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Beschluss

13 W 28/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2005:0608.13W28.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Rechtspfleger angewiesen, den Antrag der Klägerin vom 07.04.2005 auf Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Klägerin begehrt eine von dem Rechtspfleger zu erteilende titelergänzende ("qualifizierte") Vollstreckungsklausel gemäß § 726 ZPO, nachdem die zuständige Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung aus dem vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit einfacher Vollstreckungsklausel versehenen gerichtlichen Widerrufsvergleich vom 04.11.2004 abgelehnt und eine qualifizierte Klausel für erforderlich gehalten hat. In dem am 04.11.2004 vor dem Landgericht Aachen geschlossenen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von 3.750 EUR an die Klägerin verpflichtet hat, wurde beiden Parteien vorbehalten, den Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes bis 18.11.2004 zu widerrufen. Nachdem bei Gericht kein Widerruf eingegangen war, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf den Antrag der Klägerin vom 10.02.2005 den Vergleich vom 04.11.2004 mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Ihren mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 05.11.2003 - 10 AZB 38/03 -, NJW 2004, 701) und des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 24.05.2004 - 5 W 99/04 -, NJW 2004, 2908) begründeten, nach telefonischer Rücksprache mit dem Rechtspfleger zunächst zurückgenommenen Antrag vom 15.03.2005 auf Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel hat die Klägerin unter dem 07.04.2005 erneuert. 4 Mit Beschluss vom 12.04.2005 hat der Rechtspfleger in Kenntnis der Tatsache, dass das Vollstreckungsorgan unter Bezugnahme auf die vorgenannten Entscheidungen von der Klägerin eine qualifizierte Klausel eingefordert hat, den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Vergleich mit Widerrufsvorbehalt keine Tatsache als Vergleichsinhalt begründe, deren Eintritt Vollstreckungsvoraussetzung sei. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 20.04.2005 hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen, da die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine Mindermeinung darstelle. 5 II. 6 Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Klägerin hat - gegen Rückgabe der ihr vom Urkundsbeamten erteilten einfachen Vollstreckungsklausel - Anspruch auf eine vom Rechtspfleger zu erteilende qualifizierte Vollstreckungsklausel. Der Senat folgt den Gründen, aus denen das Bundesarbeitsgericht und - hieran anschließend - das OLG Saarbrücken (a.a.O.) auch in den typischen Fällen eines durch schriftsätzliche Erklärung gegenüber dem Gericht widerruflichen Vergleichs gemäß § 726 ZPO den Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig erachtet. 7 1. Die von Sauer/Meiendresch (NJW 2004, 2870 ff.) für ergiebig gehaltene Unterscheidung zwischen Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Vergleichs führt nicht weiter. Soweit § 726 Abs.1 ZPO davon spricht, dass die "Vollstreckung" des Titel von der Bedingung abhängen müsse, gilt dies auch und erst recht für eine "externe" Bedingung wie die Nichtausübung oder die nicht wirksame Ausübung des Widerrufsvorbehalts, wenn - wie Sauer/Meiendresch (a.a.O.) meinen - nicht die Wirksamkeit des Titels, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit von der Bedingung abhängig sein soll. Ebenso wenig überzeugt der Versuch, im Streitfalle dem Schuldner die Beweislast für den Zugang der Widerrufserklärung aufzuerlegen; denn es geht um die Wirksamkeits- und/oder Vollstreckbarkeitsvoraussetzung des Titels, die vom Gläubiger zu beweisen ist, auch wenn die zu beweisende Tatsache im Nichteintritt einer Handlung, nämlich des Widerrufs, besteht. 8 2. Ernster zu nehmen ist die in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NJW 2005, 909) und Schrifttum (Nierwetberg, Rpfleger 2005, 292 ff.) geäußerte Kritik daran, dass das Bundesarbeitsgericht eine an Sinn und Zweck des § 726 ZPO orientierte einschränkende Auslegung, wie sie auch der vom BAG (a.a.O.) aufgehobenen Entscheidung des LAG Berlin vom 30.05.2003 - 3 Ta 926/03 - zugrunde lag, abgelehnt und stattdessen nach dem Gesetzgeber gerufen hat. Übereinstimmung scheint allerdings darin zu bestehen, dass die Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob die Prüfung des Bedingungseintritts im Einzelfall Schwierigkeiten bereitet. Es kann daher nur darum gehen, ob der "nicht widerrufene Widerrufsvergleich" eine typische Fallgruppe darstellt, die entsprechend einer über Jahrzehnte verbreiteten Auslegungspraxis wegen ihrer Einfachheit (der die Gerichtsakte verwaltende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist "am nächsten dran", den fehlenden Eingang der Widerrufsmitteilung binnen der bedungenen Frist festzustellen) vom Anwendungsbereich des § 726 ZPO ausgenommen werden kann. Wenn aber ein dem Rechtspfleger von Gesetzes wegen übertragenes Geschäft nicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden kann, weil es im Einzelfall besonders einfach wäre, muss dies ebenso für typische Fallkonstellationen gelten, in denen es sich so verhält. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass sich schon vor der Entscheidung des BAG Widerspruch gegen die herrschende Praxis geregt hat (z.B. LG Koblenz, JurBüro 2003, 444; Benner, Rpfleger 2004, 89). Während ein an sich dem Urkundsbeamten vorbehaltenes Geschäft wirksam bleibt, wenn der Rechtspfleger es wahrnimmt (§ 8 Abs.5 RpflG), wird für den umgekehrten Fall der Erteilung einer dem Rechtspfleger vorbehaltenen Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten überwiegend deren Unwirksamkeit oder zumindest Anfechtbarkeit angenommen. So verweist das BAG (unter II.2.b) der Beschlussgründe) denn auch gerade auf die dadurch begründeten Unsicherheiten, dass Vollstreckungsorgane in der fehlenden Klauselerteilung durch den Rechtspfleger ein Hindernis sahen, die Vollstreckung zu betreiben, oder sich die Uneinheitlichkeit über die Auffassungen der Bindungswirkung zu einer völligen Blockade der Vollstreckbarkeit entwickeln konnte. Diese Unsicherheiten haben sich inzwischen erheblich verstärkt, weil unter dem Eindruck der vorgenannten Entscheidungen des BAG und des OLG Saarbrücken die Vollstreckungsorgane - wie auch im vorliegenden Fall - vermehrt dazu übergehen, bei Widerrufsvergleichen eine qualifizierte Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO zu verlangen (siehe auch Giers, DGVZ 2004, 177). In der dadurch geschaffenen Situation widerspricht es eher der Verfahrensökonomie, jedenfalls aber dem schutzwürdigen Interesse des Gläubigers, mit dem OLG Stuttgart (a.a.O.) an der früher vorherrschenden Auslegungspraxis festzuhalten. Der Senat hält es vielmehr für sinnvoller, mit dieser Entscheidung Urkundsbeamte und Rechtspfleger des Bezirks dazu anzuhalten, Anträge auf Erteilung von Vollstreckungsklauseln bei nicht widerrufenen Widerrufsvergleichen nach § 726 ZPO zu behandeln und daher vom Rechtspfleger bescheiden zu lassen. 9 3. Hier kommt noch folgende Besonderheit hinzu: Eine Ausnahmefallgruppe für "nicht widerrufene Widerrufsvergleiche" müsste sich jedenfalls auf solche Widerrufsvergleiche beschränken, in denen das Prozessgericht zum Adressaten der Widerrufserklärung bestimmt ist. Bei einem anderen Widerrufsadressaten weist auch Nierwetberg (Rpfleger 2005, 292, 295), der diese sonst kaum diskutierte Fallgestaltung anspricht, die Klauselerteilung dem Rechtspfleger zu. Hier stellt sich indessen die Frage, wie es sich verhält, wenn der Vergleich - wie im vorliegenden Fall - keine Aussage darüber enthält, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist. Auch diese Frage wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet, wie die Übersicht von Junker in jurisPK-BGB, Aktualisierungsstand 01.03.2005, Rn. 14.5 zu § 127a BGB verdeutlicht: Während das BVerwG (NJW 1993, 2193) in Abweichung von älterer Rechtsprechung des BGH und des BAG den Widerruf gegenüber dem Gericht genügen lässt, muss nach Auffassung des OLG Koblenz (OLGR 1997, 131) und des LG Berlin (Grundeigentum 2003, 255 und 2004, 963) der Widerruf (jedenfalls auch) dem Vergleichsgegner gegenüber abgegeben werden, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Demgegenüber schließt das OLG Brandenburg (NJW-RR 1996, 123) aus der Hinnahme eines kurz nach dem Widerrufstermin angesetzten Verkündungstermins, dass der Widerruf gegenüber dem Gericht erfolgen soll, und das OLG Düsseldorf (BRAK-Mitteilungen 2002, 24 mit zust. Anm. Jungk) nimmt bei einem durch Vermittlung des Gerichts geschlossenen Vergleich an, dass sich die Parteien stillschweigend darauf geeinigt haben, den Vergleichswiderruf gegenüber dem Gericht zu erklären. Dies verdeutlicht, dass jedenfalls bei fehlender Angabe des Widerrufsadressaten - wie hier - die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht typischerweise so einfach gelagert sind, dass sie bei teleologischer Auslegung noch dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen werden könnte. 10 4. Aus den vorstehenden Ausführungen (zu 3.) folgt zugleich, dass kein Grund besteht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn auch die Vertreter der Gegenmeinung, die eine einschränkende Auslegung des § 726 ZPO für die Fallgruppe nicht widerrufener Widerrufsvergleiche befürworten, würden wegen der mit der fehlenden Angabe des Widerrufsadressaten verbundenen Schwierigkeit folgerichtig zur Notwendigkeit einer qualifizierten Klauselerteilung durch den Rechtspfleger kommen müssen. 11 Beschwerdewert: 3.750 EUR.