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Urteil

22 U 34/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2005:0628.22U34.05.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2005 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 138/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2005 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 138/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für die Monate Januar 2005 bis einschließlich September 2006 in Anspruch. Die Parteien schlossen am 06. März 1995 einen Mietvertrag über Büroräume, Nebenflächen und Stellplätze in einem Gewerbeobjekt in L.-Q.. Unter dem 11.07.1996, 16.10.1997 und 14.06.2001 vereinbarten die Parteien drei Nachträge zu diesem Vertrag. Auf sämtliche vorbezeichneten Urkunden wird Bezug genommen (Anlagenheft Bl. 1 ff., 17 f., 20 f. und 30 f.). Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 28.04.2004 (Bl. 33 f. des Anlagenheftes) die Anfechtung des dritten Nachtrags, hilfsweise die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2004. Zur Begründung berief sie sich darauf, bei Abschluss des Mietvertrages und auch der Nachträge sei die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben; auf die tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil wird Bezug genommen. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie macht geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf einem Rechtsfehler. Bereits der Mietvertrag vom 06.03.1995 sei auf seiten der Klägerin nicht rechtswirksam unterschrieben (Berufungsbegründung S. 2 und 5, Bl. 100 und 103 d.A.); auch werde weiterhin die Vollmacht des damals für die Klägerin aufgetretenen Herrn X. bestritten (Berufungsbegründung S. 2, Bl. 100 d.A.). Gleiches gelte für die Nachträge. Beim dritten Nachtrag komme hinzu, daß er auf seiten der Beklagten durch deren Niederlassungsleiter I. unterschrieben sei, der dazu keine Vollmacht gehabt habe. Bei einem langfristigen Mietvertrag werde die gesetzliche Schriftform nur gewahrt, wenn auch eine schriftliche Vollmacht vorliege (S. 3 f., Bl. 101 f. d.A.). Außerdem habe das Landgericht verkannt, daß die Beklagte den dritten Nachtrag vom 14.06.2001 nur nach Vornahme einer Änderung des Vertragsentwurfes unterzeichnet habe; darin habe rechtlich ein neues Vertragsangebot gelegen, das von der Klägerin nicht in schriftlicher Form angenommen worden sei (S. 4 f., Bl. 102 f. d.A.). Schließlich habe das Landgericht nicht beachtet, daß die Beklagte schon in erster Instanz die Vollmacht der für die Klägerin seinerzeit tätigen Herren X. und Dr. L. bestritten habe; über diese Frage hätte das Landgericht Beweis erheben müssen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 19. Januar 2005 - 90 O 138/04 - die Klage abzuweisen. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2005 - 90 O 138/04 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. (Einzelheiten: Bl. 117 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht in allen Punkten der Sach- und Rechtslage. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die gesamte restliche Laufzeit des Mietvertrages vom 06.03.1995 in der Fassung des dritten Nachtrages vom 14.06.2001 Anspruch auf Mietzahlungen nach § 535 Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Mietvertrag weder durch Anfechtung noch durch Kündigung beendet worden. Im Einzelnen: 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Mietverhältnis der Parteien nicht durch die mit Schreiben vom 28.04.2004 erklärte Anfechtung beendet worden. Für die in diesem Schreiben (Bl. 33 ff. des Anlagenheftes) erklärte Anfechtung ist eine Grundlage nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 119 BGB nicht dargelegt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. 2. Das Mietverhältnis ist auch nicht durch Kündigung beendet worden. Grundlage der in dem vorerwähnten Schreiben vom 28.04.2004 hilfsweise erklärten Kündigung ist § 580 a Abs. 2 BGB gewesen. Die Beklagte hat ersichtlich eine ordentliche Kündigung im Sinne dieser Vorschrift erklären wollen, die zum dritten Werktag des dritten Quartals des Jahres 2004 hat wirken sollen und das Mietverhältnis mit dem Ablauf des vierten Quartals 2004, also zum Jahresende hat beenden sollen. Diese ordentliche Kündigung ist aber unwirksam, da zwischen den Parteien ein wirksames Zeitmietverhältnis vorliegt, das erst am 31.09.2006 abläuft (dritter Nachtrag vom 14.06.2001, § 2 Abs. 1, Anlagenheft Bl. 30). Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, beim Mietvertrag und seinen drei Nachträgen sei die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten. a.) Die Beklagte macht zunächst geltend, die unter den einzelnen Urkunden vorhandenen Unterschriften der jeweiligen Vertreter der Klägerin erfüllten nicht die Anforderungen an eine rechtswirksame Unterschrift, da sie einen Namenszug nicht erkennen ließen (zuletzt Bl. 103 d.A.). Das ist nicht richtig. Unterschrift im Rechtssinne ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich als Niederschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens (Kennzeichen oder Paraphe) darstellt (BGH NJW 87, 1333, 1334; 97, 3380, 3381; Palandt-Heinrichs § 126 BGB, Rn. 9 m.N.). Diesen Anforderungen werden die von den Vertretern der Klägerin in dem Mietvertrag und den drei Nachträgen geleisteten Unterschriften gerecht. Im Mietvertrag ist als Vertreter der Klägerin der Dipl.-Kaufmann X. benannt (Anlagenheft Bl. 1); die Unterschrift befindet sich auf S. 16 des Vertrages. Der Beklagten ist hier zwar zuzugeben, daß es sich bei dieser Unterschrift um eine Art "Wellenlinie" handelt. Das ist aber im Streitfall unschädlich. Denn die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß die ersten beiden dieser vorbezeichneten "Wellen" den Buchstaben "W" ergeben, also den Anfangsbuchstaben des Namens X.. Die weiteren "Wellen" stehen ersichtlich für den Rest dieses Namens. Dies reicht für die Annahme einer wirksamen Unterschrift aus (vgl. BGH NJW 97, 3380, 3381 l. Sp.: "K" mit weiterem Aufstrich ist eine wirksame Unterschrift). Insbesondere stellt sich der vorerwähnte Schriftzug als Wiedergabe des vollen Namens des Herrn X. und nicht etwa als eine nur abgekürzte Fassung im Sinne einer Paraphe dar. Gleiches gilt für die Unterschrift unter dem ersten Nachtrag vom 01.07.1996 (Anlagenheft Bl. 18). Den zweiten und dritten Nachtrag zum Mietvertrag hat unterschrieben der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als ihr damaliger außergerichtlicher Vertreter (Anlagenheft Bl. 20 und 30). Auch dessen Unterschriften erfüllen die vorerwähnten Voraussetzungen. Erkennbar ist in beiden Fällen, daß der Schriftzug mit dem Buchstaben "K" beginnt und mit einem doppelten "n" endet. b.) Weiter macht die Beklagte geltend, es sei nicht erkennbar, in welcher Funktion der jeweilige Vertreter der Klägerin gehandelt habe; auch liege eine schriftliche Vollmacht nicht vor (Bl. 101 d.A.). Diese Rügen sind nicht berechtigt. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmacht nicht der für das zugrundeliegende Rechtsgeschäft erforderlichen Form. Deshalb ist es für die Frage, ob der Mietvertrag bzw. seine Nachträge in schriftlicher Form abgeschlossen worden sind, unerheblich, ob die jeweilige Vollmacht eines der Vertreter der Mietvertragsparteien bei Abschluß des Vertrages in schriftlicher Form vorgelegen hat. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 139 f d. A.) - auch nicht aus den §§ 126, 550, 578 Abs. 2 BGB; weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser Vorschriften erfordern die Vorlage der Vollmachtsurkunde zur Wahrung der Schriftform des Mietvertrags. Sinn der in § 550 BGB geregelten Schriftform für Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist namentlich, daß ein Erwerber des Grundstücks, auf dem sich das Mietobjekt befindet, der nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eintritt, in die Lage versetzt werden soll, sich über den Umfang und Inhalt der auf ihn übergegangenen mietrechtlichen Verpflichtungen zuverlässig zu unterrichten; außerdem hat das Erfordernis der Schriftform, wie Formvorschriften sonst auch, eine Warnfunktion (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH NJW 81, 2146, 2147 l. Sp.; Palandt-Weidenkaff, § 550 BGB, Rn. 1, m.N.). Zur Erreichung dieser Gesetzeszwecke ist es nicht erforderlich, daß die Vollmacht eines bei Vertragsabschluss tätig gewordenen Vertreters vorgelegt wird. Zu Unrecht rügt die Beklagte auch, es sei nicht ersichtlich, in welcher Funktion die jeweiligen Vertreter der Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages bzw. der Nachträge tätig geworden seien. Ob eine solche Angabe zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform erforderlich ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden (vgl. BGH NJW 2003, 3053, 3054 l. Sp.). Sie braucht auch im Streitfall nicht entschieden zu werden. Denn in allen vier in Rede stehenden Urkunden kommt die Funktion des jeweiligen Vertreters der Klägerin hinreichend zum Ausdruck. Im Mietvertrag und im ersten Nachtrag ist für die Klägerin Herr X., Geschäftsführer der Y. KG, aufgetreten. Da er nicht Geschäftsführer der Klägerin war, kann er nur als ihr bevollmächtigter Vertreter aufgetreten sein. Gleiches gilt, soweit die Nachträge zwei und drei von Herrn Rechtsanwalt Dr. L. unterzeichnet worden sind. c.) Hinsichtlich des dritten Nachtrages vom 14.06.2001 (Bl. 30) rügt die Beklagte, die Schriftform sei nicht eingehalten, weil sie das Angebot der Klägerin abgeändert habe - dies mit der rechtlichen Folge des § 150 Abs. 2 BGB, und die Klägerin das Gegenangebot der Beklagten dann nicht mehr unterzeichnet habe. Überdies sei der für die Beklagte damals tätige Niederlassungsleiter I. von ihr nicht bevollmächtigt gewesen (Bl. 102 f d.A.). Auch diese Einwände der Beklagten sind unberechtigt. aa.) § 150 Abs. 2 BGB ist im Streitfall nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift gilt eine Annahme unter Abänderung des Angebotes als Ablehnung dieses Angebotes verbunden mit einem Gegenangebot. Ob eine Abweichung der Annahmeerklärung vom Angebot vorliegt, ist durch Auslegung des Willensinhaltes der Annahmeerklärung zu ermitteln (vgl. Staudinger-Dilcher, 12. Aufl., § 150 BGB, Rn. 5). Daraus wird deutlich, daß nur eine inhaltliche Abweichung der Annahmeerklärung vom Angebot die Rechtsfolge des § 150 Abs. 2 BGB auslösen kann (vgl. Münchner Komm.- Kramer, 4. Aufl., § 150 BGB, Rn. 4). Im Streitfall hat die Beklagte das Angebot der Klägerin zum dritten Nachtrag inhaltlich unverändert angenommen; lediglich die Person des Vertreters der Beklagten ist seitens der Beklagten geändert worden. Dies hat die Wirkung des § 150 Abs. 2 BGB nicht auslösen können. Dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2000 (ZMR 2001, 97, 98) lässt sich etwas anderes nicht entnehmen. Zwar führt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung aus, für die Anwendung des § 150 Abs. 2 BGB sei es ohne Bedeutung, ob eine modifizierte Annahme wesentliche oder nur unwesentliche Änderungen der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot betreffen (a.a.O. 98 r. Sp.). Dieser Entscheidung hat aber ein Fall zugrundegelegen, in dem die Annahmeerklärung der damaligen Mieterin gegenüber dem Angebot der Vermieterseite sachliche Änderungen (betreffend eine Glasversicherung, eine Sicherheitsleistung etc.) enthalten hatte (a.a.O. 98 l. Sp.). Daraus lässt sich für die hier vorliegende Fallgestaltung, in der es nur um die Auswechselung des Vertreters einer Vertragspartei gegangen ist, nichts herleiten; für sie ist § 150 Abs. 2 BGB, wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar. bb.) Außerdem macht die Beklagte geltend, ihr damaliger Betriebsleiter I. sei von ihr seinerzeit zum Abschluss eines Mietvertrages nicht bevollmächtigt gewesen. Das schadet aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Denn unstreitig hat die Geschäftsleitung der Beklagten vom Abschluß des dritten Nachtrages Kenntnis erhalten und den Vertrag in der Folgezeit vom 01.10.2001 bis Ende Januar 2004 hinein durchgeführt. Darin liegt jedenfalls die konkludente Genehmigung der Vertreterklärung des Niederlassungsleiters I., wenn er denn - wie die Beklagte, wenn auch ohne nähere Angaben, behauptet - nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte. Die Genehmigungserklärung hat nach § 151 BGB des Zugangs nicht bedurft und nach § 182 BGB auch der Schriftform nicht. d.) Aus dem gleichen Grunde scheitert der Einwand der Beklagten, die für die Klägerin handelnden Personen seien nicht bevollmächtigt gewesen (Bl. 103 f. d.A.). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat deshalb das Landgericht eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt nicht durchführen müssen. e.) Soweit die Beklagte auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 31.05.2005 (Bl. 145 d. A.) erstmals bestreitet, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des in Rede stehenden Mietvertrages die Klägerin das Grundstück erworben hatte und die Nutzungen und Lasten auf sie übergegangen gewesen seien, ist das für die Entscheidung des Streitfalles unerheblich. Die Klägerin war damals und später bei den Änderungen, wie bereits ausgeführt, ordnungsgemäß vertreten. Ob sie zum Zeitpunkt des ersten Vertragsabschlusses bereits Eigentümerin des Mietobjektes war, ist rechtlich unerheblich. Die Berufung der Beklagten hat deshalb keinen Erfolg haben können. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab; das gilt, wie oben ausgeführt, auch für die Auslegung des § 150 Abs. 2 BGB. Auch betrifft der Rechtsstreit über die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles hinaus keine Fragen, die wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erforderlich machen könnten (§ 543 ZPO). Streitwert des Berufungsverfahrens: 136.470,18 EUR