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Beschluss

2 W 33/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2004:0503.2W33.04.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25. März 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 2004 - 8 O 42/04 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25. März 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 2004 - 8 O 42/04 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beklagte ist die Tochter, die Klägerin ist die Witwe des am 13. Fe- bruar 2002 verstorbenen Erblassers G. L.. Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 14. Mai 1985 hat der Erblasser der Beklagten sein Hausgrundstück G. Straße xx in Aachen mit der Verpflichtung vermacht, der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß des Hauses einzuräumen und es auf deren Verlangen durch Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Eintragung dieses Rechts in Anspruch. Die zunächst bei dem Amtsgericht Aachen anhängig gemachte Klage ist durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Januar 2004 an das Landgericht Aachen verwiesen worden. Den noch an das Amtsgericht gerichteten Antrag der Beklagten vom 19. Dezember 2003, ihr zur Verteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, hat das Landgericht Aachen durch den - von der Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern gefaßten - Beschluß vom 27. Februar 2004 mit der Begründung abgelehnt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Durch weiteren Beschluß vom 12. März 2004 hat die Zivilkammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Gegen den ihr am 18. März 2004 zugestellten, Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß vom 27. Februar 2004 wendet sich die Beklagte mit der am 26. März 2004 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom Vortage, der das Landgericht durch Beschluß der Einzelrichterin vom 7. April 2004 nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, in rechter Frist (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Über das Rechtsmittel hat der Senat in der in § 122 Abs. 1 GVG vorge- schriebenen Besetzung der Richterbank mit drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 568 Satz 1 ZPO, unter denen statt dessen der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zur Entscheidung berufen ist, sind nicht erfüllt. Zwar hat die Zivilkammer des Landgerichts nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses vom 27. Februar 2004 die Entscheidung des Rechtsstreits durch einen weiteren Beschluß vom 12. März 2004 gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO der Berichterstatterin als Einzelrichter übertragen. Mit dieser Übertragung ist die Zuständigkeit für sämtliche seitdem zu treffenden Entscheidungen im ersten Rechtszug auf den Einzelrichter übergegangen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 348, Rdn. 3 und § 348 a, Rdn. 5), so daß über die Frage der Abhilfe zu Recht die Einzelrichterin des Landgerichts entschieden hat. Dies ändert indes nichts daran, daß der mit der Beschwerde angefochtene, Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß des Landgerichts vom 27. Februar 2004 nicht vom Einzelrichter, sondern noch von dem Kollegium gefaßt worden ist, so daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts über das Rechtsmittel entscheidet, hier nicht vorliegen. 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt. a) Bedenken bestehen bereits dagegen, daß die wirtschaftlichen Voraus- setzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind. Die Beklagte hat bislang zu der Verfügung des Amtsgerichts vom 14. Januar 2004, mit der ihr aufgegeben worden war, ihre Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen, nicht Stellung genommen und damit ihrer Mitwirkungspflicht im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht genügt. Dies bedarf hier aber keine weiteren Vertiefung. b) Denn Prozeßkostenhilfe kann der Beklagten jedenfalls deshalb nicht ge- währt werden, weil es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - an der dafür nach § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung gegen die Klage fehlt. Die Beklagte ist aufgrund des der Klägerin durch den Erbvertrag vom 14. Mai 1985 ausgesetzten Vermächtnisses verpflichtet, der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß des Hauses G. Straße xx in Aachen einzuräumen und dieses auf Verlangen der Klägerin, welches hier spätestens mit der Klageschrift geäußert worden ist, durch eine Eintragung im Grundbuch zu sichern. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde sind nicht begründet. Schon im Ansatz fehl geht der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, nicht der Klägerin, sondern der Beklagten sei ein Vermächtnis ausgesetzt. Der Beklagten sei lediglich eine Verpflichtung auferlegt worden, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorzunehmen. Dieser Einwand verkennt die erbrechtlichen Gegebenheiten: Durch ein Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die vermachte Leistung zu fordern, § 2174 BGB. Das Vermächtnis verschafft dem Bedachten mit anderen Worten einen - gemäß § 2176 BGB mit dem Erbfall entstehenden - schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (vgl. nur Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004, Rdn. 1), dem eine entsprechende Verpflichtung des Beschwerten entspricht. Daß die Erfüllung des Anspruchs aus dem Vermächtnis - stets - nach dem Tode des jeweiligen Erblassers und damit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt, ändert an der erbrechtlichen Begründung dieses Anspruchs nichts. Im Streitfall ist der Klägerin durch die Regelung unter § 1 Ziff. 2 des Erbvertrages vom 14. Mai 1985 ein Anspruch auf die Einräumung eines Wohnrechts an der dort näher bezeichneten Wohnung und - auf Verlangen - auf die dingliche Absicherung dieses Rechts und damit ein entsprechendes Vermächtnis ausgesetzt worden. Mit ihm ist, wie sich ebenfalls zweifelsfrei aus dieser Regelung des Erbvertrages ergibt, die Beklagte beschwert, so daß sie zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet ist, nachdem sie die ihr durch den Erblasser in diesem Vertrag gemachten Zuwendungen angenommen hat. Dafür, daß die Beklagte als Beschwerte nach den §§ 2147, 2174 BGB zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet ist, kommt es nicht darauf an, ob sie - wie sie mit der Klageerwiderung vom 8. Dezember 2003 geltend macht - Alleinerbin ihres Vaters geworden oder ob sie - wie sie davon abweichend mit der Beschwerdeschrift vom 25. März 2004 vorbringt - selbst Vermächtnisnehmerin ist. Denn die Verpflichtung zur Gewährung des Wohnrechts und dessen dinglicher Absicherung trifft nach der Regelung unter § 1 Ziff. 2 des Erbvertrages sie als diejenige, welche nach dem Erbfall das genannte Hausgrundstück erhält. Mit einem Vermächtnis (dann als sog. Untervermächtnis) beschwert werden kann nach § 2147 Satz 1 BGB auch ein Vermächtnisnehmer. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr die Erfüllung des Anspruchs aus dem Vermächtnis nicht dadurch unmöglich geworden, daß - wie die Beklagte vorbringt - "Wohnungseigentum gebildet" sei. Die Verpflichtung der Beklagten besteht darin, das Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß des Hauses zu gewähren und es dinglich durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch einzutragen. Hierfür ist es ohne Belang, ob das Hausgrundstück auf einem Grundbuchblatt verzeichnet ist oder ob das Eigentum an dem Hausgrundstück in Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer der Wohnungen, aufgeteilt und für jedes dieser so gebildeten Wohnungseigentumsrechte ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist. Auch in dem zuletzt genannten Fall richtet sich der Anspruch aus dem Vermächtnis unverändert auf die Gewährung des Wohnrechts an der Wohnung im Erdgeschoß des Hauses. Die dingliche Absicherung dieses Rechtes hat dann durch eine entsprechende Belastung des diese Wohnung betreffenden Wohnungseigentumsrechts zu erfolgen. Der genannten Verpflichtung der Beklagten steht deren Behauptung, der Erblasser habe sich scheiden lassen wollen, nicht entgegen. Eine Scheidungsklage ist unstreitig nicht erhoben worden. Davon, ob weiterhin gutes Einvernehmen zwischen den Eheleuten besteht, ist das der Klägerin in § 1 Ziff. 2 des Erbvertrages ausgesetzte Vermächtnis nicht abhängig gemacht. Die Grundsätze über dem Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf die hier in Rede stehende Verfügung von Todes wegen (Aussetzung eines Vermächtnisses zu Gunsten der Klägerin) nicht anwendbar. Auch dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen und bemerkt lediglich ergänzend folgendes: Ein Erbvertrag ist kein schuldrechtliches, sondern ein erbrechtliches Rechtsgeschäft; die Regelungen über schuldrechtliche Verträge sind auf ihn deshalb nicht unmittelbar anzuwenden (vgl. Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2279, Rdn. 11). Da die - jetzt in § 313 BGB geregelten - Grundsätze über Störungen der Geschäftsgrundlage eine Ausprägung von Treu und Glauben darstellen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313, Rdn. 10), ist zwar ihr Anwendung auf erbrechtliche Verträge nicht schlechthin ausgeschlossen. Etwas anderes gilt aber, soweit das Erbrecht selbst abweichende Regelungen trifft. Letzteres ist hier der Fall. Für eine Anwendung der Grundsätze über Störungen der Geschäftsgrundlage bei der Willensbildung des Erblassers ist deshalb kein Raum, weil im Erbrecht bereits der bloße Motivirrtum des Erblassers nach § 2078 Abs. 2 BGB die Anfechtung seiner letztwilligen Verfügungen ermöglicht, und zwar im Falle eines Erbvertrages nach § 2281 Abs. 1 BGB auch durch den Erblasser selbst. Diese Regelung liefe leer, wenn bei unterbliebener Anfechtung und Ablauf der Anfechtungsfrist deren Wirkungen gleichwohl mit dem Einwand einer Störung der Geschäftsgrundlage erreicht werden könnten. Daß eine bloße Entfremdung zwischen den Eheleuten oder die noch nicht in Angriff genommene Absicht, sich scheiden zu lassen, nicht genügt, um eine letztwillige Verfügung zu Gunsten des anderen Ehegatten mit Blick auf ihre "Geschäftsgrundlage" als unwirksam anzusehen, folgt auch aus den §§ 2077, 2279 Abs. 2 BGB: Danach ist eine letztwillige Verfügung zu Gunsten eines Ehegatten des Erblassers nur dann unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist oder wenn im Zeitpunkt seines Todes bereits ein Scheidungsverfahren rechtshängig war, die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dies ist hier nicht geschehen: Eine Scheidungsklage ist nicht anhängig geworden. Für die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei bloßer - hier behaupteter - Scheidungsabsicht ist daneben kein Raum. Im übrigen waren die Vertragsparteien des Erbvertrages vom 14. Mai 1985 rechtlich nicht gehindert, ihn zu ändern und das Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin aufzuheben, falls es nicht mehr ihrem Willen entsprach. Eine solche Änderung war zwar nach dem Vorbringen der Beklagten ins Auge gefaßt, ist aber nicht zustande gekommen. Das ist maßgebend. Eine Abänderung der formbedürftigen letztwilligen Verfügung des Erblassers kann wirksam nur in einer der im Gesetz dafür vorgesehenen Formen erfolgen. Aus der von der Beklagten im ersten Rechtszug angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1987 (OLG Hamm, FamRZ 1988, 620 f.) ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung hat allein die Frage der Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf ehebedingte Zuwendungen im Falle eines anschließenden Scheiterns der Ehe zum Gegenstand. Für die Frage der Anwendbarkeit der Regeln zur Geschäftsgrundlage auf letztwillige Verfügungen folgt daraus nichts. Allerdings bedarf der Klageantrag noch der Präzisierung nach Maßgabe der folgenden Hinweise des Senats. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Beklagten ergibt sich daraus aber nicht, zumal davon auszugehen ist, daß die Klägerin diesen Hinweisen Rechnung tragen wird. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klage auf die Bewilligung der erstrebten Eintragung zu richten ist. Auf diese Bewilligung hat die Klägerin aufgrund des ihr ausgesetzten Vermächtnisses Anspruch, und sie ist nach § 19 GBO erforderlich, um die Eintragung des Rechts im Grundbuch zu erreichen. Den Eintragungsantrag kann die Klägerin nach § 13 GBO dagegen auch selbst stellen; für eine Verurteilung der Beklagten zur Stellung des Eintragungsantrages besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis. Da die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe der Bewilligungserklärung durch sie ersetzt, ist in den Antrag die Bezeichnung des Wohnrechts so aufzunehmen, wie es im Grundbuch einzutragen ist. Insbesondere ist auch das jetzt maßgebliche Grundbuchblatt anzugeben. Zwar folgt aus der Pflicht zu vollständigem Vortrag (§ 138 Abs. 1 BGB), daß sich die Beklagte nicht lediglich darauf beschränken darf, pauschal und substanzarm zu erklären, es sei "Wohnungseigentum gebildet" worden. Vielmehr obliegt es ihr, anzugeben, wann und in welcher Weise das geschehen ist und auf welchem Grundbuchblatt die betroffene Wohnung jetzt verzeichnet ist. Unterläßt sie dies, so wird aber die Klägerin schon im eigenen Interesse entsprechende Ermittlungen - beim Grundbuchamt - anzustellen und den Klageantrag in geeignet Weise zu präzisieren haben. Die Beschwerde muß somit zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.