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Urteil

9 U 65/04

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2005:0510.9U65.04.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.3.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 182/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 13.633,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.3.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 182/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 13.633,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2002 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund einer Teilkaskoversicherung wegen der von ihm behaupteten Entwendung von Fahrzeugteilen seines am 27.9.2001 auf ihn zugelassenen Porsche 911 Cabrio (amtliches Kennzeichen x - xx xxxx) auf Entschädigung in Anspruch. Mit der Klage hat der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug am Abend des 27.11.2001 in der rückwärtigen Einfahrt der Kfz-Werkstatt M in L. abgestellt, weil der Wagen am nächsten Tag eine "Winter-Inspektion" erhalten sollte. Seine Ehefrau habe ihn dort abgeholt. Am nächsten Morgen habe er erfahren, dass der Porsche aufgebrochen worden sei und verschiedene Teile, u. a. Scheinwerfer, Blink- und Schlussleuchten, drei Räder und das vollständige Armaturenbrett, entwendet worden seien. Außerdem sei der Wagen beschädigt worden. Seinen Schaden hat der Kläger auf Grund eines im Benehmen mit der Beklagten erstellten Gutachtens des Sachverständigen T. (Bl. 33 ff GA) auf insgesamt 13.786,50 EUR beziffert. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch von 13.633,11 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat den Eintritt des Versicherungsfalls bestritten und vorgetragen, dass nach den Umständen die Entwendung vorgetäuscht sei. Es sei auffällig, dass die Entwendung der Teile kurze Zeit nach dem Erwerb geschehen sei. Außerdem sei der Kläger in einen vorgetäuschten Unfall vom 2.9.2001 verwickelt. Der Abstellort in der rückseitigen Einfahrt der Werkstatt sei nicht plausibel. Die Auffindesituation des Fahrzeugs, auf dem Boden stehend mit demontierten Rädern, sei verdächtig. Das Landgericht hat den Kläger angehört und verschiedene Zeugen vernommen. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass sein Fahrzeug in der Nacht zum 28.11.2001 aufgebrochen und dabei der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Es gehöre zum äußeren Bild der Entwendung, dass stimmige Aufbruchspuren nachgewiesen seien. Der sachverständige Zeuge T. habe eindeutige Aufbruchspuren nicht feststellen können. Er habe lediglich Abriebspuren im Bereich des Verdeckabschlusses mit dem Scheibenbereich der linken Fahrertür beschrieben, wobei es sich auch um Verschleißspuren habe handeln können. Dies passe nicht mit dem vom Kläger genannten Aufbruch über das hinten rechts geöffnete Faltdach zusammen. Unerklärbar sei auch, dass der Polizeibeamte bei seiner Vernehmung angegeben habe, er habe den Wagen mit ausgebauter Heckscheibe vorgefunden. Auf das angefochtene Urteil, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor, es sei durchaus möglich, in das Fahrzeug zu gelangen, ohne Einbruchspuren am Wagen zu hinterlassen. Hierzu müssten die beiden an der linken Seite des Verdecks montierten Schrauben gelöst und entfernt werden, die auch gefehlt hätten. Sodann könne das Verdeck geöffnet werden. Im einzelnen beruft er sich auf ein in seinem Auftrag gefertigtes Gutachten der E. vom 13.4.2004 (Bl. 226 ff GA) und eine Stellungnahme des Porschezentrums B. vom 8.11.2004 (Bl. 265 GA). Die Einbruchstelle habe der Kläger auch genau bezeichnet, wobei er die Seite des Wagens aus der Sicht von vorne angegeben habe. Der Kläger habe den Wagen mit ausgebauter Heckscheibe vorgefunden. Um zu verhindern, dass das Fahrzeug nicht weiter offen auf dem Parkplatz geblieben sei, habe er im Beisein der Polizisten mit der Hand den Reißverschluss vorsichtig hochgezogen und die Heckscheibe eingesetzt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.633,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Fallakte 15 aus der Ermittlungsakte 115 Js 17/04 StA Köln beigezogen und den Kläger angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 15.3.2005 (Bl. 277 f GA) wird Bezug genommen. II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist - bis auf eine geringe Zinszuvielforderung - begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 13.633,11 EUR nach § 12 Abs. 1 I b) AKB gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 27. / 28.11.2001 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung zu. a) Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nachgewiesen. In der Diebstahlversicherung von Kraftfahrzeugen gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Er muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung, beziehungsweise die Entwendung von Fahrzeugteilen, zulässt (vgl. BGH, VersR 1984, 29). Zum Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung reicht es in der Regel aus, dass bewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, r+s 1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (vgl. BGH, r+s 1993,169). Diese Beweisregelung gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen des abgestellten Fahrzeugs. Das äußere Bild entfällt nicht, wenn keine Einbruchspuren festgestellt werden. Solche Spuren gehören nicht zum äußeren Bild (vgl. BGH, r+s 1996, 341; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn 20 m.w.N.) Allerdings können solche Spuren bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und der Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Entwendung eine Rolle spielen. Ist es dem Versicherungsnehmer - wie hier - nicht möglich, das äußere Bild durch Zeugen nachzuweisen, so kann der Nachweis durch eigene Angaben des nach § 141 ZPO anzuhörenden Versicherungsnehmers erbracht werden (vgl. BGH, r+s 1991, 221; r+s 1992, 221; Senat, r+s 2000, 320). Der Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt aber voraus, dass dieser uneingeschränkt glaubwürdig ist. Es dürfen keine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung bestehen (vgl. BGH, r+s 1997, Senat, a,a,O,). Bloße verdächtige Umstände sind insoweit nicht ausreichend. Solche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers haben sich nicht ergeben. Wie sich aus dem Gutachten der E. vom13.4.2004 und der Stellungnahme des Porsche Zentrums B. vom 8.11.2004 entnehmen lässt, ist es bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp möglich, nach Entfernen der zwei maßgeblichen Schrauben das Verdeckhinterteil zu öffnen und in das Fahrzeug einzusteigen. Diesen Feststellungen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei den von dem sachverständigen Zeugen T. nach seiner Aussage vor dem Landgericht festgestellten Abriebspuren im Bereich des Verdeckabschlusses mit dem Scheibenbereich links um Verschleißspuren oder Einbruchspuren gehandelt hat. Dass der Polizeibeamte Schöpfwinkel vor dem Landgericht bekundet hat, die Heckscheibe sei ausgebaut gewesen, während der sachverständige Zeuge T. nach seiner Aussage die Heckscheibe in eingebautem Zustand vorgefunden hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieser Umstand findet seine Erklärung darin, dass der Kläger zum Schutz gegen die Witterung die Scheibe wieder befestigt hat, wie er bei seiner Anhörung glaubhaft und nachvollziehbar bekundet hat. Dass der Kläger den Wagen auf der Rückseite der Werkstatt abgestellt hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe im Schreiben vom 14.1.2002 (Bl. 40 GA) den Kilometerstand falsch angegeben, ist nicht bewiesen. Die Eintragungen im Wartungsheft (Bl. 128 GA) stehen mit den Angaben des Klägers in Einklang. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kilometerzähler abhanden gekommen ist, und eine Überprüfung nunmehr nicht möglich ist. Aus der beigezogenen Akte Fallakte 15 zum Verfahren 115 Js 17/04 StA Köln ergeben sich keine Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Verdachtsmomente im Hinblick auf eine Beteiligung an einem manipulierten Unfall reichen insoweit nicht aus (vgl. BGH, r+s 1997,100). Bewiesene Tatsachen für einen vom Kläger vorgetäuschten Unfall liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat ausweislich der Einstellungsverfügung vom 8.4.2004 für eine Absprache zwischen den Unfallbeteiligten keine objektiven Anhaltspunkte feststellen können. Die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Senat hat ergeben, dass der Kläger am 27.11.2001 gegen 20.00 Uhr den Wagen bei der Firma M. abgestellt hat und am nächsten Morgen gegen 9.00 Uhr festgestellt hat, dass das Fahrzeug aufgebrochen war und Räder, Lampen, Lenkrad und Armaturen fehlten. Er hat auch bekundet, dass die Täter sich hinten auf der Fahrerseite Zugang zum Inneren verschafft hätten. Dies habe er auch bei seiner Anhörung beim Landgericht zum Ausdruck gebracht, allerdings aus der Sicht von vorne auf das Fahrzeug beschrieben. Der Kläger hat auch nachvollziehbar erklärt, warum er den Porsche am Vorabend der Inspektion abgestellt hat. Er habe befürchtet, dass er am Morgen nach dem Besuch der Weihnachtsmärkte und der Kölner Altstadt noch Restalkohol gehabt hätte. Den relativ kurzen Weg von der Wohnung zu der Firma M. habe er am Morgen zu Fuß zurückgelegt, um den Schlüssel zu bringen. Schließlich hat der Kläger Einzelheiten zum Besuch der verschiedenen Weihnachtsmärkte und der Altstadt geschildert. Ungereimtheiten im angegebenen Zeitablauf, insbesondere im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Weihnachtsmärkte, konnte der Senat letztlich nicht feststellen. b) Nach den gesamten Umständen sind von der Beklagten keine Tatsachen bewiesen, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen. Der Zeitpunkt der Entwendung und die Situation des Auffindens geben keine Anhaltspunkte für eine Vortäuschung. c) Die Höhe des Schadens ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen T. vom 18.12.2001 (Bl. 5 ff GA), der vor dem Landgericht als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist. Danach beträgt der Reparaturschaden 13.786,50 EUR (26.964,05 DM). Diesen Feststellungen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung (153,39 EUR) errechnet sich ein Entschädigungsbetrag von 13.633,11 EUR. d) Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288 Abs.1 , 286 Abs. 2 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht begründet. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.633,11 EUR