Urteil
13 U 153/03
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0331.13U153.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.08.2003 (30 O 34/03) wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe : 2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Zurecht hat das Landgericht die Beklagten zu 1.) und 3.) für verpflichtet erachtet, dem Kläger zu 2.) aus dem Unfallereignis vom 08.01.2001 den immateriellen Schaden einschließlich des (materiellen und immateriellen) Zukunftsschadens zu ersetzen und die Beklagte zu 2.) darüber hinaus verurteilt, dem Kläger zu 1.) 75% des diesem entstandenen Sachschadens zu erstatten. Die Angriffe der Berufung geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. 3 1. 4 Für die Haftung der Beklagten zu 1.) und 3.) gegenüber dem Kläger zu 2.) kommt es nur darauf an, ob den Beklagten zu 1.) überhaupt ein Verschulden am Zustandekommen der Kollision mit dem von dem Kläger zu 1.) geführten Fahrzeug trifft. Dann haften die Beklagten zu 1.) und 3.) auf vollen immateriellen Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Einstandspflicht. Unerheblich ist in diesem Verhältnis ein etwaiges Mitverschulden des Klägers zu 1.) am Zustandekommen des streitigen Verkehrsunfalls: Hätten sowohl der Kläger zu 1.) als auch der Beklagte zu 1.) die Verletzungen des Klägers zu 2.) verursacht, haftete der Beklagte zu 1.) nach allgemeinen Regeln auf den gesamten Schaden (BGH, Urt. v. 23.02.1988 - VI ZR 151/87, NJW 1988, 1719, 1720). Der Beklagte zu 1.) und der Kläger zu 1.) wären dann gem. § 840 Abs. 1 BGB Gesamtschuldner mit der Folge, dass der Beklagte zu 1.) bei dem Kläger zu 1.) Rückgriff nehmen könnte (Mertens in: MüKo-BGB, 3. Auflage 1997, § 830 Rz. 6). 5 Jedenfalls von einem Mit verschulden des Beklagten zu 1.) am streitigen Unfallereignis ist auszugehen: 6 Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen E., Sch. und W. hat der Beklagte zu 1.) den Zeugen W. bedrängt. Er hat - wie er auch gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten eingeräumt hat (Bl. 1 der BA 406 Js 231/01 StA Köln) - wiederholt die Lichthupe betätigt, um den Zeugen W. zum Verlassen der Überholspur aufzufordern. Da der vor ihm fahrende Toyota langsamer geworden sei, sei er "natürlich" auch immer dichter aufgefahren (BA aaO). Der Vortrag des Beklagten, er sei seinerseits wegen eines abrupten Bremsens des Zeugen W. auf das von diesem geführte Fahrzeug aufgefahren, ist indessen nicht erwiesen. Keiner der vernommenen Zeugen hat einen solchen Geschehensablauf bekundet. Zutreffend ist zwar, dass der Zeuge Sch. angegeben hat, er habe zunächst die Bremslichter des Toyota und danach die des Taxis aufleuchten sehen. Indessen bestätigt dies - entgegen der von der Berufung geäußerten Auffassung - nicht den Vortrag der Beklagten, der Zeuge W. habe grundlos bis zum Stillstand abgebremst und der Erstbeklagte sei deshalb auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren. 7 Schließlich ist zu sehen, dass der Erstbeklagte im Strafverfahren die Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO gegen eine Geldbuße von immerhin 800,-- EUR akzeptiert hat. All dies spricht für seine schuldhafte Unfallverursachung. 8 Auf der Grundlage der Zeugenaussagen und der übrigen Umstände steht daher ein verkehrswidriges Verhalten des Erstbeklagten fest, das die Haftung der Beklagten zu 1.) und 3.) gegenüber dem Kläger zu 2.) begründet. Soweit die Berufung ein verkehrswidriges Verhalten (auch) des Klägers zu 1.) darzutun sucht, hat dies für die Haftung der Beklagten zu 1.) und 3.) gegenüber dem Kläger zu 2.) - wie ausgeführt - keine Bedeutung. 9 Unerheblich ist schließlich - wie das Landgericht zurecht ausgeführt hat -, ob die Verletzungen des Klägers zu 2.) durch die zeitlich nach der Kollision mit dem Taxi des Erstbeklagten liegende Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen Sch. verursacht worden sind. Auch ein solcher Geschehensablauf wäre dem Erstbeklagten als adäquat kausal verursacht zuzurechnen. Eine Zweitkollision stellt nämlich eine durchaus naheliegende Folge eines Auffahrunfalls auf der Überholspur der Autobahn dar. 10 2. 11 Im Verhältnis zum Kläger zu 1.) und für dessen Ersatzanspruch (sowohl aus §§ 7, 18 StVG a.F. als auch aus § 823 Abs. 1 BGB) kommt es hingegen darauf an, ob (auch) ihn am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden trifft (§§ 17 StVG a.F., 254 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich spricht gegen den Auffahrenden zunächst der Anschein schuldhaften Verhaltens. Da der Fahrer seine Fahrweise so einrichten muss, dass er notfalls auch dann rechtzeitig anhalten kann, wenn sein Vordermann stark abbremst, lässt der Umstand des Auffahrens nach der Lebenserfahrung regelmäßig den Schluss zu, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam war oder den geforderten Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, s. nur BGH, Urt. v. 06.04.1982 - VI ZR 152/80, VersR 1982, 672). 12 Freilich greift der Anscheinsbeweis dann nicht ein, wenn feststeht, dass der Vorausfahrende seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren ist (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.1997 - 1 U 64/97, VersR 1999, 729, 730; KG, Urt. v. 06.07.1995 - 12 U 1976/94, KGR 1995, 231; OLG Koblenz, Urt. v. 07.09.1998 - NJW-RR 1999, 175). Denn in einem solchen Falle entzieht dieses atypische Verhalten des Erstbeklagten einer allein auf die Lebenserfahrung gestützten Annahme den Boden, der Kläger zu 1.) sei infolge eigener Unachtsamkeit oder eines zu kurzen Sicherheitsabstands mit dem von dem Erstbeklagten geführten Taxi kollidiert. 13 Von einem solchen Sachverhalt ist im Streitfall auszugehen: Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Sch. und - wenn auch weniger deutlich - W. kam es zur Kollision des von dem Erstbeklagten gefahrenen Fahrzeugs mit demjenigen des Zeugen W. vor der hier streitigen Kollision. Die erstinstanzlich noch erhobene Behauptung der Beklagten, das von dem Erstbeklagten gefahrene Fahrzeug sei durch den Anstoß des von dem Kläger zu 1.) geführten PKW Golf auf den PKW Toyota des Zeugen W. aufgeschoben worden, hat sich damit in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erhärtet. 14 Zwar kann man den Angaben des Zeugen W. zu dieser Frage kein durchschlagendes Gewicht beimessen. Das liegt freilich nicht daran, dass - wie die Berufung meint - der Zeuge angegeben habe, gegen die Leitplanke gefahren zu sein, was kein anderer Zeuge bestätigen könne. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, er sei auf die Leitplanke "zu"gefahren (S. 5 unten/6 oben des Sitzungsprotokolls vom 11.07.2003); von einem Touchieren ist an keiner Stelle die Rede. Vielmehr bestehen Bedenken wegen der eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeit des Zeugen - schließlich spielte sich das maßgebliche Geschehen hinter ihm ab. 15 Von größerer Bedeutung sind indessen die Angaben des Zeugen Sch., der im Verlaufe seiner erstinstanzlichen Vernehmung mehrfach bekundet hat, dass das von dem Erstbeklagten gefahrene Fahrzeug zunächst auf den PKW Toyota aufgefahren und es erst danach zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen sei. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen nicht; solche werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt. Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass die hier streitige Kollision sich nach derjenigen zwischen dem Fahrzeug des Erstbeklagten und demjenigen des Zeugen W. ereignete. Es ist daher Sache der Beklagten, den vollen Beweis für ein Mitverschulden des Klägers zu 1.) zu erbringen. 16 Ein solches Mitverschulden ist im Streitfall nicht bereits darin zu erblicken, dass der Kläger zu 1.) angesichts des drängelnden Fahrverhaltens des Beklagten zu 1.) den Sicherheitsabstand (weiter) hätte vergrößern müssen (hierzu vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1986 - VI ZR 138/85, NJW 1987, 1075, 1076). Zwar hat der Zeuge W. angegeben, das drängelnde Verhalten des Erstbeklagten habe vor der Kollision über eine Fahrtstrecke von 500m bis 1km angedauert. Doch liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass der Kläger zu 1.) dies erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, zumal sich - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - zunächst zwischen dem PKW Golf des Klägers zu 1.) und dem von dem Erstbeklagten gefahrenen Taxi noch ein weiteres Fahrzeug befand. Nach den nicht widerlegten Angaben des Klägers zu 1.) (etwa im Verfahren 266 C 387/01 AG Köln, dort Bl. 57, aber auch Bl. 55 GA) war er von dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug noch 150m entfernt, als dieses auf die rechte Fahrspur fuhr und damit den ungehinderten Blick auf das von dem Erstbeklagten geführte Fahrzeug frei machte. Bei einer - gleichfalls unwiderlegt - gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h stellt dies einen ausreichenden Sicherheitsabstand dar. Wann dann erstmals ein Reaktionsanlass für den Kläger zu 1.) bestand, ist ungeklärt. Die gezeichnete 30,20m lange Blockierspur zeigt jedenfalls den Versuch des Klägers zu 1.), den Unfall noch zu vermeiden. Dass andere Verkehrsteilnehmer einen früheren Reaktionsanlass hatten, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass dies auch bei dem Kläger zu 1.) der Fall war. 17 Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich ein Reaktionsverschulden des Klägers zu 1.) auch nicht bereits aus den Angaben des Zeugen Sch.. Dieser hat bekundet, der Kläger zu 1.) habe ihn im Anschluss an den Unfall gefragt, warum der Toyota wohl gebremst habe. Ein Schluss aus dieser Äußerung auf ein rechtzeitiges Erkennen der Gefahrensituation durch den Kläger zu 1.) ist jedoch nicht möglich. Aus der Äußerung des Zeugen Sch. ist nicht zu entnehmen, worauf die Information des Klägers zu 1.) beruht. Sie muss nämlich nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen, kann vielmehr auch aus dem Gespräch der Unfallbeteiligten G. und W. nach dem Unfallereignis resultieren, das der Kläger zu 1.) im Verfahren 266 C 387/01 AG Köln - dort als Zeuge vernommen - geschildert hat (s. Bl. 57R d. BA). Rückschlüsse hieraus auf Reaktionsmöglichkeiten des Klägers zu 1.) vor dem Unfallereignis sind nicht möglich. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beklagten einen Verkehrsverstoß des Klägers zu 1.) nicht zu beweisen. Bei fehlendem Verschuldensnachweis - wie hier - kann auf Seiten des Klägers zu 1.) allenfalls die Betriebsgefahr mit 1/4 Berücksichtigung finden (s. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.1997 - 1 U 64/97, VersR 1999, 729, 730). Hiervon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen. 18 3. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. 20 4. 21 Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer tatsächlichen Würdigung der Besonderheiten des Streitfalls. Ebenfalls besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung für eine Aufhebung und Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 ZPO). 22 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer durch dieses Urteil: 9.286,32 EUR