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Urteil

13 U 95/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2006:0524.13U95.02.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.06.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 232/00 – wird auch insoweit zurückgewiesen, als hierüber noch nicht durch das Teilurteil des Senats vom 22.03.2006 entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.06.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 232/00 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit hierüber nicht bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2005 – X ZR 109/03 – entschieden worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens BGH X ZR 109/03.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.06.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 232/00 – wird auch insoweit zurückgewiesen, als hierüber noch nicht durch das Teilurteil des Senats vom 22.03.2006 entschieden worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.06.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 232/00 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit hierüber nicht bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2005 – X ZR 109/03 – entschieden worden ist. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens BGH X ZR 109/03. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, die er aus der Vorenthaltung seines Fahrzeugs durch die Beklagte herleitet. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.06.2002 in Höhe von 3.660,80 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit Urteil vom 02.07.2003 hat der Senat die Berufung des Klägers, mit der dieser unter Verzicht auf die erstinstanzlich geltend gemachte Mehrwertsteuer die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 21.120,39 € erstrebt hat, zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.07.2005 dieses Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 88,15 € verurteilt und die Sache in Höhe weiterer 21.953,37 € aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Teilurteil vom 22.03.2006 (Bl. 642 ff. d.A.), auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit die Klage im angefochtenen Urteil in Höhe von 10.704,95 € nebst 4 % Zinsen seit dem 13.05.2000 abgewiesen worden ist. Wegen des danach noch offenen Restbetrages (Mietwagenkosten für die Zeit von Oktober 1998 bis August 1999 in Höhe von insgesamt 11.248,42 €) verfolgen beide Parteien ihre Rechtsmittel weiter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.06.2002 - 12 O 232/00 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2005 ausgeurteilten Betrag von 88,15 € nebst 4 % Zinsen seit dem 13.05.2000 hinaus weitere 11.248,42 € nebst 4 % Zinsen seit dem 13.05.2000 zu zahlen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 04.06.2002 - 12 O 232/00 - die Klage abzuweisen, soweit hierüber nicht bereits durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2005 rechtskräftig entschieden ist. Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 22.03.2006 die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin T zu der Frage angeordnet, ob der Kläger an die Zeugin für die Anmietung eines Pkw P Kombi im Zeitraum von Oktober 1998 bis Juni 1999 und im August 1999 monatlich jeweils 2.100,00 DM netto sowie im Juli 1999 1.000,00 DM netto bezahlt hat. Die dem Kläger zugleich gemäß § 356 ZPO gesetzte Frist zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Zeugin ist fruchtlos verstrichen. II. Die Berufung des Klägers ist auch im noch rechtshängigen Umfang unbegründet. Demgegenüber führt die Berufung der Beklagten zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit hierüber nicht schon rechtskräftig durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2005 - X ZR 109/03 - entschieden ist. Der Kläger kann von der Beklagten keine Mietwagenkosten für die Monate Oktober 1998 bis Juni 1999 sowie für Juli 1999 (teilweise) und August 1999 verlangen. Denn er hat den ihm obliegenden Nachweis, dass er in diesem Zeitraum von der Zeugin T einen P Kombi zu dem behaupteten Preis angemietet und hierauf insgesamt 22.000,00 DM (= 11.248,42 €) gezahlt hat, nicht geführt. Gegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrages spricht zunächst, dass weder die vorprozessuale Korrespondenz noch die Akte des Herausgabeprozesses einen Hinweis auf die durchgängige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs enthalten. Der Kläger hat lediglich mit Schriftsatz vom 12.03.1999 (Bl. 50 der Beiakte 12 O 535/98 LG Aachen) gebeten, die Sache zu beschleunigen, weil er „berufsbedingt auf das streitgegenständliche Fahrzeug angewiesen“ sei. Ein Hinweis auf die kostspielige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und eine daraus resultierende besondere Eilbedürftigkeit findet sich weder hier noch an anderer Stelle. Soweit die Zeugen L und W (der Vater des Klägers) im Rahmen ihrer Vernehmung am 06.09.2001 (Bl. 220 ff. d.A.) bekundet haben, sie hätten den Kläger gelegentlich mit einem schwarzen P Kombi gesehen, von dem er behauptet habe, es handele sich um einen Mietwagen, folgt hieraus letztlich nichts zugunsten des Klägers. Die Zeugen konnten weder bekunden, dass der Kläger das genannte Fahrzeug durchgängig gefahren hat, noch konnten sie etwas dazu sagen, ob und wieviel der Kläger für eine Anmietung gezahlt hat. Es erscheinen deshalb auf der Grundlage dieser Aussagen auch andere Sachverhalte als die vom Kläger behauptete Anmietung möglich. So ist etwa denkbar, dass der Kläger sich das Fahrzeug nur gelegentlich von der Zeugin T geliehen hat, ohne hierfür in dem von ihm behaupteten Umfang zahlen zu müssen. Die Zeugin T hat allerdings in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung durch die beauftragte Richterin den Vortrag des Klägers im wesentlichen bestätigt. Gegen die Richtigkeit dieser Aussage bestehen indes aus den bereits vom Landgericht ausführlich dargelegten Gründen (Seite 7 f. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 399 f. d.A.) erhebliche Bedenken. So soll es nach der Aussage der Zeugin einen schriftlichen Mietvertrag über die Anmietung des Fahrzeuges gegeben haben, der allerdings weder von der Zeugin noch vom Kläger vorgelegt werden konnte. Darüber hinaus ist unverständlich, weshalb sich die Zeugin im Besitz von Quittungen befand, die eigentlich der Kläger hätte erhalten müssen. Zudem weisen die Quittungen unterschiedliche Unterschriften auf, was die Zeugin nur unzureichend damit erklärt hat, dass sie „zwei Arten von Unterschriften“ habe. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger entsprechend der Aussage der Zeugin und dem Inhalt der von ihr vorgelegten Quittungen trotz seiner Vorsteuerabzugsberechtigung Mehrwertsteuer gezahlt haben sollte. Die Zeugin T, auf deren Glaubwürdigkeit es danach entscheidend ankommt, ist in erster Instanz lediglich von der beauftragten Richterin vernommen worden. Die sachlich gebotene erneute Vernehmung der Zeugin durch die Kammer ist zwar veranlasst worden, konnte aber mangels ladungsfähiger Anschrift der Zeugin nicht durchgeführt werden. Auch der Senat konnte aufgrund der geschilderten Bedenken ohne eigenen persönlichen Eindruck keine Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin gewinnen und hat deshalb ihre erneute Vernehmung angeordnet. Dass diese mangels Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift nicht erfolgen konnte, geht zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers. III. 1. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass kein gesetzlicher Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO besteht, die Revision zuzulassen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: a) für das Verfahren erster Instanz: 28.767,54 € b) für das Berufungsverfahren bis zum Erlass des Urteils vom 02.07.2003 sowie für das Revisionsverfahren: 24.781,19 € c) für das Berufungsverfahren vom 27.07.2005 bis zum Erlass des Teilurteils vom 22.03.2006: 21.953,37 € d) für das Teilurteil vom 22.03.2006: 10.704,95 € e) seit dem 23.03.2006: 11.248,42 €