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Beschluss

9 U 200/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2005:0113.9U200.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 1 Gründe: 2 Die zulässige Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 3 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung aufgrund der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Hausratversicherung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. §§ 1 Nr. 1, 3 Nr. 2 VHB 84. 4 Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Versicherungsfall, insbesondere ein Einbruchdiebstahl i. S. § 3 Nr. 2 VHB 84, nicht vorliegt. 5 § 5 Nr. 1 a) – f) VHB 84 definiert die versicherte Gefahr des Einbruchsdiebstahls. Die Entwendung des Rasentraktors aus dem Carport des Klägers fällt jedoch unter keine der dort genannten Alternativen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 a) VHB 84 nicht vor. Danach liegt ein Einbruchdiebstahl unter anderem dann vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. Der entwendete Rasentraktor war mit einem Bügelschloss an einem Pfosten des Carports des Klägers befestigt. Ein Carport stellt aber keinen Raum eines Gebäudes i. S. § 5 Nr. 1 a) VHB 84 dar. 6 Was unter einem Raum eines Gebäudes zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Grundsätzlich sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH r + s 1993, 351; BGH r + s 2002, 80; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., vor § 1 Rdn. 16). Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs, dass ein Carport gerade kein Raum eines Gebäudes ist. Unter einem Raum eines Gebäudes ist jeder abgegrenzte und verschließbare Teil eines Gebäudes zu verstehen, der in verschlossenem Zustand Unbefugte abhält oder sie zwingt, eines der Mittel des erschwerten Diebstahls anzuwenden, um Zutritt zu erlangen (OLG Köln r + s 1999, 380; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., D III 8). Ein Carport ist aber - anders als etwa eine Garage - nicht nach allen Seiten geschlossen, sondern vielmehr offen. Er kann, anders als eine Garage, ohne weiteres betreten werden, ohne dass besondere Hindernisse überwunden werden müssen. Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Carport gerade kein Raum eines Gebäudes i. S. § 5 Nr. 1 a) VHB 84 darstellt. 7 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Rasentraktor besonders gegen Diebstahl gesichert war, indem er mit einem besonders schweren Bügelschloss an den Pfosten des Carports angeschlossen war. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen werden versicherte Sachen nur entschädigt, wenn sie durch einen Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sind. Gegenstände, die durch einen einfachen Diebstahl abhanden kommen, werden auch dann nicht entschädigt, wenn sie besonders gegen Wegnahme, etwa wie hier durch ein schweres Schloss, gesichert waren. Unerheblich ist daher auch, ob der Diebstahl des Rasentraktors einen besonders schweren Fall des Diebstahls i. S. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt. Danach liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls in der Regel dann vor, wenn die entwendete Sache durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert war. Nach den Versicherungsbedingungen ist ein Versicherungsfall aber nicht bei jedem besonders schweren Diebstahl i. S. § 243 StGB gegeben, sondern nur bei einem in § 5 Nr. 1 der VHB 84 näher definierten Einbruchdiebstahl. 8 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Entzug des Versicherungsschutzes im vorliegenden Fall ihn unangemessen benachteilige und gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoße, so dass die Beklagte zur Entschädigung verpflichtet sei. Anders als in dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 16.05.1990 (IV ZR 137/89, r + s 1990, 278) geht es hier nicht um die Frage des Verlustes des Versicherungsschutzes aufgrund von Obliegenheitsverletzungen, sondern darum, ob der Diebstahl des Rasentraktors überhaupt einen Versicherungsfall i. S. der abgeschlossenen Hausratversicherung darstellt. Dies ist hier zu verneinen. Eine unangemessene Benachteilung des Klägers ist darin nicht zu sehen. Die Auslegung des § 5 Nr. 1 VHB 84 erfolgt gerade unter Berücksichtigung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Bereits bei Abschluss der Versicherung war für den Kläger erkennbar, dass eine Entwendung des Rasentraktors aus dem Carport, auch wenn er besonders gegen Diebstahl geschützt war, nicht zu den versicherten Gefahren gehörte. 9 Zweifelhaft ist darüber hinaus auch, ob der entwendete Rasentraktor überhaupt zu den versicherten Sachen i. S. § 1 Nr. 1VHB 84 zählt, oder aber ob er gem. § 1 Nr. 4 b) VHB 84 als Kraftfahrzeug nicht versichert ist (vgl. etwa LG Osnabrück VersR 1984, 254 und AG Stuttgart r + s 1987, 168 wonach Aufsitzrasenmäher Kraftfahrzeuge i. S. § 1 Nr. 4b) VHB 84 sind; siehe auch OLG Köln r + s 1993, 250 - Rasenmähertraktor). Dies kann jedoch dahinstehen, da es bereits an einem Versicherungsfall i.S. § 3 Nr. 2 VHB 84 fehlt. 10 Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. 11 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. 12 Köln, den 13. Januar 2005 13 OLG, 9. Zivilsenat