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Beschluss

18 U 90/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2006:0522.18U90.05.00
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Tenor

Das Urteil des Senats vom 27.4.2006 (18 U 90/05) wird gem. § 319 Abs.1 ZPO wie folgt berichtigt:

1.

Im Tenor heißt es statt

„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

richtig:

„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

2.

Auf S. 13 heißt es unter II. der Gründe statt

„Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.“

richtig:

„Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.“

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Senats vom 27.4.2006 (18 U 90/05) wird gem. § 319 Abs.1 ZPO wie folgt berichtigt: 1. Im Tenor heißt es statt „Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“ richtig: „Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“ 2. Auf S. 13 heißt es unter II. der Gründe statt „Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.“ richtig: „Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.“