Urteil
9 U 125/03
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2004:1214.9U125.03.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 334/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 334/02 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für den Anhänger mit Kühlauflieger Lamberet (amtliches Kennzeichen x - xx 135) abgeschlossen. Für Fahrzeugteilschäden war eine Selbstbeteiligung von 1.000 DM vereinbart sowie nach § 13 Abs. 4 S. 2 AKB eine Verminderung der Höchstentschädigung um 10 % (Bl. 5 GA). Das Fahrzeug war seit Juni 2001 an die Firma B. M. , ASS Handelsunternehmen, in H. vermietet. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte wegen einer behaupteten Entwendung des Fahrzeugs auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Der Kühlauflieger war regelmäßig für Nato-Transporte zur Versorgung von SFOR-Truppen in Bosnien im Einsatz. Am 25.09.2001 erstattete der Zeuge T. M. , der Ehemann der Geschäftsinhaberin der Mieterin, bei der Polizei in H. Anzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls des Fahrzeugs aus dem Gewerbegebiet H.-X.. Er gab an, dass der Fahrer Y. am 17.09.2001 den Anhänger mit Auflieger dort abgestellt habe. Der Kläger füllte unter dem 30.10.2001 ein Schadenanzeigeformular der Beklagten aus (Bl. 35 GA). Die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis wurde offen gelassen. Im Ergänzungsfragebogen vom 30.10.2001 (Bl. 36 GA) gab er auf die Frage "Ist das Fahrzeug bezahlt, geleast oder bestehen sonst noch Forderungen gegen Sie" an "verrechnet mit Forderungen". Auf die Frage "Wie war der Zustand des Fahrzeugs beim Kauf ?" kreuzte er an "Fahrbereit" . Die weiter vorgesehenen Antwortkästchen "Unfallschaden, Totalschaden, Sonstige Beschädigungen oder tech. Mängel ..." ließ er offen. In einem Schreiben vom 31.10.2001 seiner Bevollmächtigten an die Beklagte (Bl. 40 GA) wurde ergänzend mitgeteilt, dass der Trailer Im März 2001 von dem Voreigentümer, der C. S. GmbH, käuflich erworben sei durch Verrechnung mit eigenen Forderungen. Seinerzeit sei man von einem Wert von 75.000 DM ausgegangen. Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug sei im Zeitraum vom 21.09. bis 25.09. 2001 im Gewerbegebiet H. entwendet worden. Mit der Klageschrift hat der Kläger zunächst eine Hauptforderung von 31.138,70 € geltend gemacht, die er später mit Schriftsatz vom 13.08.2002 (Bl. 14 GA) auf 28.024,83 € reduziert hat (insoweit ist der Tatbestand des angefochtenen Urteils unrichtig). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.024,83 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit (28.08.2002) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Diebstahl bestritten und sich auf Obliegenheitsverletzungen wegen Falschangaben in der Schadenanzeige berufen. Es bestünden Widersprüchlichkeiten in den Angaben zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zwischen der Darstellung des Zeugen Y. und des Zeugen M.. Zudem habe der Kläger die Aufklärungsobliegenheit hinsichtlich des Kaufpreises verletzt. Er habe die Frage nach dem Kaufpreis in der Schadenanzeige offen gelassen. Aus dem von der Zulassungsstelle des V.-landkreises zur Verfügung gestellten Kaufvertrag über einen "verunfallten Kühlauflieger" ergebe sich ein Kaufpreis von 35.000 DM. Außerdem habe der Kläger Vorschäden nicht angegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Fahrzeug entwendet oder von der Mieterin unterschlagen worden sei. Jedenfalls sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger seiner Aufklärungspflicht betreffend den Kaufpreis nicht nachgekommen sei. Wegen der weitern Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, insbesondere auf die tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, der Zeuge M. habe den Auflieger am 21.09.2001 letztmalig im Gewerbegebiet abgestellt gesehen und am 25.09.2001 den Verlust festgestellt. Die Aussage des Zeugen Y. bei der Polizei sei im Hinblick auf das Datum nicht richtig. Die Angaben zum Erwerb des Fahrzeugs seien zutreffend. Es sei durch Verrechnung mit Forderungen erworben worden. Man sei seinerzeit von einem Wert von 75.000 DM ausgegangen, was der Beklagten mitgeteilt worden sei. Die Beklagte habe weitere Angaben zum Kaufpreis nicht begehrt. Das Gutachten der E. habe diesen Wert bestätigt. Dem Kläger seien Vorschäden nicht bekannt gewesen. Der Zeuge M. habe am 4.7.2002 mitgeteilt, dass am Trailer vorne lediglich die Positionsleuchte beschädigt gewesen sei und die fehlende Tür des Aggregats im Pallettenkasten gelegen habe (Bl. 108 GA). Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.138,70 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2003 zu zahlen. Nunmehr beantragt er, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.024,83 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank sei Rechtshängigkeit (28.8.2002) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet weiter den Diebstahl, verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich darauf, dass der Kläger die Fragen nach dem Anschaffungspreis nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe und unzutreffende Angaben über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Auf die Sitzungsniederschriften vom 06.07.2004, Bl. 150 ff, und 16.11.2004, Bl 163 ff, wird Bezug genommen. Die beigezogenen Akten 660 n UJs 307165/02 307165/02 der Staatsanwaltschaft Erfurt sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust seines Anhängers mit Kühlauflieger nach § 12 Abs. 1 I b) AKB auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung gegen die Beklagte nicht zu. a) Steht die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs an einen Dritten fest, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass das Fahrzeug dem Dritten entwendet oder aber durch eine andere Person als diesen Dritten unterschlagen worden ist (vgl. BGH, r+s 1993, 169; Senat, r+s 2003, 57; r+s 2001, 359). Dieser Nachweis ist dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen. Ob eine Entwendung vorliegt, beurteilt sich auch im Falle der Überlassung des Fahrzeugs an einen Mieter nach den in der Diebstahlversicherung geltenden Beweiserleichterungsgrundsätzen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (vgl. BGH, VersR 1984, 29). Es wird kein Vollbeweis verlangt, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht es in der Regel aus, dass bewiesen wird, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. BGH, r+s 1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (vgl. BGH, r+s 1993,169). Die Aussagen der Zeugen T. M. und Y. sind gekennzeichnet von Ungereimtheiten und Widersprüchen. Sie stehen in Widerspruch zum Inhalt der Ermittlungsakte. Die Schilderungen zu den Umständen des Abstellens und des Nichtwiederauffindens sind nicht glaubhaft, so dass das äußere Bild einer Entwendung nicht nachgewiesen ist. Der Zeuge T. M. hat vor dem Senat zunächst bekundet, dass er am 15.09.2001 den Trailer in der H.-straße abgestellt gesehen habe. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei am 25.09.2001 (Bl. 2 EA), wonach der Zeuge Y. den Auflieger am 17.09.2001 abgestellt habe, hat er eingeräumt, dass der bei der Polizei angegebene Tag für das letztmalige Sehen der 21.09.2001, zutreffend sei. Er habe es sich zur Gewohnheit gemacht, die im Gewerbegebiet abgestellten Trailer und Zugmaschinen regelmäßig zu inspizieren. Er habe auch nach dem abgestellten Trailer geschaut. Sodann hat der Zeuge M. ausgesagt, er sei an dem Wochenende des 22./23.09.2001 verreist gewesen. Nach dem Wochenende, den genauen Tag wisse er heute nicht mehr, sei er wieder im Gewerbegebiet gewesen. Der Trailer V – AS 135 habe noch da gestanden. Er habe ihn sogar inspiziert und das Equipment geprüft. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen bei der Polizei in H. am 25.09.2001 (Bl. 2 EA). Dort hat er den Hergang in der Weise geschildert, dass er selbst den Kühlauflieger letztmalig am Freitag, dem 21.09.2001, gegen 17.30 Uhr gesehen habe. Aus dem Schreiben des Zeugen M. an die Beklagte vom 13.03.2002 (Bl. 33/34 GA) ergibt sich wiederum eine andere Darstellung. Dort hat der Zeuge auf die Frage, wann wo und bei welcher Gelegenheit er das Fahrzeug vor dem Diebstahl letztmalig gesehen bzw. benutzt habe, geantwortet, circa 3 Wochen vorher habe man den letzten Transport für die Nato durchgeführt. Auf den Widerspruch angesprochen, hat der Zeuge vor dem Senat erklärt, er habe "das aus dem Bauch heraus" gemacht. Er habe damals keine genaue Erinnerung mehr gehabt, wie es wirklich gewesen sei. Insoweit hat der Zeuge auf Vorhalt seiner Angaben am 18.02.2002 bei der Polizei in H. (Bl. 48 EA) auch eingeräumt, dass als Fahrer und Absteller nicht nur der Zeuge Y., sondern auch Herr I. in Betracht komme. Die Bekundungen des Zeugen Y. vor dem Senat führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Zeuge Y. konnte sich weder genau daran erinnern, wann er den Auflieger abgestellt hat, noch, wann er ihn zuletzt gesehen hat. Der Zeuge hat ausgesagt, seiner Erinnerung nach habe er den Auflieger eventuell Ende August im Gewerbegebiet abgestellt. Er hat dann zunächst bekundet, dass er den Auflieger am 14.09.2001 zuletzt gesehen habe. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei in J. am 09.01.2002 (Bl. 33 EA), hat er ausgesagt, es könne auch der 15.09.2001 gewesen sein. Das genaue Datum habe er nicht mehr in Erinnerung. Er sei damals mit einem LKW Renault in dem Gewerbegebiet angekommen und habe einen anderen Auflieger drauf gehabt, und zwar mit dem Kennzeichen S.. Diesen habe er hinter seinem Hauptauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen x – xx 135 abgestellt. Zu dieser Bekundung steht in Widerspruch der Vermerk des Polizeibeamten H. vom 20.02.2002, dass der Trailer am 12.09.2001 bei der Firma T. Foodservice beladen worden sei (Bl. 50 EA). Aus dem von dem Zeugen M. überreichten Frachtpapier (Bl. 170 GA) ergibt sich, dass der Auflieger am 12.09.2001 für Q. Foods GmbH & Co. KG in S. beladen worden ist. Zu den Ungereimtheiten hat der Zeuge M. schließlich erklärt, er könne nicht ausschließen, dass bei der Rückfahrt die Fahrer den leeren Trailer getauscht hätten. Angesichts dieser Widersprüche und Unklarheiten ist das äußere Bild der Entwendung nicht nachgewiesen. Auch für eine Unterschlagung durch eine andere Person als die Mieterin spricht nichts. Demnach sind die Voraussetzungen der Entschädigung nicht gegeben. b) Ob Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen nach den §§ 7 I Abs.2 S. 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG anzunehmen ist, konnte offen bleiben. Es bedurfte nicht der Klärung, ob der Kläger falsche Angaben zu dem Erwerbsvorgang des Aufliegers von der C. S. GmbH im Hinblick auf den Kaufpreis, dessen Entrichtung und vorhandene Unfallschäden (vgl. Kaufvertrag vom 15.03.2001 über 35.000 DM Kaufpreis für einen verunfallten Kühlauflieger) gemacht hat. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 28.024,83 €