18 U 90/05
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Das Urteil des Senats vom 27.4.2006 (18 U 90/05) wird gem. § 319 Abs.1 ZPO wie folgt berichtigt:
1.
Im Tenor heißt es statt
„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
richtig:
„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
2.
Auf S. 13 heißt es unter II. der Gründe statt
„Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.“
richtig:
„Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.“