., übertragen hatte. bb) Nichts anderes kann für die individuelle Absicherung des Klägers durch ein Sicherungsgeschirr mit Auffangseil gelten, das im Zeitpunkt des Unfalls vom Kläger getragen, aber nicht zur Sicherung befestigt war. Hierin kann eine Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften liegen, wenn nicht die konkrete Arbeitssituation ein vorübergehendes Lösen des Sicherheitsseiles gestattete. Die Eigensicherung fällt zunächst in den Verantwortungsbereich der Arbeiter selbst. Dies gilt zumal für den Kläger. Als Vorarbeiter musste er die Sicherheitsbestimmungen kennen und beachten. Als Pflichtverletzung Dritter kommt nur die Unterlassung einer Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung von Verhütungsvorschriften durch den Arbeitnehmer in Betracht. Diese trifft auch den Arbeitgeber (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1560), nicht – jedenfalls nicht im Sinne einer permanenten Kontrollpflicht auch der Arbeiter von Subunternehmern auf die Einhaltung individueller Sicherheitsvorschriften - den Generalunternehmer. Ungeachtet der Verpflichtung auch des vom Generalunternehmer eingesetzten Bauleiters, Arbeitnehmer, die Unfallverhütungsvorschriften missachten, zu deren Einhaltung aufzufordern, wenn ihm solche Verstöße auffallen, würden die Anforderungen an den Generalunternehmer überspannt, wenn man ihm abverlangen würde, jederzeit sämtliche auf einer Baustelle tätigen Arbeiter von Fremdfirmen auf die Einhaltung individueller Schutzmaßnahmen zu kontrollieren, zumal in einem Fall wie dem des Klägers, der sich darauf beruft, dass er im Zeitpunkt des Unfalls ohne Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften das Sicherungsseil aus arbeitstechnischen Gründen kurzzeitig habe lösen dürfen. Zwar können sich höhere Anforderungen an die Überwachungspflichten ergeben, wenn das beauftragte Unternehmen schon keine Gewähr für die Erfüllung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bietet (Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. E 61; Sorgel/ Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 214). Dafür besteht jedoch kein Anhaltspunkt. 2) Eine Haftung der Beklagten besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens. Als den Unfall begünstigende Ursachen – neben der den Unfall unmittelbar herbeiführenden Unachtsamkeit des Kranführers – kommen die Abstimmung der beiden Kräne und die Kommunikation auf der Baustelle im Betracht. Jedoch ist der Beklagten auch insoweit eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen: a) Dem Umstand, dass sich die Auslegerbereiche der Kräne überschnitten, hatte die Beklagte durch eine Vorrangregelung (Kran 1 vor Kran 2) Rechnung getragen. Diese Regelung war beiden Kranführern auch bekannt (vgl. die Beschuldigtenvernehmung Bl. 24 d.A. 90 Js 246/96 StA Köln). Dementsprechend beruht der Unfall nicht auf einer Unkenntnis der Vorrangregelungen, sondern darauf, dass der Beklagte zu 1) das Hubseil des Kranes 1 übersehen hat. b) Der Umstand, dass der Sprechfunkverkehr auf der Baustelle nur auf einer Frequenz bzw. einem Kanal geführt wurde, war für die Entstehung des Unfalls nicht ursächlich. Es gab kein auf Mängeln des Funkverkehrs beruhendes Missverständnis. Im Gegenteil - der Kranführer 1 hat den Führer des Kranes 2, den Beklagten zu 1), über Funk mit dem Ruf "I.! Stop!" gewarnt. Ob der dies gehört hat oder ob er den Zuruf eines anderen Arbeiters vernommen hat (vgl. die Aussage des Zeugen T. Bl. 271GA und die Beschuldigtenvernehmung Bl. 24 d.A. 90 Js 246/96 StA Köln) kann dahinstehen: Es ist nicht ersichtlich, dass der Warnruf den beklagten Kranführer wegen der Art des Funkverkehrs nicht erreicht hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die verbleibende Zeit eine unfallvermeidende Reaktion überhaupt erlaubt hätte. II. Eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB scheidet sowohl im Hinblick auf den damals bei ihr beschäftigten Beklagten zu 1) als auch hinsichtlich des von ihr eingesetzten Bauleiters aus. 1) Zwar war der Beklagte zu 1), der den Unfall fahrlässig verursacht hat, ihr Verrichtungsgehilfe. Jedoch hat der frühere Beklagte zu 1) während seiner 26-jährigen Beschäftigungszeit bei der Beklagten als Kranführer keinen Unfall verschuldet, bis es an seinem (wohl) vorletzten Arbeitstag vor dem Eintritt in den Ruhestand zu der tragischen Unaufmerksamkeit kam. Daraus lässt sich nur folgern, dass er über mehr als zwei Jahrzehnte seinen Beruf zuverlässig und verantwortungsbewusst ausgeübt hat und seinen Kran technisch beherrschte, so dass eine Ersatzpflicht der Beklagten nach § 831 Abs.1 Satz 2 BGB nicht eintritt. 2) Für ein Fehlverhalten des von der Beklagten gestellten Bauleiters gibt es keine Anhaltspunkte. Sein Verantwortungsbereich beschränkte sich – soweit es die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften durch Fremdarbeitnehmer betrifft - darauf, von ihm festgestellte Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften abzumahnen und ggf. abzustellen. Dass er einen solchen Verstoß bei dem Kläger festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, ist nicht vorgetragen. Vielmehr waren die Monteure nach dem Vorbringen des Klägers nur kurzzeitig und auch nur im erlaubten Rahmen ungesichert, während der Bauleiter sich im Zeitpunkt des Unfalls in seinem Baustellenbüro befunden haben soll. Ein vorwerfbares Verhalten ergibt sich hieraus nicht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 281 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. D. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 19.418,86 € (Zahlungsantrag: 17.884,99 €, Feststellungsantrag: 1.533,87 €) .