Urteil
9 U 91/04
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2005:0118.9U91.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.04.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 175/03 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen PKW Ford Focus (amtliches Kennzeichen xxxx) mit einer Selbstbeteiligung von 300 € abgeschlossen. 3 Mit der Klage begehrt der Kläger Entschädigung wegen eines Unfallereignisses in Polen. Anlässlich der Anreise in den Urlaub fuhr er am 15.08.2002 gegen 1.45 Uhr auf der B xx aus L. kommend in Richtung U.. Bei der Straße handelt es sich um eine unbeleuchtete Landstraße, die in einer T-Kreuzung auf die vorfahrtberechtigte A 4 mündet. Etwa 40 Meter vor der Einmündung befand sich eine Wegweistafel, die auf die Fahrtrichtungen nach S,, M. und L. hinwies. In einer Entfernung von 20 Metern vor der Einmündung stand ein Stoppschild. 4 Wegen der Örtlichkeit wird auf die zu den Akten gereichten Fotos (Bl. 15 ff, 30 ff, 36 ff GA) Bezug genommen. 5 Der Kläger fuhr in die Kreuzung ein, wobei das Fahrzeug – Einzelheiten zum Bremsen sind streitig – ins Rutschen kam. Es wurde während dieses Vorgangs von einem auf der A 4 fahrenden Wagen erfasst. Der Kläger wurde verletzt und an seinem Fahrzeug entstand Totalschaden. 6 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.01.2003 die Regulierung ab, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. 7 Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 10.222,00 € verlangt. Er hat vorgetragen, das Stoppschild sei aus großer Entfernung wegen der sich am rechten Fahrbahnrand befindlichen Richtungstafel nicht zu sehen gewesen. Seine Sicht sei zudem durch das Scheinwerferlicht entgegen kommender Fahrzeuge beeinträchtigt worden. Er habe versucht zu bremsen, sei aber auf Grund des nassen Untergrundes über den Einmündungsbereich hinaus gerutscht. 8 Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls durch unachtsame Fahrweise berufen und zudem vorgetragen, vor der Einmündung befinde sich ein Verkehrszeichen, dass das Ende der Vorfahrtstraße ankündige. 9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten des Klägers stelle auch in subjektiver Hinsicht kein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dar. Es stehe nicht fest, dass der Kläger ungebremst in den Kreuzungsbereich hineingefahren sei. Dass er zu schnell und unaufmerksam gefahren sei, rechtfertige nach den gegebenen Umständen noch nicht den Vorwurf einer über das übliche Maß hinausgehenden besonders groben Fahrlässigkeit dar. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtenen Urteil, insbesondere die tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). 10 Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten und rügt fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. Sie macht geltend, den Kläger treffe der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, weil er unter Missachtung des stark reflektierenden Stoppschildes ungebremst in die Kreuzung eingefahren sei. Sie stützt sich insbesondere darauf, dass sich nach dem Verkehrsschild "Ende der Vorfahrtstraße" die deutlich zu erkennende Wegweisertafel, die auf die übergeordnete E 40 mit den Fahrtrichtungen S. und L. hinweise, befinde. 11 Die Beklagte beantragt, 12 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Zudem trägt er vor, dass das Stoppschild keineswegs deutlich sichtbar gewesen sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet. 18 Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 15.08.2002 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu. 19 Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Er missachtete infolge Unaufmerksamkeit das Stoppschild an der Einmündung der B xx auf die vorfahrtsberechtigte A 4, wodurch es zum Unfall mit einem von rechts herannahenden bevorrechtigten Fahrzeug kam. 20 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (vgl. BGH, r+s 2003, 144; r+s 1992, 292; Senat, r+s 2001, 235; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn 75 ff; Römer, NVersZ 2001, 539 ). 21 Der Kläger war auf Grund des Stoppschildes verpflichtet anzuhalten und den Fahrzeugen auf der A 4 Vorfahrt zu gewähren. Das Nichtbeachten eines Stoppschildes wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen sein. Die Nichtbefolgung des unbedingten Haltegebots mit anschließendem Unfall kann aber nicht stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen werden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Rotlichtverstoß. Aus dem objektiv groben Pflichtverstoß darf nicht automatisch auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Aber der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu (vgl. BGH, r+s 2003, 144). Aus diesem Grund kann der Versicherungsnehmer, um sich von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten, besondere Umstände darlegen, die eine mildere Bewertung des Verkehrsverstoßes rechtfertigen. Solche sind aber hier nicht gegeben. 22 Selbst wenn man davon ausgeht, dass regelmäßig die Warnfunktion eines Stoppschildes hinter der einer roten Ampel zurücksteht und zusätzliche Warnzeichen hinzutreten müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu rechfertigen (vgl. dazu Knappmann, a.a.O., § 12 AKB, Rn. 94; OLG Bremen, r+s 2002, 229; KG, VersR 2002, 477), so ist nach den vorliegenden Umständen eine grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen. 23 Aus den von der Beklagten überreichten Fotos von der Unfallörtlichkeit ergibt sich, dass der Kläger – auch unter Berücksichtigung von Dunkelheit und Regenwetter - erkennen musste, dass er sich einer T- Kreuzung näherte. Nach der Beschilderung (vgl. Farbfoto Bl. 38 oben ) musste der Kläger zwangsläufig von einer Richtungsänderung in der Kreuzung ausgehen. In einiger Entfernung vor dem gut sichtbaren Stoppschild befindet sich die Hinweistafel mit zwei Pfeilen nach links ( 4 S. und 75 L.) und einem Pfeil nach rechts (4 L.). Danach folgt das Stoppschild. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich zudem eine gut sichtbare rot- weiße Richtungstafel, die nach links und rechts ausgerichtet ist. Dem Kläger musste klar sein, dass er auf jeden Fall nach links oder rechts in die bevorrechtigte Straße A 4 abbiegen musste. Wenn er in dieser konkreten Situation das Stoppschild ohne anzuhalten überfuhr, so ist dies nicht entschuldbar. Dass das Stoppschild nicht in anderer Form vorher angekündigt war, ist nicht entscheidend. 24 Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger noch einen Bremsvorgang eingeleitet hat, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Wie der Kläger bei seiner Anhörung angegeben hat, ist er weit in die Kreuzung hineingerutscht, so dass er mit einem von rechts kommenden Fahrzeug auf dessen Fahrspur zusammen gestoßen ist. Er ist danach mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und hat sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt der Kreuzung genähert. Demnach ist ein grob fahrlässiges Verhalten anzunehmen. 25 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 27 Streitwert für das Berufungsverfahren 10.222 €