I. Der Beschluss des Amtsgericht Aachen vom 29. Februar 2004, durch den die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. II. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt und ihm ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt wird. III. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. IV. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. V. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren ent-standenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Betroffenen haben dieser zu ¾ und die Staatskasse zu ¼ zu tragen. G r ü n d e I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 28.04.2003 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung in zwei Fällen zu Geldbußen von 75 € und 150 € verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.05.2003 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 09.07.2003 – innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO – begründet und mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hat. Mit Beschluss vom 29.02.2004 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gem. § 346 Abs. 1 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerdebegründung nicht von dem vom Betroffenen bevollmächtigten Verteidiger, Rechtsanwalt C., sondern von Rechtsanwalt Q. unterzeichnet worden sei. Gegen diesen dem Betroffenen am 08.03.2004 und seinem Verteidiger am 06.03.2004 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.03.2004 "Beschwerde" eingelegt. II. 1. Die Beschwerde ist gem. § 300 StPO i.V.m. § 46 OWiG als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht ( § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) zu behandeln. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses, da die Rechtsbeschwerdebegründung von einem vom Betroffenen bevollmächtigten Rechtsanwalt, nämlich Rechtsanwalt Q., unterzeichnet und damit entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ordnungsgemäß im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO war. Für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses genügt die Anzeige des Beschuldigten oder Verteidigers, insbesondere auch das gemeinsame Auftreten in der Hauptverhandlung, wie es hier in Bezug auf Rechtsanwalt Q. der Fall war (BGH NStZ-RR 1998, 18; Meyer-Goßner, StPO, 47 Aufl., vor § 137 Rn 9). 2. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet somit hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch auf die Sachrüge hin teilweise Umfang Erfolg, indem sie im tenorierten Umfang zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat führt (§§ 353, 345 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 OWiG). Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet verworfen.. Die Auffassung des Amtsgerichts, der Betroffene habe die beiden ihm zur Last gelegten und rechtsfehlerfrei festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen tatmehrheitlich begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat zum Fahrverhalten des Betroffenen folgende Feststellungen getroffen: "Ab Kilometer 13,5 auf der Autobahn wurde das Fahrzeug des Betroffenen nunmehr ... gemessen. Die gemessene Geschwindigkeit ergab 169 km/h. ... Der Betroffene verlangsamte nunmehr seine Geschwindigkeit auf unter 100 km/h, um nach ca. 1 ½ km seine Geschwindigkeit wieder zu erhöhen. Ab Kilometer 11,8 um 9.05 Uhr schalteten die Polizeibeamten erneut die ProViDa-Anlage ein, wobei das Meßfahrzeug wiederum eine Strecke von exakt 300 m durchfuhr und hierzu 6,67 Sekunden benötigte, was einer Geschwindigkeit von 161 km/h entspricht.... Der Betroffene hat sich dahingehend geäußert, dass er zwar das Auto gesteuert habe und er sich noch daran erinnern könne, aber zur Geschwindigkeitsüberschreitung könne er nichts sagen. Insbesondere könne er auch nicht angeben, warum er unterschiedliche Geschwindigkeiten, nämlich einmal zu schnell und einmal langsamer gefahren sei. Damit ist festzuhalten, dass der Betroffene sich gegen 19.04 Uhr einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h und gegen 19.05 Uhr einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h schuldig gemacht hat." In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass mehrere fahrlässig begangene Geschwindigkeitsverstöße, die in einer veränderten Verkehrssituation begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind, die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise rechtfertigen, selbst wenn man zugunsten des Betroffenen davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (OLG Düsseldorf VRS 100, 311 [313] = DAR 2001, 319 [320]). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verstöße in einem so engen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheinen, so dass eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Koblenz VRS 59,281; OLG Hamm VRS 46,370; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Rn 2a; vgl. hierzu Göhler, OWiG, 13. Aufl. vor § 19 Rn 3 ). So liegt es hier. Für die Bejahung des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs und damit die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit spricht hier nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, dass sich die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einem relativ kurzen Abschnitt derselben Autobahn (A 4 zwischen Kilometer 13,5 und 11,8) ereignet haben und darüber hinaus in einem äußerst engen zeitlichen Zusammenhang, nämlich einmal um 19:04 Uhr, zum anderen um 19:05 Uhr, also im Abstand von nur einer Minute. Das spricht bei natürlicher Betrachtungsweise für ein einheitliches Tun. Nichts anderes ergibt sich aus der Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene sei einmal schneller, dann langsamer und dann wieder schneller gefahren. Unbeschadet des Umstands, dass diese Feststellung nur den Vorgang beschreibt und nicht die Frage, warum der Betroffene die Geschwindigkeit gewechselt hat, kommt ihm schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil diese Geschwindigkeitswechsel angesichts des Abstands zwischen den beiden Messungen von nur 1 Minute sich nur in dem dazwischen liegenden Zeitraum und damit im Sekundenbereich abgespielt haben können. Sie sind damit nicht geeignet, zur klaren Abgrenzung zwischen den beiden Verkehrsverstößen beizutragen und sie nicht als ein tateinheitliches Tun erscheinen zu lassen. Damit verbleibt es bei nur einer dem Betroffenen vorzuwerfenden fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, die das Amtsgericht rechtsfehlerfrei mit 52 km/h (161 km/h abzüglich 9 km/h Meßtoleranz bei zulässigen 100 km/h) festgestellt hat. Da weitere Sachverhaltsfeststellungen, die eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat selbst den Schuldspruch dahin, dass der Betroffene wegen nur einer fahrlässig begangen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verurteilen ist (§§ 41 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Ziff. 4 StVO, 24 StVG). Eines Hinweises nach § 265 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bedurfte es nicht, weil dieser rechtliche Gesichtspunkt (natürliche Handlungseinheit statt Tatmehrheit) schon vom Amtsgericht erörtert worden und eine andere Verteidigungsmöglichkeit nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu Göhler, OwiG, 13. Aufl. § 79 Rn 45 d mit zahlr. Rechtsprechungsnachweisen). Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs für den verbleibenden Tatvorwurf hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei auf die Regelsanktionen des Bußgeldkatalogs (Ziffer 11.3.8) abgestellt, so dass es sowohl bei dem insoweit verhängten Bußgeld als auch bei dem angeordneten Fahrverbot zu verbleiben hat. Jedoch war gem. § 25 Abs. 2a StVG auszusprechen, dass das Fahrverbot erst ab dem tenorierten Zeitpunkt wirksam wird. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1, 4 StPO.