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Beschluss

18 U 114/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0713.18U114.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Tatbestand des Teilurteils vom 27.5.2004 wird in den Gründen unter I. im dritten Absatz, vierter Satz wie folgt berichtigend geändert: „Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit dieser Vertrag den Anwesenden tatsächlich bekannt war. Die Klägerin hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, der Vertrag habe sich nicht unter den ausgehändigten Unterlagen befunden. Dem widersprechen die Beklagten im Berufungsverfahren und behaupten das Gegenteil.“ Der weiter gehende Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 1. Der Tatbestand war wie geschehen zu berichtigen, um den zwischen den Instanzen gewechselten Beklagtenvortrag korrekt wiederzugeben. 3 2. Der von den Beklagten beanstandete Begriff "Geheimprotokoll" stellt keine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 ZPO dar und bedarf deshalb keiner Berichtigung. 4 Die Bezeichnung "Geheimprotokoll" findet sich bereits im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, und zwar auch im Rahmen der Darstellung des Beklagtenvortrags, ohne dass insoweit eine Tatbestandsberichtigung beantragt worden ist. Unbeanstandet geblieben ist ebenfalls die Verwendung des Begriffs ohne Anführungszeichen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Auch der Berufungsvortrag der Beklagten vor Erlass des Teilurteils enthält keinen Protest gegen die Verwendung der Umschreibung. 5 Der in Anführungszeichen gesetzte Begriff beschreibt schlagwortartig, dass es sich entsprechend der Überschrift des Protokolls "Vertrauliche Ergänzung" um die Protokollierung einer als "vertraulich" gekennzeichneten und in der Folgezeit ihrem Inhalt nach nicht offenbarten Sitzung der Aufsichtsratsmitglieder unter Nichtbeteiligung der Vorstandsmitglieder und Berater gehandelt hat. Da insoweit über den Charakter des Papiers und die Bedeutung des im Urteil verwendeten Begriffs zwischen den Parteien keine unterschiedliche Auffassung bestehen dürfte, ist nach Auffassung des Senats keine Klarstellung in dem von den Beklagten gewünschten Sinne veranlasst.