Beschluss
22 W 64/05
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2006:0117.22W64.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. Oktober 2005 gegen das am 30. September 2005 verkündete Zwischenurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 10. November 2005 - 16 O 430/03 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Dem Zeugen E. steht ein Aussageverweigerungsrecht - jedenfalls - nach § 384 Nr. 2 ZPO zu. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das gegen den Zeugen unter dem Aktenzeichen 107 - 3/04 Landgericht Köln geführte Strafverfahren inzwischen - nach Erlass des angefochtenen Zwischenurteils - rechtskräftig abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 -). 4 Nach § 384 Nr. 2 ZPO darf das Zeugnis - unter anderem - verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Diese Gefahr besteht, wenn die Einleitung bzw. die Fortführung von Ermittlungen gegen den Zeugen wegen des Verdachts einer Straftat möglich erscheint, wenn also ein sogenannter Anfangsverdacht in Betracht kommt (vgl. Oberlandesgericht Hamburg NJW 84, 1635, 1636; Münchener Kommentar/Damrau § 384 ZPO, Rdn. 10; Musielak-Huber § 384 ZPO, Rdn. 4; Zöller-Greger § 384 ZPO, Rdn. 6; alle m.N.). 5 Dies ist hier entgegen der Auffassung des Klägers der Fall. 6 Das Landgericht Köln hat in seinem - inzwischen vom Bundesgerichtshof bestätigten - Strafurteil vom 13.05.2004 - 107 - 3/04 - unter anderem ausgeführt, die damaligen Angaben des Mitangeklagten E. (des jetzigen Zeugen) über angebliche Geldübergaben an den Angeklagten R. (den jetzigen Beklagten) seien nicht glaubhaft (Seite 398 ff. des Urteils). Der Beklagte hat im Hinblick auf diese Angaben gegen den Zeugen Strafanzeige wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erstattet (Schriftsatz vom 19.12.2005, Bl. 186 d. A.). 7 Dieses Verfahren ist, soweit ersichtlich, nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft anhängig; jedenfalls können die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft jederzeit wieder aufgenommen werden. War die Einlassung des damaligen Angeklagten und jetzigen Zeugen hinsichtlich der Geldübergaben an den Beklagten R. unrichtig, dann besteht jedenfalls ein Anfangsverdacht einer Straftat nach der genannten Vorschrift. Dies berechtigt den Zeugen, die Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses der Kammer vom 27.05.2004 (Bl. 76 d.A.) zu verweigern. 8 Im Streitfall kann auch nicht entgegengehalten werden, einem Zeugen müssten im Falle des § 384 ZPO zunächst Fragen zur Sache gestellt werden, ehe darüber befunden werden könne, ob eine daraufhin erklärte Aussageverweigerung des Zeugen berechtigt sei (vgl. BGH MDR 94, 92, 93). Denn dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur grundsätzlich, also nicht ohne Ausnahme. Im Streitfall liegt eine solche Ausnahme vor. Denn die Fragen des Beweisbeschlusses der Kammer vom 27.05.2004 haben das gleiche Thema zum Gegenstand, das im Strafverfahren zu der vom Landgericht als unglaubwürdig erachteten Einlassung des jetzigen Zeugen geführt und den jetzigen Beklagten zur Erstattung der Strafanzeige veranlasst hat. Sie sind auch so konkret gefasst, dass eine jede Befragung des Zeugen unmittelbar zu diesem Komplex führen muss. Deshalb besteht hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht des Zeugen. 9 Etwas anderes gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa deshalb, weil sich der Zeuge in anderen Verfahren zur Sache eingelassen hat. Damit hat er sich seines Aussageverweigerungsrechts im vorliegenden Verfahren nicht begeben. 10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 11 Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). 12 Wert der Beschwerde: 125.000,00 EUR (§ 3 ZPO; vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, Anhang § 3 ZPO Rdn. 147 mit Nachw.)