Urteil
11 U 213/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0402.11U213.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.10.2002 (15 O 711/01) dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 I. 2 Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte zu 2) ihren erstinstanzlichen Antrag fort, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht einen fingierten Unfall verneint habe. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. 3 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. 4 Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24.03.2003 gemäß § 358 a Nr. 4 ZPO vorbereitend ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. T zu der Frage eingeholt, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen um einen „gestellten Unfall„ handele (Bl. 160 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 18.08.2003 (Bl. 176 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 5 II. 6 Die Berufung, die die Beklagte zu 2) für sich und zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) eingelegt hat, ist zulässig und begründet. 7 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der unstreitigen Indizien ist davon auszugehen, dass der Unfall von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) fingiert worden ist. Diese Unfallverabredung schließt als Einwilligung des Klägers in die Sachbeschädigung einen Ersatzanspruch sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 StVG aus (vgl. BGHZ 71, 339, 340; VersR 1978, 865). Hinsichtlich der Beweislast und Beweisführung gelten folgende Grundsätze: Der geschädigte Anspruchsteller hat das äußere Unfallgeschehen, also den Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge nachzuweisen. Steht das äußere Unfallgeschehen fest, so müssen der Schädiger und sein Versicherer den Nachweis führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat (BGHZ 71, 339, 343; VersR 1978, 865; 1979, 281 und 514). Aufgrund der Indizien muss zur Überzeugung des Gerichts ein Unfallhergang festgestellt werden können, der auf eine einverständliche Schädigung hindeutet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Gesichtspunkte für sich genommen einen gestellten Unfall beweisen. Einzelne Indizien können vielmehr ein Mosaik bilden, welches im Gesamtbild erkennen lässt, dass der Unfall fingiert ist (OLG Köln DAR 2000, 67; VersR 1996, 1292). Häufen sich in auffälliger Weise Merkmale, die für gestellte Unfälle typisch sind und bestehen hierauf deutende gewichtige Verdachtsgründe, so sind an den Indizienbeweis keine zu strengen Anforderungen zu stellen (OLG Köln DAR 2000, 67; OLG Celle VRS 102 (2002), 258; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 25. Kapitel Rdnr. 10). Es bedarf keines lückenlosen Nachweises. Vielmehr reicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch das Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen aus, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (OLG Köln, VersR 1999, 121 = OLGR 1998, 109; OLGR 1993, 22; ähnlich OLG Hamm OLGR 2001, 58, 59). 8 Diese Voraussetzungen sind nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. T, dem hiermit weitgehend übereinstimmenden von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen E sowie der unstreitigen Indizien gegeben: 9 Nach den Gutachten beider Sachverständigen ist zwar von einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge auszugehen. Der von den Sachverständigen rekonstruierte Hergang des Unfalls belegt aber, dass er von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gestellt worden ist. Der Anstoß erfolgte nämlich unter einem vergleichsweisen stumpfen Winkel von 15 bis 20°, der deutlich über einem normalen Winkel von 5 bis 10° liegt. Außerdem war die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision gering und lag lediglich bei 20 bis 30 km/h. Beides ist mit einem „normalen„ Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringen. 10 Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. T die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers zwar überwiegend auf den rekonstruierbaren Anstoß zurückzuführen sind. Allerdings fanden sich an der Flanke dieses Fahrzeuges (vorderer rechter Kotflügel) auch Schadenmerkmale, die aufgrund ihrer rippenförmigen Ausprägung keinem Bauteil des von dem Beklagten zu 2) geführten Fahrzeuges zugeordnet werden können. In diesem Bereich hatte das Fahrzeug des Klägers einen Vorschaden, der in dem Gutachten des Sachverständigen D vom 14.12.2000 (Bl. 53 ff. d.A.) beschrieben ist. Diesen entgegen den Angaben des Klägers augenscheinlich nicht reparierten Vorschaden hatte der Kläger zunächst verschwiegen (vgl. Gutachten des Sachverständigen D vom 17.09.2001, Bl. 36 d.A.). 11 Auf einen fingierten Unfall deutet ferner hin, dass der Unfall zu einer Zeit und an einem Ort – morgens in einer unbelebten Unterführung – stattfand, so dass man nicht mit der Anwesenheit anderer Personen rechnen musste. Zudem bestand für den Beklagten zu 1) kein Risiko, da das von ihm geführte Fahrzeug nicht in seinem Eigentum, sondern in dem seines Arbeitgebers stand. 12 Diese Umstände beweisen mit hinreichender Sicherheit eine Verabredung des Unfalles. Ob der Beklagte zu 1) gegenüber dem Sachverständigen E die Frage der Bekanntschaft mit dem Kläger nach anfänglichem Zögern bejaht habe, wie der Sachverständige in seinem Privatgutachten angegeben hat, mag dahinstehen und bedarf keiner weiteren Sachaufklärung, da die angeführten Indizien beweiskräftig genug sind. Der Umstand, dass der Kläger seinen Pkw nach der von ihm vorgelegten Reparaturbestätigung des Sachverständigen D vom 22.08.2002 (Bl. 105 d.A.) mittlerweile instandgesetzt haben mag, spricht nicht gegen einen fingierten Unfall. Der Kläger ist nach seinen Angaben Automechaniker bei der Firma Ford und insoweit in der Lage, die Reparaturen selbst durchzuführen. Die von ihm begehrte Abrechnung fiktiver Reparaturkosten wäre für ihn folglich ein lukratives Geschäft. 13 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 14 Die Revision wird nicht zugelassen, da die hierfür nach § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. 15 Berufungsstreitwert: 9.618,82 €