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Beschluss

19 W 12/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0331.19W12.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln (32 O 385/03) wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. 3 Der Gemeinschuldnerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Ausgleichsanspruch zu, weil das Vertragsverhältnis durch die wirksame fristlose Kündigung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2003 beendet worden ist. Damit entfällt wegen § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ein eventueller Ausgleichsanspruch der Gemeinschuldnerin. 4 Die Antragsgegnerin war gem. X. 3 a) des Vertragshändlervertrages mit Rücksicht auf die Einleitung des Insolvenzverfahren zur sofortigen Beendigung des Handelsvertretervertrages berechtigt. Unabhängig von der genannten vertraglichen Regelung stellt der Vermögensverfall des Vertragshändlers in der Regel einen wichtigen Grund zur Aufkündigung des Vertragsverhältnisses dar (vgl. Jaletzke in Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändlervertrag, Rn. 842; für die vergleichbare Fallgestaltung des Vermögensverfalls des Handelsvertreters: BGH NJW 1995, 1958; Ebenroth/Boujong/Joost-Löwisch, HGB, § 89 a Rn. 34). Dass die fristlose Kündigung innerhalb der laufenden Frist einer zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigung erfolgt ist, beseitigt ihre Rechtswirkungen nicht (vgl. Jaletzke a.a.O. Rn. 648). 5 Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass eine berechtigte fristlose Kündigung nicht automatisch zum Entfallen des Ausgleichsanspruches führt, sondern ein – in der Regel vom Unternehmer darzulegendes und zu beweisendes - Verschulden („Auflösungsverschulden„) des Vertragshändlers/Handelsvertreters hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinzutreten muss. Der Senat folgt aber auch insoweit der Auffassung des Landgerichts, dass aufgrund des vorgetragenen Sach- und Streitstandes zunächst von einem Verschulden der Gemeinschuldnerin im Hinblick auf den Kündigungsgrund der Insolvenz auszugehen ist. Der Antragsteller hat weder hinreichende Umstände vorgetragen, welche die Gemeinschuldnerin im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit entlasten würden, noch hat er ein eventuelles schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin dargetan, welches im Ergebnis zum Insolvenzverfahren geführt hätte. Die mit Schriftsatz vom 14. Januar 2004 vorgetragenen Umstände gehen nicht über dasjenige hinaus, was innerhalb einer Vertragshändlerbeziehung üblich und dem Vertragspartner zumutbar ist. 6 Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, mit der Kündigung zuzuwarten, bis das Vertragsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung beendet war, auch wenn ihr die vorzeitige Beendigung des Vertrages im Hinblick auf den möglichen Ausgleichsanspruch einen objektiven Vorteil gebracht haben könnte. Es ist das Wesen der Vertragbeendigung aus wichtigem Grund, dass diese - jedenfalls in aller Regel - sofort zu erfolgen hat. Der Antragsgegnerin war es jedenfalls allein deswegen, weil die Vertragsbeendigung ohnehin anstand, nicht zuzumuten, mit einer zahlungsunfähigen Vertragspartnerin weiterzuarbeiten. Sie handelte daher auch nicht treuwidrig. Die Überlegungen des Beschwerdeführers zu § 144 SGB III führen zu keiner anderen Beurteilung. 7 Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.