Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.06.1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 44/97 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, sich im Hinblick auf die Kläger zu 1), 2) und 4) dahin zu äußern, a) das Erzbistum, der Erzbischof von F. oder Prälat M. G. seien aufgrund des Schreibens von Frau C. vom 18. September 1996 in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern, b) dem Erzbistum F., dem Erzbischof von F. oder Prälat M. G. sei es möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen, wie in folgenden drei Beiträgen Ziffern 1 – 3 erfolgt: ohne jeweils den klarstellenden Zusatz aufzunehmen, dass den Klägern zu 1), 2) und 4) der Name des betroffenen Mädchens nicht bekannt war, weil dieser von Frau C. weder in einem Telefonat mit dem Kläger zu 4) noch in dem darauf folgenden Schreiben vom 18.09.1996 genannt wurde, und hinsichtlich der Darstellungen oben zu Ziffern 1) und 2) den jeweils weiteren klarstellenden Zusatz aufzunehmen, dass den Klägern zu 1), 2) und 4) der Name des Pfarrers nicht bekannt war, weil auch dieser von Frau C. weder in einem Telefonat mit dem Kläger zu 4) noch in dem darauf folgenden Schreiben vom 18.09.1996 genannt wurde. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Von den gerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen der Beklagte 3/4 und der Kläger zu 3) 1/4.Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 2) und 4) trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger zu 3) zu 1/4 . Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist für die Kläger zu 1), 2) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Beklagte ist Journalist. Der Kläger zu 1) ist der Erzbischof von F., der frühere Kläger zu 3) war der Generalvikar des Klägers zu 2), des Erzbistums F., der Kläger zu 4) ist der Hauptabteilungsleiter Seelsorge-Personal des Generalvikariats. Die Parteien streiten um Äußerungen des Beklagten am 24.11.1996 in der vom R. ausgestrahlten Hörfunksendung "O.", am 28.11.1996 in einem Artikel in der Zeitschrift "Z." und in der Ausgabe 12/96 der in Österreich erscheinenden Zeitschrift "H." (sämtlich abgebildet im Urteilsausspruch). Frau C., Gründerin einer "Initiativgruppe für vom Zölibat betroffene Frauen", wandte sich telefonisch im September 1996 an den Kläger zu 4) mit der Ankündigung, ihm einen Brief senden zu wollen, in welchem sie berichten werde, dass eine Jugendliche sie aufgesucht und ihr erzählt habe, sie sei schwanger infolge von Vergewaltigung durch einen katholischen Pfarrer. Auf die Frage des Klägers zu 4), wer der Pfarrer sei, äußerte Frau C., dass sie dies nicht wisse, da die Jugendliche den Namen nicht mitgeteilt habe. Auf die Frage nach dem Namen der Jugendlichen, ihrem Wohnort und der für sie zuständigen Pfarrei äußerte Frau C., dass sie darüber keine Auskunft geben dürfe (Bl. 3 GA). Zudem müsse die Jugendliche erst ihren Eltern Mitteilung machen. Gleichwohl bat der Kläger zu 4) Frau C. auf die Jugendliche und deren Eltern einzuwirken, den Namen des Priesters mitzuteilen oder Anzeige zu erstatten. Frau C. äußerte sich gleichwohl nicht zum Namen der Jugendlichen. Ankündigungsgemäß schrieb sie jedoch am 18.09.1996 einen an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 4) gerichteten Brief, in dem es unter anderem heißt: "Ich teile Ihnen mit, daß ein Pfarrer einer großen Gemeinde Ihres Bistums seit Januar d.J. eine minderjährige Jugendliche nötigt, mit ihm sexuellen Kontakt aufzunehmen. Hintergrund der Nötigung ist eine von diesem Pfarrer bemerkte Unterschlagung des Mädchens einer größeren Summe aus der Sternsinger-Aktion. Die Jugendliche ist in der ca. 10. Woche schwanger und so angstbesetzt, daß eine Suizidgefährdung vorliegt. Ich habe ihr zugesichert, keine Schritte ohne ihr Einverständnis zu unternehmen und so sind - leider wie so oft - meine Möglichkeiten der wirksamen Intervention begrenzt. Heute fand nun auf meine Vermittlung eine Beratung der Jugendlichen in einer Beratungsstelle von "I." statt. Nach dem heutigen Stand wird die Schwangerschaft in den nächsten Tagen abgebrochen. Meine Gefühle brauche ich wohl nicht näher zu beschreiben. Es würde wohl schon einen gewaltigen Schritt vorwärts bedeuten, würden sich die Bistumsleitungen eingestehen, daß auch die extremen Einzelfälle Ausdruck einer Problematik sind, die längst nicht mehr nur Sache der Kirche ist, sondern gesellschaftliche Relevanz angenommen hat. Sind doch immer mehr Frauen und leider auch Kinder von der Unfähigkeit Ihrer Priester zum zölibatären Leben in entwürdigender Weise betroffen. Dafür tragen Sie Mitverantwortung." Mit Schreiben vom 11.10.1996 teilte der Kläger zu 4) namens des Erzbistums F. - Generalvikariat - Frau C. unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 18.06.1996 Folgendes mit: "..wegen verschiedener mehrtätiger überdiözesaner Tagungen und Auslandsaufenthalten unseres Erzbischofs konnte ich Herrn Kardinal Y. erst heute Ihren Brief vom 18. September 1996 zur Kenntnis geben. Herr Kardinal Y. hat Ihren Brief mit Bestürzung gelesen und mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Der von Ihnen geschilderte Fall beunruhigt unseren Erzbischof und mich sehr. Ich bitte Sie herzlich, soweit es Ihnen möglich ist, den Sachverhalt zu klären und uns umgehend den Namen des Pfarrers mitzuteilen, oder die Betroffene zu ermutigen, dies zu tun und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Bei aller Betroffenheit über den Inhalt ihrer Mitteilung, für die ich Ihnen danke, muß ich allerdings auch im Namen unseres Erzbischofs den letzten Satz Ihres Schreibens zurückweisen." Mit Fax vom 20.11.1996 wandte sich der Beklagte an das Presseamt des Klägers zu 2) und bat um die Beantwortung mehrerer Fragen, die den Brief von Frau C., dessen Bearbeitung durch die Kläger zu 1) und 4), den Aufgabenbereich und die Kompetenz der Kläger zu 3) und 4) und eine letzte offizielle Stellungnahme des Klägers zu 1) zur Frage der staatlichen Schwangerschaftskonfliktberatung betrafen. Mit je einer Fax-Kurzmitteilung vom 21.11.1996, adressiert an den Beklagten, und vom 22.11.1996, adressiert an die Zeitschrift "Z.", teilte das Presseamt des Klägers zu 2) mit, dass es aus "sicher bekannten Gründen" mit dem Beklagten nicht mehr zusammenarbeite. Der Beklagte berichtete über die Angelegenheit in der vom R. am 24.11.1996 ausgestrahlten Rundfunksendung "O." mit dem aus dem Tenor zu Ziffer 1) ersichtlichen Inhalt. In einem Artikel vom 28.11.1996 berichtete er in der Zeitschrift "Z." mit dem aus dem Tenor zu Ziffer 2) ersichtlichen Inhalt und schließlich in der in Österreich erscheinenden Zeitschrift "H." in der Ausgabe 12/96 mit dem aus dem Tenor zu Ziffer 3) ersichtlichen Inhalt. Die Kläger zu 1) bis 4) erwirkten am 12.12.1996 beim Landgericht Köln. zum Aktenzeichen 28 O 573/96 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem Beklagten untersagt wurde, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, sie - die Kläger - seien aufgrund des Schreibens von Frau C. in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem erpresserischen Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern, und es sei ihnen möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Ein von der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 172 UJs 68/96 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde nach Vernehmung von Zeugen, u.a. der Frau C., eingestellt, da Täter und Opfer nicht zu ermitteln seien. Die Akten sind zwischenzeitlich vernichtet worden. Die gegen eine Veröffentlichung des Presseamtes des Erzbistums F. gerichtete Beschwerde der Zeitschrift "Z." vom 16.01.1997 hat das Plenum des Deutschen Presserates in der Sitzung vom 07.05.1997 für begründet erachtet. Die Beschwerde des vormaligen Klägers zu 3) vom 04.12.1996 wurde demgegenüber vom Plenum des Deutschen Presserates in der Sitzung vom 06.05.1997 zurückgewiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die als Anlagen BB1 und BB2 zur Berufungsbegründung vom 06.10.1997 vorgelegten Schreiben des Deutschen Presserates vom 10.06.1997 und 02.07.1997 (Bl. 179 bis 180 und Bl. 181 bis Bl. 182 GA) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 27.12.1996 hat das Landgericht Köln den Klägern auf Antrag des Beklagten vom 22.12.1996 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt; die Kläger haben daraufhin die Klageschrift vom 24.01.1997 eingereicht. Die Kläger haben geltend gemacht, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Behauptungen "verdeckt" aufgestellt. Der Zuhörer bzw. der Leser gehe aufgrund der Informationen des Beklagten davon aus, dass ihnen der Pfarrer bekannt sei und sie trotzdem nichts gegen ihn unternommen hätten. Dies gelte auch für die Identität der Jugendlichen, da die vom Beklagten kritisierte, ausgebliebene Hilfeleistung die Identifizierung der Schwangeren voraussetze. Sie haben weiterhin unter Berufung auf die Aussage von Frau C. im Ermittlungsverfahren behauptet, auch die Zeugin kenne die Schwangere weder persönlich noch namentlich. Sie bestreiten die Einzelheiten der vom Beklagten vorgetragenen Schwängerung einer 16-jährigen durch einen katholischen Pfarrer und die Durchführung einer Abtreibung. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten: a) das Erzbistum, der Erzbischof von F. bzw. sein Vertreter, Generalvikar Prälat Dr. V. T. oder Prälat M. G. seien aufgrund des Schreibens von Frau C. vom 18.09.1996 in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern, b) dem Erzbistum F., dem Erzbischof von F. bzw. seinem Vertreter, Generalvikar Prälat Dr. V. T. oder Prälat M. G. sei es möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgebracht, der Kläger zu 2) sei nicht aktivlegitimiert und hierzu die Auffassung vertreten, durch die journalistischen Beiträge sei nicht in die Persönlichkeitsrechte des Erzbistums F. eingegriffen worden. Weiterhin hat er geltend gemacht, er habe die streitgegenständlichen Behauptungen weder wörtlich noch sinngemäß - auch nicht in verdeckter Form - aufgestellt. Er habe gemeint, die Kläger hätten nicht alles versucht, um das ungeborene Leben zu schützen. Ein Kontakt habe schließlich über Frau C. oder "I." gesucht werden können, ohne dass die Anonymität des Mädchens hätte aufgegeben werden müssen. Die Beiträge seien nicht so zu verstehen, dass die Kläger den Schwangerschaftsabbruch hätten verhindern können. Dasselbe gelte bezüglich des Pfarrers; es sei nicht mitgeteilt worden, die Kläger hätten die Pfarrer aus dem Amt entfernen können. Er habe nur aufzeigen wollen, dass Priester bekannt seien, die den Zölibat sehr eigenwillig interpretierten bzw. nicht lebten. Darüber, dass die Kirche den Pfarrer decke, habe er keine Erkenntnisse. Neutrale Leser bzw. Hörer verstünden die Passage nicht in dem von den Klägern dargestellten Sinn. Zudem hat sich der Beklagte auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, weil er seinen journalistischen Sorgfaltspflichten nachgekommen sei. Nach seinen, von Frau C. schriftlich bestätigten Informationen, sei ihr die junge Frau persönlich bekannt gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift "Z." habe den Beitrag und seine Recherche überprüft und befunden, der Beitrag verstoße in der veröffentlichten Form nicht gegen geltendes Recht. Hierauf habe er sich verlassen dürfen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.06.1997 der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger zu 2) sei aktivlegitimiert, da auch er in den journalistischen Beiträgen des Beklagten angesprochen und in die Kritik mit einbezogen worden sei. Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen stellten sich als üble Nachreden im Sinne von § 186 StGB dar. In beiden Fällen würden verdeckt Tatsachen behauptet, die geeignet seien, die Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Beklagte könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Gegen das ihm am 11.07.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 04.08.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 06.10.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Beklagte hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt, der vormalige Kläger zu 3) sei durch die streitbefangenen Äußerungen nicht betroffen. Eine Beurteilung des Gesamtzusammenhanges ergebe, dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handele. Es verbleibe demnach die Kernaussage, dass sich nach seiner Beurteilung die katholische Kirche, hier die Leitung des Erzbistums F. und ein Pfarrer, durch ihr tatsächliches Handeln in Widerspruch zu den von ihr propagierten Grundsätzen setze. Dies habe er anhand eines Beispiels zum Ausdruck bringen wollen. Auch könne nicht von sogenannten verdeckten Tatsachenbehauptungen ausgegangen werden. Die Äußerungen drängten nicht die unabweisliche Schlussfolgerung auf, die Kläger seien aufgrund des Schreibens von Frau C. in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Vielmehr sollten sich die Leser eine eigene Meinung über die zeitliche und sachliche Angemessenheit der Reaktion der Kirche bilden. Aus der gewählten Formulierung "und sie möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen", lasse sich nicht entnehmen, dass die Kläger hierzu tatsächlich in der Lage gewesen seien. Aus den Beiträgen ergebe sich auch nicht zwingend, dass die Kläger in der Lage gewesen seien, das schwangere Mädchen unmittelbar zu unterstützten und den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Insbesondere lasse sich den Äußerungen nicht entnehmen, den Klägern seien die Namen der Betroffenen bekannt oder zumindest für sie identifizierbar gewesen. Er hat gemeint, die Kläger hätten an Frau C. herantreten können, um gemeinsam mit ihr einen Weg der Hilfeleistung, z.B. über die "I." Beratungsstelle, zu erarbeiten. Demgegenüber hätten diese sich ausschließlich nach dem Namen des Priesters erkundigt, jedoch keine Erkundigungen über die Person der Schwangeren eingeholt. Insoweit habe er auch keine bestimmte Möglichkeit des Einschreitens aufgezeigt, sondern nur das nach seiner Meinung zu beobachtende Auseinanderfallen von Anspruch und Wirklichkeit der Haltung der Kirche in der Betreibungsproblematik anhand eines konkreten Falles verdeutlichen wollen. Der Beklagte hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.06.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger haben ursprünglich im zweiten Rechtszug beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kläger haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und hierzu zunächst die Auffassung vertreten, alle Kläger seien aktivlegitimiert. Bei der Betrachtung des Gesamtzusammenhangs handele es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um sogenannte "verdeckte", unwahre Tatsachenbehauptungen. Es werde ein bestimmter Sachverhalt mit Details geschildert, der bei dem Leser bzw. Hörer die Vorstellung vermittele, das Geschehen habe sich so wie beschrieben abgespielt und könne jederzeit mit den Mitteln des Beweises auf den Wahrheitsgehalt überprüft werden. Dabei habe der Beklagte seine Einzelaussagen so formuliert und aufgebaut, dass sich die Kernaussage, die Kläger seien untätig geblieben, obwohl sie zum Handeln in der Lage gewesen seien, den Lesern bzw. Hörern als unabweisliche Schlussfolgerung aufgezwungen werde. Dass die Amtsentfernung des erpresserischen Pfarrers für die Kläger möglich gewesen sei, werde in dem Schlußsatz der journalistischen Beiträge vom 24. und 28.11.1996 außer Frage gestellt. Dabei werde verschwiegen, dass die Kläger den Pfarrer nicht hätten identifizieren können. Zudem habe der Beklagte wegen der Schwere des Vorwurfes besonders sorgfältig recherchieren müssen. Die Entscheidung des Plenums des Deutschen Presserats über die Beschwerde der Zeitschrift „Z." sei fehlerhaft und beinhalte kein Präjudiz für das vorliegende Verfahren. Das Oberlandesgericht Köln hat den Beklagten mit am 27.01.1998 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dazu verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, a) das Erzbistum, der Erzbischof von F. oder Prälat M. G. seien aufgrund des Schreibens von Frau C. vom 18. September 1996 in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern, b) dem Erzbistum F., dem Erzbischof von F. oder Prälat M. G. sei es möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Die weitergehende Klage des hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der bisherige Kläger zu 3) sei nicht aktivlegitimiert, da er durch die Äußerungen des Beklagten lediglich mittelbar betroffen sei. Im Übrigen sei die Klage jedoch begründet. Der Beklagte habe unrichtige, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt, indem er behauptet habe, die Kläger zu 1), 2) und 4) seien aufgrund des Schreibens von Frau C. vom 19.09.1996 in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern und es sei den Klägern zu 1), 2) und 4) möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Bei Würdigung des Aussagegehalts der streitbefangenen Beiträge im Gesamtzusammenhang gelange der als Maßstab heranzuziehende Durchschnittsleser bzw. -hörer zu dem Ergebnis, dass die Behauptungen sinngemäß aufgestellt seien. Der Beklagte dränge aufgrund der Mitteilung der "offen" mitgeteilten Fakten dem jeweiligen Empfänger der Äußerungen die angegriffenen verdeckten Schlußfolgerungen als Sachaussage auf. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben, zu deren Begründung er vorgebracht hat, das Urteil verletze ihn in seinem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Mit Beschluss vom 19.02.2004 hat das Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 417/98 - festgestellt, das Urteil des Oberlandesgerichts Köln verletze den Beklagten als Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Urteil verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Oberlandesgericht habe zwar im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs dargelegt, dass bei der Annahme verdeckter Aussage eine besondere Zurückhaltung geboten sei; diese sei nur dann anzunehmen, wenn im Zusammenspiel der offenen Aussagen eine zusätzliche eigene Sachaussage des Autors enthalten sei, welche die Grenzen des Denkanstoßes überschreite und sich dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelege. Dies sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteile gingen jedoch über das zum Schutz der rechtlichen Interessen der Kläger Gebotene hinaus. Um eine Einschüchterung vor weiteren Äußerungen auszuschließen, müsse die Verurteilung klar erkennen lassen, welche Aussage der Grundrechtsträger unterlassen solle. Werde eine durch Auslegung anderer Äußerungen ermittelte "verdeckte" Aussage untersagt, müsse der Beklagt zweifelsfrei erkennen können, welche Teile der ursprünglichen Äußerung von dem Unterlassungsgebot erfasst seien. Dies sei den angegriffenen Urteilen jedoch nicht zu entnehmen. Eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit sei nicht erforderlich, um die von einer Wiederholung der verdeckten Tatsachenbehauptungen ausgehende Beeinträchtigung der Kläger abzuwenden. Dem Anliegen der Kläger könne auch dadurch Rechnung getragen werden, dass nur diejenigen Teile einzelner Berichte nicht mehr verbreitet werden dürften, aus denen sich die streitige verdeckte Tatsachenbehauptung ergebe, oder die ursprünglichen Beiträge nur mit klarstellenden Zusätzen zu veröffentlichen. Die Kläger beantragen demgemäß nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem im Schreiben der Frau C. vom 18.09.1996 angesprochenen Vorgang (Schwangerschaftsabbruch einer angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen) wörtlich oder sinngemäß folgende Äußerungen abzugeben oder zu verbreiten: 1. "Wer nun glaubt, das Erzbistum F. hätte die Brisanz dieses Schreibens verstanden und einen Kontakt zur werdenden Mutter gesucht, der sieht sich getäuscht. Prälat G., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln aufgefordert, legt das Schreiben auf Frist. Er lässt sich mit einer Antwort 3 Wochen Zeit. ... Das war leider 3 Tage zu spät. Die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter wurde am 8. Oktober durch Abbruch in der 12. Woche beendet. ... Beide, Kardinal Y. und Prälat G. als Hauptabteilungsleiter, werden sich fragen lassen müssen, warum Beunruhigung und Bestürzung erst so spät - zu spät - eingesetzt haben. " 2. "Ein Priester schwängerte eine Minderjährige. Die katholische Kirche, davon unterrichtet, wartete. Bis nach der Abtreibung. ... Das Erzbistum F. hat die Brisanz des Schreibens von Frau C. nicht begriffen. Niemand suchte Kontakt zu der werdenden Mutter. Prälat G., Mitadressat des Briefes und somit zum Handeln aufgefordert, legte den Vorgang auf "Frist". ... Die Reaktion des Kardinals lässt sich nur aus der Mitteilung schließen, er habe den Brief "mit Bestürzung" zur Kenntnis genommen. Doch auch die kam zu spät: Drei Tage vor der Antwort, am 8. Oktober, war die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter durch Abbruch in der zwölften Woche beendet worden. Bleibt das Fazit: Hätte man auf das Schreiben von X. C. unverzüglich reagiert, dann hätte die Kirchenleitung fast 3 Wochen Zeit gehabt, sich um die werdende Mutter zu kümmern, ihr finanziell zu helfen und sie möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen. Doch geschehen ist - nichts." 3. "Offenbar wurde im Kölner Ordinariat die Brisanz des Schreibens nicht erkannt. Eine Kontaktaufnahme mit der werdenden Mutter fand nicht statt. Prälat G., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln aufgefordert, ließ sich mit der Antwort bis zum 11. Oktober Zeit, ... Das war leider 3 Tage zu spät. Die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter war am 8. Oktober 1996 in der 12. Schwangerschaftswoche abgebrochen worden." 4. "Auf Anfrage wurde die Beantwortung präziser Fragen zu diesem Vorgang vom Erzbistum F. schriftlich abgelehnt. Der erpresserische Pfarrer übrigens übt sein Amt nach wie vor in seiner Kölner Pfarrei aus." und hilfsweise: dem Beklagten zu verbieten, die im vorstehenden Hauptantrag wiedergegebenen Äußerungen abzugeben oder zu verbreiten, ohne jeweils gleichzeitig hinzuzufügen, dass das Erzbistum, der Erzbischof von F. und Prälat G. aufgrund der von Frau C. erhaltenen bzw. zu erlangenden Informationen nicht die Möglichkeit hatten, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern und den Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Der Beklagte beantragt weiterhin, das Urteil des Landgerichts Köln aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht erneut geltend, die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) sei nicht gegeben. Ergänzend führt er aus, bei der Ermittlung des Inhalts der Äußerungen sei nicht auf den (flüchtigen) Durchschnittsleser sondern auf ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum abzustellen. Sowohl der Artikel als auch die Radiosendung richteten sich an einen eingeschränkten und potentiell besonders aufmerksamen Adressatenkreis. Der Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf eine bereits in erster Instanz als Anlage 16 vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau C. erneut, dass dieser die minderjährige Jugendliche persönlich bekannt gewesen sei und behauptet weiter, Frau C. habe auch die Identität des Pfarrers gekannt (Bl. 325 GA). Er habe erst jetzt erfahren, dass Frau C. mit ihrem Anruf und dem nachfolgenden Brief den Zweck verfolgt habe, ein konkretes Hilfsangebot und/oder Gesprächsangebot für die betroffene Jugendliche zu erhalten. Der Kläger zu 4) habe anlässlich des Telefonats mit Frau C. auch betont, dass dem Mädchen natürlich geholfen werden müsse. Deshalb sei Frau C. außerordentlich empört gewesen, dass ihr Brief vom 18.09.1996 erst nach einigen Wochen beantwortet und keinerlei Hilfe angeboten worden sei (Bl. 326 GA). Er - der Beklagte - habe erst jetzt erfahren, dass das betroffene Mädchen sich seinerzeit in den Tagen vor dem 18.09.1996 und auch in der Zeit bis zum Schwangerschaftsabbruch, der am 08.10.1996 stattgefunden habe, regelmäßig mit Frau C. besprochen habe. Er meint, über Frau C. habe jederzeit Hilfe an das Mädchen herangetragen werden können. Da diese den Zweck verfolgt habe, ein Hilfsangebot für die Jugendliche zu erreichen, ergebe sich zwangsläufig, dass über Frau C. ein direktes Gespräch zwischen der Jugendlichen und einem Vertreter des Erzbistums hätte vermittelt werden können. Dabei hätte auch die Identität des Ortspfarrers ermittelt werden können. Der Beklagte behauptet weiter, es hätte nicht nur die Möglichkeit bestanden, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern, sondern gegebenenfalls hätte auch der Vater des Kindes baldmöglichst aus dem Amt entfernt werden können. Der Beklagte vertritt ferner die Ansicht, dass in der Neufassung der Klageanträge eine Klageänderung liege, und erhebt die Einrede der Verjährung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Berufung des Beklagten ist erneut zu befinden, nachdem das Verfassungsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.01.1998 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG zurückverwiesen hat. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache indes im noch zur Entscheidung gestellten Umfang lediglich im Hinblick auf den Kläger zu 1) teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Klägers zu 3) bedarf das Urteil des Landgerichts Köln lediglich der klarstellenden Aufhebung, nachdem die Klage insoweit schon durch das Urteil des Senats vom 27.01.1998 abgewiesen und der Beklagte hierdurch nicht beschwert worden ist. Im Übrigen ist dem Übermaßverbot gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei Abfassung des Unterlassungsgebots Rechnung zu tragen. Die Kläger zu 1), 2) und 4) werden durch die Äußerungen des Klägers in der am 24.11.1996 vom R. ausgestrahlten Rundfunksendung, dem am 28.11.1996 veröffentlichten Artikel in der Zeitschrift "Z." und dem in der Dezemberausgabe des Jahre 1996 veröffentlichten Artikel in der Zeitschrift "H." in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt mit der Folge, dass sie gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, 186 StGB Unterlassung der sie in ihrem Recht verletzenden Äußerungen verlangen können. Der Beklagte stellt in den streitbefangenen Veröffentlichungen zwar nicht offen, wohl aber in verdeckter Form unrichtige Tatsachenbehauptungen auf, welche geeignet sind, das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Im Gegensatz zu Werturteilen, die dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterfallen und deshalb bis zur Grenze der sogenannten Schmähkritik nicht Gegenstand eines Unterlassungsanspruches sein können, beziehen sich Tatsachenbehauptungen auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand. Sie stehen damit grundsätzlich dem Beweis offen, das heißt ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Mitteln überprüfbar. Werturteile sind hingegen das Ergebnis einer geistigen Auseinandersetzung und geprägt durch die Elemente des Dafürhaltens oder Meinens (BVerfG NJW 1992, 1439 f. ). Werden in Bezug auf eine Person unwahre Tatsachen verbreitet, welche geeignet sind, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung der darin liegenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies ist in allen streitbefangenen Pressebeiträgen des Beklagten in verdeckter Form der Fall. Die dahin gehenden Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 27.01.1998 hat das Bundesverfassungsgericht demgemäß im Grundsatz auch nicht beanstandet, auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst insgesamt Bezug genommen. Demnach ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse in Richtung auf einen Sachverhalt selbst ziehen kann und soll, und der eigentlichen "verdeckten" Aussage des Autors, mit welcher dieser durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche eigene Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Nur im letztgenannten Fall kann die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Eine verdeckte Tatsachenbehauptung im vorstehend genannten Sinne kann insbesondere bei unvollständiger Darstellung eines Sachverhalts gegeben sein, indem wesentliche Umstände verschwiegen werden, deren Mitteilung vom unbefangenen Hörer beziehungsweise Leser erwartet werden dürfen, damit er sich ein zutreffendes Bild machen kann (BGH NJW 2000, S. 656 f.). Grundsätzlich muss ein Hörer oder Leser von redlichem Vorgehen eines Journalisten, der zur Meinungsbildung beiträgt, ausgehen. Er kann daher erwarten, dass der Journalist ihm sämtliche für die Meinungsbildung wesentlichen Fakten mitteilt. Dabei ist auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Lesers oder Hörers abzustellen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der von den Beiträgen des Beklagten angesprochene Zuhörer- beziehungsweise Leserkreis im Durchschnitt aufmerksamer sei, als derjenige anderer Sendungen. Es kann allenfalls angenommen werden, dass der angesprochen Kreis an kirchlichen Themen interessierter sei als der Durchschnitt. Die Auffassung davon, wie eine Äußerung zu verstehen sei und die Erwartungen an die Redlichkeit des journalistischen Vorgehens dürften vom Durchschnitt hingegen nicht abweichen. a) Der Beitrag vom 24.11.1996 in der Sendung "O." aa) Indem der Beklagte im Radiobeitrag vom 24.11.1996 ausführt "Wer nun glaubt, das Erzbistum F. hätte die Brisanz dieses Schreibens verstanden und einen Kontakt zur werdenden Mutter gesucht, der sieht sich getäuscht." und weiter anführt "Prälat G., selbst Adressat des Briefes und somit zum Handeln aufgefordert .. lässt sich mit der Antwort drei Wochen Zeit" stellt er die verdeckte und unrichtige Tatsachenbehauptung auf, die Kläger seien aufgrund des Schreibens von Frau C. in der Lage gewesen, unmittelbar Kontakt mit der Betroffenen aufzunehmen und hätten die Möglichkeit gehabt, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Indem weder der Inhalt des voraufgegangenen Telefonats geschildert wird noch der Brief in vollständiger Form zitiert wird - woraus sich die fehlende Offenbarung des Namens ergeben hätte - , wird in dem Artikel der unrichtige Eindruck erweckt, die Kläger hätten den Namen des Mädchens gekannt . Dadurch, dass der Beklagte die Kläger als zum Handeln und zur Kontaktaufnahme aufgefordert darstellt, ohne zu erörtern und einzugrenzen, wie die Kontaktaufnahme zu erfolgen hat, stellt er dies dem unbefangenen Hörer als unproblematisch dar. Dieser wird regelmäßig erwarten, dass ein erhobener moralischer Vorwurf mit einer umfassenden Darstellung derjenigen Tatsachen verbunden wird, aus welchen sich der Vorwurf ergibt. Schweigt die Darstellung zu Details, so wird ein Hörer dies berechtigterweise so auffassen, als sei die Schilderung vollständig und insbesondere keine nennenswerten Hindernisse vorhanden. Zu dieser Auffassung wird der unbefangene Hörer auch deshalb gelangen, weil der Beitrag mit der dokumentationsartigen Darstellung von Fakten einleitet, welche keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Betroffene identifiziert sei. Das äußere Geschehen wird vielmehr - unter namentlicher Nennung der Frau C. - im Stil einer Dokumentation geschildert, ohne erkennbar zu machen, dass hinsichtlich der Person der Betroffenen nach wie vor Unklarheit herrschte. Dem unbefangenen Hörer wird dadurch der Eindruck vermittelt, die Richtigkeit der Schilderung der Betroffenen sei einer Überprüfung unterzogen worden, und daraus ohne klarstellende Zusätze den Schluss ziehen dürfen, dass auch die Person der Betroffenen feststehe. Werden Vorwürfe in anonymer Form erhoben oder lediglich auf sogenanntes "Hörensagen" Dritter gestützt, so erwartet der unbefangene Hörer in der Regel eine dahin gehende Klarstellung. Fehlt diese, so drängt sich ihm der zwingende Schluss darauf auf, dass die Identität der Betroffenen feststehe. Indem der Beklagte an die Schilderung des äußeren, die Jugendliche und deren Verhalten betreffenden Geschehens unmittelbar zum Brief der Frau C. überleitet und hierzu darstellt, sie habe die Kläger zu 1) und 4) noch am selben Tag informiert und den Fall geschildert, entsteht der unzweideutige Eindruck, dass die Informationen der Frau C. umfassend gewesen seien und in dieser Form auch weiter gegeben worden seien. Der Beitrag erweckt damit zudem den Eindruck, den Klägern sei eine unmittelbare Kontaktaufnahme möglich gewesen indem sämtliche Umstände - sowohl aus dem voraufgegangen Telefongespräch als auch aus dem Brief der Frau C. - welche darauf schließen lassen können, dass der Name nicht geäußert wurde und die Betroffene sich Diskretion erbeten hatte, in dem Beitrag verschwiegen werden. Hingegen werden andererseits diejenigen für den konkreten Vorfall nicht relevanten Stellen aus dem Brief der Frau C., welche allgemeine gegen den Zölibat gerichtete Vorwürfe enthalten, wörtlich zitiert. Daraus ergibt sich nach dem Empfängerhorizont unzweideutig, dass den Klägern eine unmittelbare Kontaktaufnahme und Einwirkung auf die Betroffene möglich gewesen sei. Verstärkt wird dies dadurch, dass der Beklagte dem Vorfall Brisanz zuschreibt und die Kläger als zum Handeln aufgefordert ansieht, während er die nachfolgende Reaktion in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch als "leider 3 Tage zu spät" bezeichnet. Damit legt der dem Hörer den unabweislich erscheinenden weiteren Schluss darauf nahe, dass die Kläger nicht nur hätten handeln sollen, sondern aufgrund der Angaben im Schreiben der Frau C. auch die Möglichkeit gehabt hätten, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Anders kann der in dem Artikel zum Ausdruck gebrachte und nicht näher eingegrenzte Vorwurf der Untätigkeit nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht verstanden werden. Dieser Eindruck wird durch den drittletzten Satz des Beitrages unterstrichen, in welchem der Beklagte ausführt, die Kläger zu 1) und 4) müssten sich fragen lassen, warum Beunruhigung und Bestürzung erst so spät - zu spät - eingesetzt hätten. Bei dieser Sachdarstellung drängt sich jedem Hörer die unabweisliche Schlussfolgerung darauf auf, die Kläger hätten aufgrund des Schreibens von Frau C. über sämtliche Kenntnisse verfügt, welche den Klägern die Möglichkeit eröffnet hätte, unmittelbar Einfluss auf die Betroffene zu nehmen um den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Zwar mag es dem Beklagten darum gegangen sein, aufzuzeigen, dass die Kläger nicht alles Zumutbare und Mögliche unternommen hätten, um einen Kontakt zu der Betroffenen herzustellen und Hilfsangebote zu unterbreiten - dies wird aus dem Artikel ohne weiteres deutlich - , indes darf der Beklagte seine eigene Wertung nicht vor dem Hintergrund eines unvollständigen und damit unwahren Sachverhalts vermitteln. Dass der Beklagte der Ansicht sei, die Kläger hätten versuchen können und sollen, über Frau C. Kontakt mit der Betroffenen aufzunehmen, wird nach außen gerade nicht deutlich, da der Zuhörer von einem anderen Sachverhalt ausgeht. Insoweit ist unerheblich, dass bei unklarem oder mehrdeutigem Aussageinhalt grundsätzlich der dem Beklagten günstigere zugrunde zu legen ist. Denn der Inhalt der Äußerung - so wie er nach dem objektiven Empfängerhorizont aufzufassen war - war weder mehrdeutig noch unklar. Davon zu unterscheiden ist, welche inneren und nach außen nicht zutage tretenden Überlegungen der Beklagte etwa angestellt haben mag; auf diese kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es mithin darauf an, ob eine Kontaktaufnahme zu der Betroffenen etwa über Frau C. überhaupt hätte erfolgen können. Auf die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Sachdarstellung im Beitrag des Beklagten und damit auf die Bewertung des Verhaltens der Kläger und deren Geltungsanspruch in der Öffentlichkeit hat dies keinen Einfluss. Durch diese unrichtige Darstellung werden die Kläger zu 2) und 4) in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der kompromisslose Schutz des ungeborenen Lebens ist ein tragendes Element der katholischen Lehre. Die Darstellung, die Kläger als Vertreter beziehungsweise Organe der katholischen Kirche seien in Kenntnis eines drohenden Schwangerschaftsabbruches und trotz Kenntnis des Namens des Mädchens drei Wochen lang untätig geblieben, wiegt schwer und beeinträchtigt die Kläger in ihrem Geltungsanspruch und damit in ihrem Persönlichkeitsrecht. Betroffen wird neben dem unmittelbar angesprochene Kläger zu 4) auch der Kläger zu 2). Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann, wenn sie dem unmittelbar durch Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind (Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 5, Rz. 126), ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 BGB steht ihnen in jedem Fall zu. Die Voraussetzungen des § 186 StGB sind im Hinblick auf den Kläger zu 2) erfüllt, zumal das Erzbistum F. in dem Beitrag ausdrücklich angesprochen wird, indem der Beklagte anführt, das Erzbistum F. habe die Brisanz des Schreibens der Frau C. nicht erkannt. bb) Der Artikel enthält ferner die verdeckte und damit unrichtige Darstellung, den Klägern sei der Name des Pfarrers, der eine Jugendliche unter der Androhung, sie anderenfalls anzuzeigen, zum Geschlechtsverkehr genötigt haben soll, bekannt gewesen. Durch den letzten Satz "Der erpresserische Pfarrer übrigens übt sein Amt nach wie vor in seiner Kölner Pfarrei aus" suggeriert der Beklagte, sein Name sei den von ihm in dem Beitrag angesprochenen Klägern zu 1), 2) und 4) bekannt und es sei den Klägern infolge dessen möglich gewesen, ihn aus dem Amt zu entfernen. Nicht mitgeteilt wird nämlich, dass der Kläger zu 4) noch in seinem Antwortschreiben darum gebeten hatte, auf die Jugendliche einzuwirken, damit sie den Namen des Priesters nennen. Ebenso wird verschwiegen, dass der Name auch danach den Klägern nicht bekannt gemacht wurde. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 27.01.1998, Seiten 32 letzter Absatz bis Seite 33 der Urteilsausfertigung, dort am Ende, Bezug genommen. Durch diese unrichtige Darstellung werden sowohl die Kläger zu 2) und 4) als auch der Kläger zu 1) in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, denn die Behauptung, die Kläger hätten jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Beitrags trotz Kenntnis des Namens des Priesters und der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe keinerlei Schritte eingeleitet, wiegt schwer. b) Der Artikel in der Zeitschrift "Z." Die Kläger zu 1), 2) und 4) werden auch durch die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Z." in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt mit der Folge, dass ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht. aa) Auch hier wird die unrichtige Behauptung aufgestellt, den Klägern sei der Name der Betroffenen bekannt. Dort ist die Sachdarstellung im Wesentlichen mit derjenigen im Beitrag vom 24.11.1996 identisch, wenn es in der zweiten Spalte, zweiter Absatz heißt: "X. B. schrieb am selben Tag an den Kölner Erzbischof D. Kardinal Y. und den Leiter ... " bis zur 4. Spalte, letzter Satz, wo es heißt "Der erpresserische Pfarrer übt das Amt in seiner Großstadtpfarrei noch immer aus." Die im Artikel enthaltenen Ergänzungen führen zu keiner anderen Betrachtung, da sie nicht auf den Vorfall bezogen sind, sondern allgemeine Angaben statistischer Art - so in der zweiten Spalte, vorletzter und letzter Satz - sowie eine auszugsweise Wiedergabe einer vom Kläger zu 1) am 25. September gehaltenen Rede zum Zölibat enthalten, die um allgemeine Betrachtungen der Frau C. ergänzt werden. Lediglich der Satz "Doch der Kardinal interessiert sich nicht für diese heikle Thematik" ist zusätzlich auf den Fall bezogen. Im letzten Absatz der Spalte 3 nimmt der Beklagte schließlich die bereits im Beitrag vom enthaltenen Äußerungen "Das Erzbistum F. hat die Brisanz des Schreibens von Frau C. nicht begriffen. Niemand suchte Kontakt zu der werdenden Mutter. Prälat G., Mit-Adressat des Briefes und somit zum Handeln aufgefordert, legte den Vorgang auf "Frist"" wieder auf. Auch insoweit wird dem Leser der Schluss darauf nahegelegt, der Name der Betroffenen sei den Klägern bekannt. Das voraufgegangene Telefonat und sein Inhalt werden verschwiegen, ebenso wie der Umstand, dass der Name aus dem Brief wiederum nicht hervorging. In der letzten Spalte, dort letzter Absatz, wird erneut der Vorwurf erhoben, die Antwort der Kläger sei zu spät erfolgt. Zwar stellt der Beklagte nunmehr heraus, dass die Entscheidung, ob die Schwangerschaft abgetrieben wurde oder nicht, von der Betroffenen abhing, indem er ausführt: "Hätte man auf das Schreiben von X. C. unverzüglich reagiert, dann hätte die Kirchenleitung fast drei Wochen Zeit gehabt, sich um die werdende Mutter zu kümmern, ihr finanziell zu helfen und sie möglicherweise zum Austragen des Kindes zu bewegen." Durch diese Passage wird der unrichtige Eindruck noch verstärkt, den Klägern sei es ohne weiteres möglich gewesen, Kontakt zu der Betroffenen aufzunehmen, denn wiederum fehlt jegliche Klarstellung dazu, welchen Kenntnisstand die Kläger hatten. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Passage seine Meinung dazu wiedergibt, dass von den Klägern Aktivitäten zu fordern gewesen wären, um den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Diese Äußerung ist indes mit der unterschwelligen und unrichtigen Tatsachenbehauptung durchsetzt, die Kläger hätten über sämtliche Informationen verfügt, um eine Kontaktaufnahme ohne weiteres zu bewerkstelligen. Die Unrichtigkeit erscheint noch pointierter als in dem Beitrag zur Sendung "O.", denn der Artikel trägt die Schlagzeile " „Zitat wurde entfernt“ " und den Untertitel " „Zitat wurde entfernt“ ". Dadurch, dass die katholische Kirche ohne jegliche Einschränkung als "davon unterrichtet" bezeichnet wurde, wird der unabweisbare Schluss nahegelegt, die Kläger seien über sämtliche für ein Einschreiten oder Hilfeangebot relevanten Tatsachen unterrichtet gewesen. Durch die Überschrift "Fristenlösung" wird das Verhalten der Kläger in unmittelbaren Zusammenhang mit dem vermeintlichen Schwangerschaftsabbruch gebracht und auf diese Weise erneut der unrichtige Eindruck suggeriert, die Kläger hätten aufgrund des Schreibens der Frau C. die Möglichkeit gehabt, den Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Dieser Eindruck wird nicht dadurch relativiert, dass der Beklagte an anderer Stelle ausführt, es sei darum gegangen, auf die Schwangere einzuwirken, damit diese gegebenenfalls von ihrem Vorhaben Abstand nehme, denn damit wird nur dem nicht zu widerlegenden Umstand Rechnung getragen, dass der Erfolg jeglicher Hilfsangebote und sonstiger Bemühungen ausschließlich vom der Entscheidung der Schwangeren abhing. Daran, dass aus dem Bericht hervorgeht, die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, den Schwangerschaftsabbruch verhindern, ändert dies nichts. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 13.01.1998, Seiten 28 bis 31 der Urteilsausfertigung, Bezug genommen. bb) In dem Artikel wird zudem verdeckt erneut die unrichtige Behauptung aufgestellt, den Klägern sei der Name des Pfarrers bekannt gewesen. Zwar ist in der 4. Spalte im vorletzten Satz des ersten Absatzes ausgeführt, der Beklagte zu 4) habe sich vor allem für den Namen des Pfarrers interessiert, dass eine Antwort hierauf ausblieb, wird jedoch erneut nicht mitgeteilt. Indem der Beklagte im letzten Satz des Artikels ausführt, der erpresserische Pfarrer übe das Amt in seiner Großstadtpfarrei noch immer aus, wird wiederum und noch stärker als in dem früheren Beitrag suggeriert, der Name des Pfarrers sei den Klägern mitgeteilt worden. Unterstrichen wird dieser Eindruck noch durch die Darstellung in der ersten Spalte, dort vorletzter Absatz, indem es dort heißt: "Der Pfarrer (sein Name tut hier nichts zur Sache) ..." ; dadurch wird der unrichtige Anschein erweckt, der Name sei zumindest dem Beklagten positiv bekannt, denn Ausführungen dazu, ob ein Name wiedergegeben werden soll, sind nur dann veranlasst, wenn hierzu Erkenntnisse vorliegen. Dem Leser wird dadurch der Schluss darauf nahegelegt, wenn schon der Beklagte den Namen habe ermitteln können, müsse dies den Klägern erst recht möglich gewesen sein. Da der Artikel dem Leser jegliche Information dazu vorenthält, auf welche Weise Frau C. auf die Frage nach dem Namen des Pfarrers reagierte, wird erneut der falsche Eindruck erweckt, den Klägern sei der Name bekannt, denn anderenfalls wäre der letzte Satz sinnlos. Selbst wenn der Beklagte mit dem Satz zum Ausdruck zu bringen wollte, dass der Priester sich nicht gestellt habe, wird diese Intention nach außen jedenfalls nicht deutlich. Ohne nähere Kommentierung und im unmittelbaren und räumlich nicht abgesetzten Kontext mit voraufgehenden Erörterungen zu Motivation und Kenntnisstand der Kläger, beginnend mit "Zudem wäre zu klären, ob den Kirchenoberen moderne Telekommunikationsgeräte fehlen, mit denen auch reisende Kardinäle erreicht werden könnten. Eine Beantwortung all dieser Fragen (und vieles mehr) lehnte das Presseamt des Erzbistums F. schriftlich ab. Der erpresserische Pfarrer übt das Amt in seiner Großstadtpfarrei noch immer aus." ist die Passage als kritische Anmerkung im Hinblick auf das Verhalten der Kläger aufzufassen. Im Zusammenwirken mit der voraufgegangenen Darstellung zum Interesse des Klägers zu 4) an der Identität des Pfarrers liegt darin der Vorwurf, den Klägern sei es möglich gewesen, den Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen. Hinsichtlich der Betroffenheit gelten die obigen Ausführungen zu Buchstabe a) bb) entsprechend. c) H., Ausgabe Dezember 1996 aa) Hinsichtlich der Veröffentlichung in der Zeitschrift "H." gelten die obigen Ausführungen zu Buchstabe a) entsprechend. Der Artikel entspricht in den wesentlichen Passagen dem Beitrag vom 24.11.1996. Lediglich nach dem Satz "Die Schwangerschaft der jugendlichen Mutter war am 8. Oktober 1996 in der 12. Schwangerschaftswoche abgebrochen worden." sind Ausführungen dazu eingefügt, welche Kenntnisse der Generalvikar, der bisherige Kläger zu 3), gehabt haben kann. Dadurch wird die Unvollständigkeit der Darstellung des Beklagten zum Kenntnisstand der Kläger zu 1), 2) und 4) jedoch nicht tangiert, denn klarstellende Ausführungen dazu, dass der Name der Betroffenen nicht bekannt war, fehlen erneut. bb) In dem Beitrag in der Zeitschrift „H.„ wird allerdings nicht die unrichtige Behauptung aufgestellt, den Klägern sei der Name des Priesters bekannt gewesen, denn in dem Beitrag fehlt der letzte Satz, wonach der erpresserische Pfarrer sein Amt nach wie vor ausübe. 2. Die Verletzung ist widerrechtlich erfolgt, auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, denn die vollständige Ermittlung des Kenntnisstandes der Kläger wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen. Angesichts der erheblichen streitgegenständlichen Vorwürfe und der sich daraus möglicherweise für die Kläger ergebenden schwerwiegenden Eingriffe in deren Persönlichkeitsrecht waren an eine ordnungsgemäße und sorgfältige Recherche hohe Anforderungen zu stellen, denen der Beklagte nicht genügt hat. Dem Beklagten stand Frau C. als Quelle zur Verfügung. Von ihr hätte er bei gehöriger Nachfrage ohne weiteres erfahren, dass dem Brief ein Telefongespräch mit dem Beklagten zu 4) voraufgegangen war, dessen Inhalt zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht. Diese Informationen hätte der Beklagte schon vor Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge gewinnen können; dass sie ihm nicht zur Verfügung standen, hat er demgemäß auch nicht vorgebracht. Der Brief der Frau C. lag dem Beklagten ohnehin in vollständiger Form vor. Dass das Presseamt des Klägers zu 2) das Schreiben des Beklagten vom 20.11.1996 in der Sache nicht beantwortet hat, rechtfertigt keine geringere Sorgfalt bei der Recherche, zumal aus dem Anschreiben vom 20.November 1996 nicht hervorging, dass der Beklagte davon ausgehe, den Klägern sei der Name des Mädchens beziehungsweise derjenige des Priesters bekannt. Vielmehr sind präzise Fragen danach, warum eine Kontaktaufnahme nach Eingang des Briefes nicht versucht wurde, in dem Schreiben nicht gestellt worden. Dass der Beklagte in seinem Artikel diesen Aspekt (mit-)herauszustellen gedachte, war den Klägern - wie dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann - aufgrund des Anschreibens nicht erkennbar. Die in dem Anschreiben aufgeworfenen Fragen zielen vielmehr auf die Kenntnis- und Erkenntnismöglichkeiten des Klägers zu 1) ab. Die vom Beklagten herangezogene Bewertung des Presserates ist für den Senat nicht bindend. Gleiches gilt für das vom Beklagten ins Feld geführte Ergebnis der redaktionellen (Vor-)Prüfung durch die Zeitschrift "Z.". Bewertungen Dritter entheben den Beklagten nicht von der Notwendigkeit, seine Beiträge eigenverantwortlich auf den Aussageinhalt und dessen Richtigkeit zu überprüfen. 3. Der Anspruch auf Unterlassung ist nicht verjährt, da die Kläger rechtzeitig vor Ablauf der 3-Jahres Frist Klage erhoben haben. Die Frist war dadurch zunächst unterbrochen, seit dem 01.01.2002 ist sie gehemmt. Die Hemmung ergreift auch die Klageanträge in ihrer nunmehrigen, modifizierten Form, denn streitgegenständlich sind nach wie vor die sich aus den drei Veröffentlichungen ergebenden Unterlassungsansprüche der Kläger aufgrund der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Die von den Klägern vorgenommene Änderung der Anträge ist unschädlich, weil sie die Identität des Anspruches als solche unberührt lässt. 4. Der Beklagte ist sonach zur Unterlassung der die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerungen verpflichtet. Dabei ist das Übermaßverbot zu beachten, zumal die Beiträge in wesentlichen Passagen zutreffende Darstellungen enthalten, die wiederum mit Meinungsäußerungen durchsetzt sind. Dem Übermaßverbot ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beklagten zu untersagen ist, die verdeckten Behauptungen in den insgesamt 3 Beiträgen ohne die klarstellenden Zusätze zu veröffentlichen, dass den Klägern weder der Name der Betroffenen noch derjenige des Pfarrers bekannt war. Stellte der Kläger die vorstehend genannten Ergänzungen seinen Artikeln voran, so wäre die verdeckte Behauptung nicht mehr gegeben. Es würde dadurch dem Persönlichkeitsrecht der Kläger in zureichendem Maße Rechnung getragen. Die weiteren im Artikel enthaltenen Darstellungen beinhalten dann zulässige und dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterfallende Meinungsäußerungen, deren "Richtigkeit" nicht zur Überprüfung steht. Wollte man dem Beklagten seine Äußerungen hingegen im Sinne der Klageanträge zu 1) bis 4) in ihrer nunmehrigen Form verbieten, so würde dies auch Veröffentlichungen mit entsprechenden Klarstellungen erfassen, was aber fraglos erlaubte Berichterstattung wäre. Dem Beklagten darf nämlich nicht grundsätzlich verwehrt werden, über einen konkreten Vorfall wahrheitsgemäß zu berichten und hierzu seine Meinung zu äußern; um Unklarheiten dazu, auf welche Weise die verdeckten ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen aufgestellt und wie sie künftig vermieden werden können zu vermeiden, bedürfen die Unterlassungsgebote näherer Eingrenzung. Der Antrag zu Ziffer 4) ist den jeweiligen Veröffentlichungen vom 24.11.1996 und vom 28.11.1996 auszugsweise entnommen und zielt auf die Darstellung ab, den Klägern sei de Name des Priesters bekannt gewesen. Indes darf dem Beklagten auch diese Äußerung nicht versagt werden, soweit dem Bericht ein klarstellender Zusatz voraufgeht. Wäre dies der Fall, so wäre der Nachsatz unbedenklich, denn es trifft zu, dass der Priester bis heute im Amt ist. Dem Hilfsantrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden, da Feststellungen dazu, welche Informationen von Frau C. zur Person der Betroffenen und des Pfarrers zu erlangen gewesen wären und ob die Betroffene bei Unterbreitung entsprechender Hilfsangebote davon abgesehen hätte, den Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, im Nachhinein nicht mehr sicher getroffen werden können. Dies bliebe eine ex ante vorgenommene Prognose und damit Meinung. Der hierauf abzielenden Modifikation und Beschränkung der Klageanträge kann demgemäß zwar nicht in vollem Umfang entsprochen werden; dies führt jedoch nicht zur Abweisung der Klage. Der Senat ist - entgegen der vom Beklagten geäußerten Ansicht - nicht gehindert, das Unterlassungsgebot enger zu tenorieren, als dies von den Klägern angeregt worden ist, denn Kern des Unterlassungsanspruches sind die von den Klägern ins Feld geführten unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Darüber, auf welche Weise das Unterlassungsgebot vor dem Hintergrund des Übermaßverbotes auszugestalten ist, hat das Gericht zu befinden. Dadurch werden die Grenzen des § 308 ZPO nicht verletzt. Lediglich der Gegenstand der begehrten Unterlassung darf nicht ausgetauscht werden (BGH NJW 2001, S. 157), hingegen ist es zulässig, das Gebot enger zu fassen (Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 308, Rz. 4). Demgemäß ist die Neufassung der Klageanträge nicht als Klageänderung aufzufassen, weshalb es auch der Einlegung einer Anschlussberufung nicht bedarf. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen genügt es mithin, dem Beklagten zu verbieten, die verdeckte Behauptung - wie geschehen - in den Beiträgen ohne klarstellende Zusätze zu veröffentlichen. Mit dieser Maßgabe ist dem Begehren der Kläger zu entsprechen. 5. Die Revision wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 92 Abs. 2, 100 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 27.01.1998 60.000,00 DM (für die Kläger zu 1) - 4) jeweils 15.000,00 DM) seit dem 28.01.1998 45.000,00 DM (für die Kläger zu 1), 2) und 4) jeweils 15.000,00 DM)