1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 08. Juli 2005 und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird die Versorgungsausgleichsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Köln vom 02. Juni 2005 – 317 F 195/04 – wie folgt abgeändert: Zum Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften werden von dem Konto Nr. ####1 der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf das Konto des Antragsgegners Nr. ####2 bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 55, 01 EUR, bezogen auf den 31.07.2004, übertragen. Zum Ausgleich der von der Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften werden von dem Konto Nr. ####1 der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf das Konto des Antragsgegners Nr. ####2 bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,51 EUR, bezogen auf den 31.07.2004, übertragen. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (Versicherungsnummer ####3) werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners Nr. ####2 bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 0,50 EUR, bezogen auf den 31.07.2004, begründet. 2. Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : Die Parteien haben am 07. Mai 1990 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 05. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Köln durch Urteil vom 02. Juni 2004 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Rheinland Nr. ####2 auf das Konto der Antragsgegners Nr. ####1 bei der LVA Rheinland in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 165,03 EUR sowie zusätzlich 6,02 EUR, bezogen auf den 31.10.2004, übertragen werden. Gegen dieses der Antragstellerin am 09.06.2005 zugestellte Urteil hat diese mit am 08.07.2005 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass zu Unrecht der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen worden sei. Ferner sie die Übertragung der 6,02 EUR unzutreffend, weil dieser Betrag dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hätte vorbehalten bleiben müssen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zu Stellungnahme. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 629a, 621e, 516 f ZPO zulässig, aber nur teilweise begründet. Nach den vorliegenden und unbeanstandet gebliebenen Auskünften der Deutsche Rentenversicherung Rheinland sowie der Deutsche Post Rentenservice haben die Parteien während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ( 01. 05. 1990 bis 31. 07. 2004) folgende ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaften erworben: Antragstellerin: Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Rheinland) 431, 84 EUR. Unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung wegen Alters und Invalidität bei der Deutsche Post TV BZV i.H.v. jährlich 1.716,72 EUR; die Versorgung ist im Leistungsstadium volldynamisch. Diese Anwartschaften sind vom Familiengericht unangefochten und zutreffend in einen dynamischen Rentenwert von 9,07 EUR umgerechnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochten Urteil Bezug genommen. Unverfallbare Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) i.H.v. monatlich 25,99 EUR = jährlich 311,88 EUR; die Versorgung ist in der Leistungsphase statisch. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit dieser Versorgungsanrechte mit denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanrechte gem. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung Tabelle 1 in volldynamische Anrechte umzurechnen. Dies ergibt eine volldynamische Versorgungsanwartschaft in Höhe von 2,98 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffende Berechung des Familiengerichts Bezug genommen. Insgesamt stehen der Antragstellerin somit dynamische Versorgungsanwartschaften in Höhe von (431,84 + 9,07 + 2,98 =) 443,98 EUR zu. Antragsgegner : Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Rheinland) 101, 79 EUR. Gem. § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig; dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Unterschiedes der Anwartschaften zu. Die Differenz der Anwartschaften der Parteien beträgt (443,98 - 101,79 =) 342,10 EUR. Auszugleichen ist die Hälfte dieses Betrages, also 171,05 EUR. Die beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei gem. §§ 1587, 1587a Abs. 1, 1587b Abs. 1 BGB in der Weise auszugleichen, dass zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten monatliche Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes dieser Anwartschaften (431,84 – 101,79 = 330,05), also in Höhe von 165,03 EUR übertragen werden. Die verbleibende Differenz von 6,02 EUR ist durch Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen durchzuführen. Dabei hat der Ausgleich der Anwartschaften bei der Deutsche Post TV BZV gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting, der Ausgleich des Betrages bei der VAP im Wege des Quasi-Splittings gem. §§ 1 Abs. 3 VAHRG stattzufinden, weil es sich um eine öffentlich-rechtlichen Träger handelt, was die Beschwerde übersieht. Dies geschieht im Wege einer quotierten Verteilung (vgl. BGH FamRZ 1994, 90) sowohl zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der Deutsche Post TV BZV wie der VAP. Die Quotierung ist in der Weise vorzunehmen, dass das jeweilige Anrecht, das nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung herrührt, durch die Summe der Anrechte, die nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung herrühren, geteilt wird, und die sich so ergebende Summe mit dem - maximal - auszugleichenden Betrag multipliziert wird. Es ergeben sich demnach folgende Werte: Deutsche Post TV BZV: 9,07 : 12,05 x 6,02 = 4,53 EUR VAP: 2,98 : 12,05 x 6,02 = 1,49 EUR. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Dieser Versorgungsausgleich ist jedoch gem. § 1587c Nr. 1 BGB teilweise ausgeschlossen. § 1587c Nr. 1 BGB setzt voraus, dass die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Verpflichtete unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre (BGH NJW-RR 1989, 134) und damit die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2004, XII ZB 27/99, FamRZ 2004, 862, 863; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl. 2005, § 1587c Rn 6 m.w.N.). § 1587c BGB stellt damit eine spezielle Ausformung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar, wobei allerdings an das Merkmal der groben Unbilligkeit wesentlich strengere Maßstäbe anzulegen sind. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, für den maßgebend jedoch stets die konkreten Umstände des Einzelfalles sind. Vornehmlichstes Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, ehebedingte Versorgungsnachteile (keine Erwerbstätigkeit wegen Haushaltsführung und/oder Erziehung gemeinsamer Kinder) auszugleichen. Derartige Nachteile hat der Antragsgegner hier nicht erlitten. Auch genügt allein die Tatsache, dass in der Doppelverdienerehe der Ausgleichsberechtigte im Gegensatz zum Ausgleichsverpflichteten eine wesentlich geringere eigene Altersversorgung aufgebaut hat, für sich allein nicht für einen Ausschluss (vgl. OLG Hamm FamRZ 1981, 574). Hier kommen jedoch besondere Umstände hinzu. Die Antragstellerin war während der Ehe neben der Erziehung zweier Kinder und der Haushaltsführung in erheblichem Umfang auch noch erwerbstätig. Aus dieser Tätigkeit stammen die auszugleichenden Rentenanwartschaften. Sie hat während der Ehezeit also eine dreifache Belastung getragen. Der Antragsgegner war von März 1992 bis einschließlich Juli 2001 selbständig tätig, und daher in 2/3 der Ehezeit nicht rentenversichert. Während dieser Zeit seiner Selbstständigkeit hat der Antragsgegner Beiträge zu einer im Jahre 1992 auf 100.000 DM abgeschlossenen Lebensversicherung gezahlt, die als Altersversorgung dienen sollte. Nach der Trennung der Parteien, jedoch vor Zustellung des Scheidungsantrags hat der Antragsgegner diese Lebensversicherung gekündigt. Den ausgezahlten Teil-Betrag von 13.799,49 EUR hat der Antragsgegner vor Zustellung des Scheidungsantrags verbraucht, so dass die Antragstellerin hieran im Wege des Zugewinnausgleichs nicht mehr partizipieren konnte. Insoweit macht der Antragsgegner geltend, das Geld zum Ausgleich des ehelichen Kontos sowie für die Anschaffung von Hausrat benötigt zu haben. Zwar ist es in der Regel so, dass durch die Trennung bedingte Mehrkosten anfallen. Ob und in welcher Größenordnung dies hier der Fall war, ist nicht bekannt. Eben so wenig wie die Höhe des auszugleichenden Minus auf dem ehelichen Konto. Hinsichtlich des Hausrats ist jedoch festzuhalten, dass insoweit vornehmlich ein Hausratsverteilungsverfahren durchzuführen ist, und im Übrigen der Antragsgegner zu seiner Lebensgefährtin zog, also nicht komplett einen neuen Hausstand gründen musste. Die Kündigung einer Lebensversicherung ist dabei immer mit erheblichem Verlust verbunden, weil nur der Rückkaufswert ausbezahlt wird. Durch dieses Verhalten wurde die Antragstellerin also doppelt belastet: zum einen wurde durch die Kündigung der Wert der Versicherung erheblich verringert, zum anderen fiel der Auszahlungsbetrag nicht mehr in den Zugewinnausgleich. Der Antragstellerin war ein ähnliches Verhalten nicht möglich, weil sie auf ihre Rentenanwartschaften keinen Zugriff hat. Hinzu kommt, dass sich die beiden 1996 geborenen ehelichen Kinder bei der Antragstellerin befinden. Sie wird daher auch noch weitere Jahre mit der dreifachen Belastung leben müssen, oder aber sie wird keiner Vollzeittätigkeit nachgehen und dadurch geringere Rentenanwartschaften aufbauen können als der Antragsgegner, der seit August 2001 einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht. Angesichts dieser Umstände wäre es grob unbillig, wenn der Versorgungsausgleich voll durchgeführt würde. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass ein Teil des Einkommens des Antragsgegners auch einem höheren Lebensstandard während der Ehe diente und die Antragstellerin daran partizipiert hat, weil der monatliche Beitrag zur Lebensversicherung lediglich 224 DM betrug. Bei Abwägung aller Umstände erscheint es daher sachgerecht, dass der Versorgungsausgleich nur zu einem Drittel durchgeführt, also zu 2/3 ausgeschlossen wird. Dementsprechend waren die sich oben ergebenden Werte entsprechend zu kürzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO. Beschwerdewert: 1.000 EUR