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Urteil

13 U 146/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0428.13U146.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.07.2003 (3 O 424/02) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe : 2 I. 3 Die Klägerin nimmt den Beklagten - einen Zahnarzt - aus einem gekündigten Kontokorrentkredit wegen eines Teilbetrags von 50.000,-- EUR in Anspruch; dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Der Beklagte vereinbarte mit der Klägerin am 10./11.05.1995 einen Kontokorrentkredit (Betriebsmittelkredit) über einen Nennbetrag von 80.000,-- DM zu einem Zinssatz von 10,875% (Bl. 43 - 45 GA) auf dem am 03.12.1990 eröffneten Girokonto Nr. xxx (Bl. 42 GA). In den zu diesem Kredit vereinbarten "Weiteren Kreditbedingungen" heißt es unter Ziff. 2.: "Überziehungsbeträge sind umgehend zurückzuzahlen". Die Klägerin gewährte dem Beklagten weitere Darlehen. Mit Schreiben vom 19.04.2001 (Bl. 46 GA) kündigte sie das gesamte Kreditengagement unter Berufung auf Ziff. 19 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Sollsaldo des Kontokorrentkredits bezifferte sie hierbei auf 676.092,94 DM (= 345.680,83 EUR). 5 Die Klägerin hat behauptet, der Saldo des Kontokorrentkredits habe per 30.04.2002 380.773,55 EUR betragen. Salden habe sie dem Beklagten regelmäßig - zuletzt per 30.06.2001, aber auch per 30.03.2001 - mitgeteilt, ohne dass dieser hiergegen Einwendungen erhoben hätte. Auf den Umstand, dass der Saldo als genehmigt gelte, wenn nicht binnen einer Frist von sechs Wochen Einwendungen hiergegen erhoben würden, sei der Beklagte - wie jeder andere Kunde - durch Aufdruck auf der Rückseite der Rechnungsabschlüsse hingewiesen worden. Der Kündigungsgrund gem. Ziff. 19 Abs. 3 AGB-Banken habe vorgelegen. Der Beklagte habe nämlich den auf dem Kontokorrentkonto eingeräumten Kreditrahmen ständig überschritten und darüber hinaus auch Tilgungsleistungen auf die übrigen Darlehen nicht erbracht. Auf der Grundlage der Ziff. 2. der "Weiteren Kreditbedingungen" sei ihr Rückzahlungsbegehren aber auch hiervon unabhängig berechtigt. 6 Der Beklagte hat behauptet, er habe zwischen 1990 und 2001 an die Klägerin Zahlungen iHv mindestens 607.673,95 EUR gemäß der Aufstellung auf S. 1 - 16 des Schriftsatzes vom 20.3.2003 (Bl. 95 - 110 GA) geleistet. Kündigungsgründe hätten der Klägerin nicht zur Seite gestanden, da er seinen Rückzahlungsverpflichtungen jeweils laufend nachgekommen sei. Die Rechnungsabschlüsse habe er nicht durch Schweigen genehmigt, da er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen als Genehmigung gelte. 7 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe das Kontokorrentverhältnis mit Schreiben vom 19.04.2001 wirksam gekündigt, da sie von einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagen habe ausgehen müssen. Der mitgeteilte Abschlusssaldo vom 30.04.2002 sei von dem Beklagten dadurch genehmigt worden, dass dieser hiergegen keine Einwendungen erhoben habe, obwohl er auf diese Wirkung seines Schweigens sowohl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch auf der Rückseite jedes Quartalsabschlusses hingewiesen worden sei. Dass der Saldo so nicht bestehe, habe der nunmehr darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. 8 Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Unzutreffend sei die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe den Rechnungsabschluss genehmigt. Die Klägerin habe lediglich in allgemeiner und daher unsubstantiierter Form behauptet, im "fraglichen Zeitraum" seien alle Rechnungsabschlüsse mit dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss versehen gewesen. Zudem widerspreche der Text auf der Rückseite ("sechs Wochen") dem der Ziff. 7 Abs. 2 der AGB der Klägerin, wonach die Ausschlussfrist einen Monat betrage. Ziff. 7 Abs. 2 der AGB der Klägerin ihrerseits verstoße gegen das AGB-Gesetz. Schließlich sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen, das Kreditengagement zu kündigen, da eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse nicht eingetreten sei. Über die behaupteten Zahlungen hätte das Landgericht Beweis erheben müssen. 9 Der Beklage beantragt, 10 unter Aufhebung des am 14.01.2003 verkündeten Versäumnisurteils und des am 08.07.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zur Rückforderung des Saldos über der eingeräumten Kreditlinie sei sie schon auf Grund der Ziff. 2. der weiteren Darlehensbedingungen berechtigt gewesen. Darüber hinaus ergebe sich ein Kündigungsrecht aus Ziff. 19 Abs. 2 ihrer AGB. 14 Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 15 II. 16 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Zurecht und mit im Kern zutreffender Begründung hat das Landgericht den Beklagten aus §§ 607 Abs. 1 BGB a.F., 355 Abs. 3 HGB für verpflichtet erachtet, den Sollsaldo auf dem Girokonto jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Teilbetrags von 50.000,-- EUR auszugleichen. Die Berufung bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: 17 1. 18 Ob - wie das Landgericht angenommen hat - ein von dem Beklagten anerkannter Saldo per 30.04.2002 iHv 371.131,66 EUR (richtig: 380.773,55 EUR, Bl. 40, 248 GA) vorliegt (insoweit hatte die Klägerin erstinstanzlich nicht vorgetragen, diesen dem Beklagten unter Hinweis auf den Einwendungsausschluss mitgeteilt zu haben), mag offen bleiben. Jedenfalls ist von einem anerkannten Saldo per 30.06.2001 auszugehen. 19 a) 20 Liegt ein vom Schuldner anerkannter Saldo vor, so ist es nunmehr dessen Sache, Einwendungen hiergegen zu erheben und diese unter Beweis zu stellen, d. h. ihn trifft die Beweislast, dass der Saldo nicht stimmt; der Gläubiger braucht grundsätzlich nicht mehr auf die Richtigkeit der Abrechnung und die zugrundeliegenden Einzelforderungen einzugehen. Er kann sich zur Darlegung seiner Forderung darauf beschränken, die Veränderungen nach dem letzten anerkannten Saldo darzutun (BGH, Urt. v. 05.05.1983 - III ZR 187/81, WM 1983, 703, 704; Urt. v. 28.05.1991 - XI ZR 214/90, NJW 1991, 2908; Urt. v. 11.05.1999 - IX ZR 423/97, BB 1999, 1625, 1626). Im Streitfall ist jedenfalls der Saldo vom 30.06.2001 anerkannt. Zwar ist durch die Kündigung vom 19.04.2001 (auch) das Kontokorrentverhältnis beendet, so dass ein geltend gemachter Saldo grundsätzlich (nur) kausaler Natur ist; das schließt aber ein Saldoanerkenntnis mit abstrakter Wirkung auch nach erfolgter Kündigung nicht aus (vgl. Hefermehl in: MüKo-HGB, 2001, § 355 Rz. 112, 50b). Wollte man dies anders sehen, wäre - wie zu zeigen sein wird mit gleichem Ergebnis - auf den letzten anerkannten Saldo vor Kündigung, denjenigen vom 30.03.2001, zurückzugreifen. 21 Erstinstanzlich hatte die Klägerin vorgetragen, sämtliche Rechnungsabschlüsse "im fraglichen Zeitraum" seien auf der Rückseite mit dem Hinweis versehen, dass der Saldo als anerkannt gelte, falls diesem nicht binnen sechs Wochen widersprochen werde. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Der Terminus "im fraglichen Zeitraum" ist auch keineswegs unsubstantiiert, wie die Berufung meint. Mit der Anspruchsbegründungsschrift hatte sich die Klägerin auf Rechnungsabschlüsse vom 30.03.2001 und 30.06.2001 sowie weitere Abschlussbuchungen (vom 30.04.2001 und 30.05.2001) und den per 30.04.2002 bestehenden Saldo bezogen. Vor diesem Hintergrund war hinreichend klar und einlassungsfähig, welches der "fragliche Zeitraum" war, den die Klägerin meinte. Dass in diesem Zeitraum die Belehrung nicht erfolgt sei, hat der Beklagte - trotz eingeräumten Schriftsatznachlasses - nicht (mehr) behauptet und behauptet dies auch in der Berufungsinstanz nicht. Er hatte den Vortrag der Klägerin auch erstinstanzlich nicht als unsubstantiiert gerügt. Von dem Saldo vom 30.06.2001 kann daher ausgegangen werden, auf ihn kann die Klägerin ihre Forderung stützen. 22 Die Klägerin hat vorgetragen, nach dem 30.06.2001 seien auf dem Girokonto des Beklagten keine Gutschriften mehr erfolgt, so dass per 30.04.2002 das Konto einen Sollstand iHv 380.773,55 EUR aufgewiesen habe; sie ist hiermit ihrer Darlegungslast auch hinsichtlich der Entwicklung des Saldos nach erfolgtem Anerkenntnis - im Lichte der erhobenen Teilklage - in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Beklagte seinerseits behauptet für diesen Zeitraum - also nach erfolgtem Anerkenntnis - noch Zahlungen iHv insgesamt höchstens 4.869,-- EUR (Bl. 145 GA), so dass auch unter Berücksichtigung dieser Beträge die Teilklage begründet ist. Dies gilt auch, wenn man auf den letzten anerkannten Saldo vor der Kündigung vom 19.04.2001 zurückgreift: Dieser belief sich auf (mindestens, Bl. 254 GA) 341.116,26 EUR, wovon behauptete Zahlungen iHv 10.786,42 EUR in Abzug zu bringen sind. 23 b) 24 An dem vorstehend dargestellten Ergebnis ändert sich - entgegen der von der Berufung geäußerten Auffassung - nichts dadurch, dass der Aufdruck auf der Rückseite der an den Beklagten versandten Rechnungsabschlüsse eine Einwendungsfrist von 6 Wochen nennt (Bl. 122 GA), während Ziff. 7 Abs. 2 S. 1 der AGB der Klägerin insoweit eine Frist von einem Monat vorsieht (Bl. 48 GA). 25 (aa) Die Klausel Ziff. 7 Abs. 2 verstößt nicht gegen § 10 Nr. 5 AGBG (jetzt § 308 Nr. 5 BGB): Danach kommt ein Einwendungsausschluss aufgrund Schweigens nur in Betracht, wenn dem Gegner des Verwenders zum einen eine angemessene Frist zu einer tatsächlichen Erklärung verbleibt und der Verwender sich verpflichtet, auf den Beginn der Frist (nochmals) besonders hinzuweisen. Zu letzterem Verhalten hat sich die Klägerin in § 7 Abs. 2 ihrer AGB verpflichtet, eine Nichteinhaltung der Verpflichtung führt lediglich dazu, dass der Beklagte mit Einwendungen auch nach Fristablauf nicht ausgeschlossen ist, nicht aber zur Unwirksamkeit der Klausel selbst (Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage 2001, § 10 Nr. 5 Rz. 14). 26 Die Klägerin hat diese Verpflichtung im konkreten Fall aber auch eingehalten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in den dem Beklagten mitgeteilten AGB eine Frist von einem Monat, auf den Rechnungsabschlüssen aber eine Frist von sechs Wochen genannt ist. Jedenfalls hat die Klägerin den Fristbeginn mitgeteilt, wie dies § 10 Nr. 5 lit. b) AGBG verlangt. Dem Beklagten wird auch nicht eine 6-Wochen-Frist "vorgegaukelt", wie die Berufung meint. Er kann tatsächlich Einwendungen innerhalb dieser Frist erheben (s. u. bb)). 27 (bb) Soweit man in dem Umstand, dass die dem Beklagten bekannt gemachten AGB eine andere Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nennen als die Hinweise auf den Rückseiten der Rechnungsabschlüsse, eine Unklarheit in den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen erblicken will, ist diese gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) dahingehend - zu Lasten des Verwenders - zu korrigieren, dass die diesem ungünstigere 6-Wochen-Frist gilt. Vergleichbar sind Fälle, in denen unterschiedliche, inhaltlich nicht aufeinander abgestimmte Klauselwerke gelten (hierzu vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 17.12.1980 - 17 U 105/80, DB 1981, 637; OLG Köln, Urt. v. 22.10.1987 - 1 U 40/87, NJW-RR 1988, 504, 505; Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage 2001, § 5 Rz. 28): Es ist dann von der Klausel auszugehen, die sich typischerweise als ungünstiger für den Verwender erweist, hier eben der 6-Wochen-Frist. 28 2. 29 Die Klägerin war nach erfolgter Kündigung zur Rückforderung (jedenfalls) des Betrags von 50.000,-- EUR berechtigt. Hierbei kann dahinstehen, ob sie die Kündigungserklärung zurecht - wie im Schreiben vom 19.04.2001 angegeben - auf Ziff. 19 Abs. 3 der AGB-Banken (wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage) stützen konnte. Offen bleiben kann auch, ob sich ein Recht der Klägerin zur sofortigen Rückforderung des Überziehungsbetrags aus Ziff. 2. der "Weiteren Kreditbedingungen" herleiten lässt. Die Klägerin trägt nämlich selbst vor, der Beklagte habe den Kontokorrentkredit "von Anfang an laufend" über die eingeräumte Kreditlinie von 80.000,-- DM hinaus bis zu einem Sollsaldo von ca. 380.000,-- EUR (= 743.215,40 DM) in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage kann an eine stillschweigende Erhöhung der Kreditlinie gedacht werden, (auf den vorgelegten Monatskontoblättern für Mai und Juni 2001 (Bl. 53 und 55 GA) heißt es denn auch: "Kreditlimit: 135.000,00") mit der Folge, dass es sich auch bei dem über 80.000,-- DM hinausgehenden Sollsaldo nicht um einen Überziehungsbetrag im Sinne eines Hinausgehens über die eingeräumte Kreditlinie - vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.1997 - 12 U 102/97, WM 1997, 1178, 1180 - gehandelt hat. 30 Doch mögen die vorstehenden Erwägungen auf sich beruhen, da die Klägerin jedenfalls nach Ziff. 19 Abs. 2 ihrer AGB zur Kündigung berechtigt war. Nach dieser Klausel kann die Klägerin Kredite, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregel vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Sieht man in der Duldung der Überschreitung der Kreditlinie eine Erhöhung derselben, ist für den hierdurch eingeräumten Kredit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregel vereinbart, so dass die Klägerin gemäß Ziff. 19 Abs. 2 ihrer AGB zur jederzeitigen Kündigung berechtigt war (vgl. OLG Karlsruhe, aaO; Gößmann in: Bankrecht und Bankpraxis Rz. 1/559). Sie hatte hierbei freilich auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen; dass sie dies - über die bloße Tatsache der Kreditkündigung hinaus - nicht getan hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 31 3. 32 Wie gezeigt, kann die Klägerin ihre Forderung auf den anerkannten Saldo per 30.06.2001 stützen. Es ist nunmehr Sache des Beklagten, substantiiert darzutun und zu beweisen, dass der Saldo unrichtig ist (BGH, Urt. v. 11.05.1999 - IX ZR 423/97, BB 1999, 1625, 1626; Urt. v. 29.01.1979 - II ZR 148/77, WM 1979, 417, 418; Urt. v. 28.04.1975 - II ZR 113/74, WM 1975, 556, 557). Das kann er - wie im Termin vom 24.03.2004 im einzelnen erörtert - mit der Zahlenkolonne S. 1 - 17 des Schriftsatzes v. 26.06.2003 (Bl. 129 - 145 GA) nicht. Zur Darlegung der Unrichtigkeit des Saldos genügt es nicht, nur Habenbuchungen aufzulisten. Die Unrichtigkeit eines Saldos als eines Ergebnisses von Soll- und Habenbuchungen kann sich vielmehr nur aus einer Zusammenstellung aller Zu- und Abflüsse ergeben. Da es nach erfolgtem Anerkenntnis dem Beklagten obliegt, die Unrichtigkeit des Saldos darzutun und ggf. zu beweisen, hätte er neben den Zuflüssen auch alle Abflüsse schriftsätzlich darzustellen gehabt; hieran mangelt es, worauf der Beklagte bereits seitens des Landgerichts in ausreichendem Maße hingewiesen worden ist. Eine Vernehmung der für die behaupteten Zahlungen als Zeugin benannten Ehefrau des Klägers schied daher aus. Es liegt schließlich auf der Hand, dass der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast nicht durch das Überreichen von abgelichteten Kontoauszügen nachkommen kann. 33 4. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. 35 5. 36 Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. 37 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer durch dieses Urteil: 50.000,-- EUR