OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 161/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0427.9U161.03.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 15.08.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 228/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund einer Teilkaskoversicherung wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls am 28.08.2002 seines PKW B. 166 (amtliches Kennzeichen XXXX) in O. / J. auf Entschädigung in Anspruch. 3 In der von ihm unterschriebenen Schadenmeldung vom 10.09.2002 gab der Kläger gegenüber der Beklagten auf die Frage, in welchem Zeitraum sich der letzte Fahrzeugbenutzer am Diebstahlort aufgehalten habe, "ca. 20 Minuten" an. Am 30.08.2002 hatte er telefonisch gegenüber dem Versicherungsagenten H. mitgeteilt, sein Aufenthalt im Bahnhof sei "ca. 4 –5 Minuten" gewesen. 4 Mit der Klage hat der Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 19.400,00 € geltend gemacht und vorgetragen, er sei in der Nacht vom 27. auf den 28.08.2002 von Bonn nach J. gefahren, um bei seiner Familie in G. ein paar Wochen Urlaub zu verbringen. Am Vormittag des 28.08.2002 habe er den Ort O. erreicht. Dort sei er zum Bahnhof gefahren, um seinen Onkel anzurufen und sein Kommen anzukündigen. Sein Handy habe in J. kein Netz gehabt. Er habe sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Bahnhof auf einem Parkplatz abgestellt. Beim Verlassen habe er den Wagen verschlossen und sei anschließend in das Bahnhofsgebäude gegangen. Ein Fahrzeugschlüssel habe sich im abgeschlossenen Handschuhfach seines Wagens befunden. Er habe bei längeren Fahrten immer einen Schlüssel im Handschuhfach deponiert, um notfalls einen Ersatz zu haben. Im Bahnhof habe er ein Münztelefon gefunden und, nachdem die Leitung zunächst besetzt gewesen sei, mit seinem Onkel telefoniert. Das Telefonat habe circa eine Minute gedauert. Unmittelbar danach habe er sich wieder in Richtung Parkplatz begeben und festgestellt, dass sein Fahrzeug verschwunden sei. Er sei dann mit einem Taxi zur Polizei gefahren und habe den Vorgang zur Anzeige gebracht. Dort habe er angegeben, dass er lediglich drei Minuten weg gewesen sei, während sein Auto gestohlen worden sei. Mit Schriftsatz vom 27.06.2003 hat der Kläger vorgetragen, er sei lediglich circa 20 Minuten abwesend gewesen. 5 Die Beklagte hat den Eintritt des Versicherungsfalls bestritten unter Hinweis auf Ungereimtheiten im Vortrag. Im übrigen hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sowie grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen des im Handschuhfach deponierten Fahrzeugschlüssels aus dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung beziehungsweise der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Auf das angefochtene Urteil, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, wird Bezug genommen. 7 Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, dass eine Gefahrerhöhung durch Deponieren des Fahrzeugsschlüssels für die Reise nicht vorliege, weil es am Merkmal der Dauerhaftigkeit fehle. Schließlich sei nach den Umständen auch keine grober Fahrlässigkeit gegeben. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte 10 zu verurteilen, an ihn 16.574,14 € nebst 5 % Zinsen über dem 11 Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (27.05.2003) zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen. 15 II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 16 1. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 I b) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Schadenereignisses vom 28.08.2002 17 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung nicht zu. 18 Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht nachgewiesen. In der Diebstahlversicherung gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Er muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung, beziehungsweise die Entwendung von Fahrzeugteilen, zulässt (vgl. BGH, VersR 1984, 29). Diese Absenkung des Beweismaßes beruht auf einer aus dem Versicherungsvertrag zu entnehmenden materiell-rechtlichen Risikoverteilung. Es wird kein Vollbeweis verlangt, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht es in der Regel aus, dass bewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, r+s 1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (vgl. BGH, r+s 1993,169). Ist es dem Versicherungsnehmer - wie hier - nicht möglich, das äußere Bild durch Zeugen nachzuweisen, so kann der Nachweis durch eigenen Angaben des nach § 141 ZPO anzuhörenden Versicherungsnehmers erbracht werden (vgl. BGH, r+s 1991, 221; r+s 1992, 221; Senat, r+s 2000, 320). Der Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt aber voraus, dass dieser uneingeschränkt glaubwürdig ist. Es dürfen keine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung bestehen (vgl. BGH, r+s 1997, Senat, r+s 2000, 320). Solche Umstände, die Zweifel an der Redlichkeit des Klägers begründen, sind vorliegend aber gegeben. 19 Der Vortrag des Klägers enthält in einem wesentlichen Punkt Ungereimtheiten und Widersprüche. Er hat widersprüchliche Angaben zu der Zeit seiner Abwesenheit gemacht. Gegenüber der J.ischen Polizei hat er angegeben, dass er nur drei Minuten abwesend gewesen sei (Bl. 6 GA). Diese Angabe hat er in der Klageschrift wiederholt. Am 30.08.2002 hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, sein Aufenthalt im Bahnhof habe circa 4 – 5 Minuten gedauert. Wie der Kläger selbst einräumt, hat der Versicherungsagent H. die Schadenmeldung anhand der telefonischen Angaben des Klägers gefertigt. 20 In der Schadenmeldung vom 10.09.2002 hat der Kläger die gesamte Aufenthaltszeit am Diebstahlort mit circa 20 Minuten angegeben. Im Schriftsatz vom 27.06.2003 trägt er vor, er sei lediglich circa 20 Minuten abwesend gewesen. 21 Gerade die näheren zeitlichen Umstände des Geschehens sind aber von besonderer Wichtigkeit für den Versicherer, um das Geschehen für die Regulierung beurteilen zu können. Die Ungereimtheiten und Widersprüche lassen den Kläger nicht als glaubwürdig erscheinen. Damit scheidet ein Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Klägers aus. 22 Auf die Frage der dauerhaften Gefahrerhöhung und der Ursächlichkeit eines etwaigen grob fahrlässigen Verhaltens für den Diebstahl kam es nicht an. 23 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO 24 n. F. lagen nicht vor. 25 Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.574,14 €