OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Wx 40/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2005:0418.16WX40.05.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 04.03.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.01.2005 - 29 T 125/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 10.000,- EUR

Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 04.03.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.01.2005 - 29 T 125/04 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 10.000,- EUR Gründe I. Die Antragstellerin ist Verwalterin der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Antragsgegner sind Eigentümer zweier im neunten Stockwerk gelegener Wohneinheiten. Im Jahr 2002 ließen die Antragsgegner im Bereich der Balkone ihrer Wohnungen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer neue Fensteranlagen einbauen, die im Detail nicht der ursprünglich vorhandenen Fensterform entsprechen. Die Antragstellerin verlangt im vorliegenden Verfahren die Entfernung dieser Fensterfronten. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer objektiven und konkret feststellbaren Beeinträchtigung gemäß § 22 I Satz 2 WEG. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.01.2005 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Austausch der Fensteranlagen stelle eine bauliche Veränderung dar, die von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden müsse. Denn es sei wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild der bisher einheitlichen äußerlichen Hausfassade gekommen. II. Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Nach dem von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der neu gestalteten Fensterfronten gemäß §§ 1004 BGB; 22 I WEG, weil die von den Antragsgegnern eingebauten Fensteranlagen die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigen. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass der Austausch von Fenstern dann als nachteilige bauliche Änderung anzusehen ist, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher einheitlichen äußerlichen Fassade kommt (Senatsbeschlüsse vom 19.06.2002 - 16 Wx 82/02 - OLGReport Köln 2002, 437, vom 20.12.2002 - 16 Wx 205/02 - OLGR 2003, 146, und vom 10.03.2003 - 16 Wx 43/03 - OLGR 2003, 163). Zwar müssen Veränderungen, die weder für die Gemeinschaft, noch für einzelne Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile mit sich bringen, von der Wohnungseigentümergemeinschaft hingenommen werden und bedürfen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG nicht der Zustimmung der übrigen Sondereigentümer. Eine Veränderung, die die ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist bei einem Haus dieses Charakters indes eine erhebliche, auch angesichts der Regelung des § 14 WEG nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung. So kann bereits die optische Veränderung auch nur eines Fensters in einem vielstöckigen Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt wird, eine bauliche Veränderung sein, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf (Senatsbeschluss vom 20.12.2002 - 16 Wx 205/02 - OLGR 2003, 146). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal es im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 22 I Satz 2 WEG auch verfassungsrechtlich geboten ist, die Schwelle einer Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung eines Wohnungseigentümers niedrig anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04 - NJW-RR 2005, 454). Die von den Antragsgegnern vorgenommene Veränderung wirkt sich hier optisch aus, da der einheitliche Eindruck der Fassade des Hauses darunter leidet. Ob durch eine bauliche Veränderung das optische Erscheinungsbild einer Wohnungseigentumsanlage nachteilig beeinträchtigt wird, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt etwa daraufhin überprüft werden, ob das Tatgericht wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auf die zu den Gerichtsakten gereichten Fotos abgestellt, auf denen die durch die Neugestaltung der Fensteranlagen hervorgerufene optische Ungleichmäßigkeit der Hausfassade deutlich zu erkennen ist. Der äußere Eindruck der Fassade ist ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder durch eine gleichmäßige Linienführung der übereinander liegenden Fenster sämtlicher Stockwerke geprägt. Insgesamt ergab sich vor der Baumaßnahme der Antragsgegner der Eindruck einer gleichmäßig gegliederten, geordneten Fassade. Dieses einheitliche Bild wird durch die von den Antragsgegnern eingebauten Fensteranlagen unterbrochen und beeinträchtigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Balkontüren der Wohnungen der Antragsgegner im Vergleich zu den übrigen Balkontüren der Hausfassade seitlich versetzt angeordnet sind. Auch fehlt es bei diesen Türen an den typischen, bei den übrigen Türen vorhandenen Oberlichtern. Aus Gründen der Gleichbehandlung sämtlicher Wohnungseigentümer kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass die Veränderung des optischen Gesamtbildes der Fassade nur deswegen nicht von allen Beobachtungsstandorten sichtbar ist, weil die Wohnungen der Antragsgegner im oberen Teil des Hauses liegen. Allenfalls dann, wenn eine bauliche Veränderung völlig den Blicken der übrigen Wohnungseigentümer entzogen ist, kommt eine Duldungspflicht in Betracht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die veränderten Fensterfronten, wie sich aus den eingereichten Fotos ergibt, von einem etwas entfernteren Standpunkt vom Objekt deutlich zu erkennen sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verhält sich nicht treuwidrig, wenn sie von den Antragsgegnern den Rückbau der Fensterfronten verlangt, sie dagegen Fensterveränderungen in vereinzelten anderen Wohnungen sowie angebrachte Windabweiserwände und Markisen duldet. Denn jede neue bauliche Veränderung bringt neue Beeinträchtigungen des optischen Gesamteindrucks der Wohnungseigentumsanlage mit sich. Es stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn die Wohnungseigentümer nach einer bestimmten Anzahl von Veränderung der erlaubten Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums das Maß als voll ansehen und die Zustimmung zu weiteren Veränderungen verweigern (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2004 - 16 Wx 187/04 - OLGR 2005, 108). Allein aus den bisher geduldeten Veränderungen des optischen Gesamtbildes kann kein Wohnungseigentümer einen Vertrauensschutz derart ableiten, dass auch ihm eine Zustimmung zur baulichen Veränderung erteilt werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Antragsgegnern die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Sie entspricht den nicht angegriffenen Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.