Urteil
19 U 170/05
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2006:0623.19U170.05.00
2mal zitiert
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.09.2005 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 10 O 125/04 - abgeändert und, wie folgt, neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170.336,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42% und die Beklagte zu 58 %. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der gegnerischen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : 1 Die Klägerin, die 36 Jahre lang Vertragspartnerin der Beklagten war, macht gegen diese einen Ausgleichsanspruch geltend. Die Klägerin war zuletzt aufgrund des „D.-Vertragshändlervertrages“ vom 20.10./11.11.1996 (Anlage K 1) als Vertragshändlerin am Standort Regensburg tätig. Darüber hinaus waren ihr vier Betriebe, die Firmen K. T., Franz Wolf, Auto X. und W. V., aufgrund von Unter-Händler-Verträgen (Anl. K 2 – K 5) angeschlossen. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Klägerin zu 70 % ist der jetzt 83 Jahre alte I. C.. Zu je 10% sind beteiligt seine Ehefrau, seine Tochter (geboren 1949) und sein Schwiegersohn I. Q. (geboren 1952). 2 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist im Rahmen einer grundlegenden Neustrukturierung der Vertriebsorganisation durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.01.2001 (Anlage K 6) mit Wirkung zum 31.01.2003 beendet worden. Die Klägerin hat auf Aufforderung der Beklagten die genannten Unterhändlerverträge ebenfalls zum 31.01.2003 (Anl. K 7a – K 7d) gekündigt. Von dem mit Schreiben der Beklagten vom 14.03.2002 (Anl. B 4) grundsätzlich angebotenen Abschluss eines neuen Vertragshändlervertrages unter veränderten Konditionen entsprechend dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Muster (Anl. B 7) hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Bei einem persönlichen Gespräch im Oktober 2002 zwischen dem Mitarbeiter U. der Beklagten und der Klägerin brachte der Mitgesellschafter I. Q. zum Ausdruck, dass ein Interesse an einer Betriebsfortführung durch ihn und seine Ehefrau nicht bestehe und sich das Ehepaar Q. aus dem aktiven Geschäftsleben zurückziehen wolle (vgl. Vermerk Anl. B 5). 3 Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2002 (Anl. K 10) ihren Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten angemeldet und die Forderung im Schreiben vom 20.10.2003 (Anl. K 11) zunächst auf 230.845,44 € beziffert. Im weiteren Schreiben vom 18.02.2004 hat sie zusätzlich die Fahrzeugverkäufe an ihre Unterhändler, und zwar in Form der Margendifferenz, berücksichtigt und ihren Anspruch mit 331.543,50 € berechnet. Unter Anwendung der Höchstbetragsgrenze des § 89 b Abs. 1 HGB hat sie einen Klagebetrag von 297.818,24 € ermittelt, den sie im laufenden Rechtsstreit im Schriftsatz vom 06.01.2005 (Bl. 52 d.A.) auf 295.507,51 € reduziert hat. 4 Die Beklagte hat in erster Instanz zunächst vorgetragen, der Ausgleichsanspruch sei schon deswegen nicht hinreichend dargelegt, weil die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung keine Bilanzen und Steuererklärungen vorgelegt habe. Außerdem seien unzulässigerweise Umsätze mit Vorführwagen in die Berechnung einbezogen worden. Auch könne die Klägerin keinen Ausgleich für Verkäufe von Fahrzeugen an ihre Untervertragshändler verlangen, denn insoweit habe es sich um nur sog. „Querbezüge“ innerhalb des Vertriebsnetzes der Beklagten gehandelt. Ferner seien von der Klägerin nach Vertragsbeendigung nicht alle Kundendaten ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden. 5 Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte sodann eingewandt, der Anspruch der Klägerin sei entsprechend der Regelung in § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen. Anlass der Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses sei nämlich die grundlegende Veränderung der Rechtslage im gesamten Vertragshändlerbereich durch die KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung der EG vom 31.07.2002 (im Folgenden: GVO 1400/2002) gewesen. Diese habe die Kündigung aller bestehenden Händlerverträge und den Abschluss neuer, der Rechtslage angepasster Verträge zwingend notwendig gemacht. Die Klägerin habe den ihr angebotenen Folgevertrag abgelehnt, obgleich ihr dessen Abschluss nach den Umständen zumutbar gewesen wäre. Sie sei daher im Ergebnis so zu behandeln, als habe sie den Händlervertrag selbst aus freien Stücken gekündigt. Dies müsse zumal deswegen gelten, weil sie aus persönlichen Gründen ihrer Gesellschafter ohnehin vorgehabt hätte, den Betrieb nicht fortzuführen. 6 Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten. 7 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 8 Das Landgericht hat durch Urteil vom 02.09.2005 (Bl. 186 ff. d.A.), auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Kammer hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgleichsanspruch sei in Analogie zu § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen. Die Kündigung der Beklagten sei aufgrund der durch die GVO 1400/2002 notwendig gewordenen Umstrukturierungen gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin habe dagegen die Weiterführung des Betriebs, die ihr von der Beklagten zu zumutbaren Bedingungen angeboten worden sei, abgelehnt. Sie müsse sich daher so behandeln lassen, als ob sie das Vertragsverhältnis ohne begründeten Anlass gekündigt hätte. 9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Ausgleichsanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Klägerin, dass die Kammer die Behauptung der Beklagten, 93% ihrer Vertragshändler hätten sich mit dem neuen Händlervertrag einverstanden erklärt, ihrer Entscheidung ohne Beweisaufnahme zugrundegelegt habe. Sie rügt weiter die nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhafte Anwendung des § 89 b Abs. 3 HGB durch das Landgericht. Die in der Vorschrift aufgeführten Ausschlusstatbestände seien nach der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Von diesem Grundsatz sei auch aufgrund des sog. „Kettenvertragsurteils“ (BGH NJW 1996, 848) keine Ausnahme zu machen. Für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB fehle es im Übrigen auch an der gleichen Interessenlage wie bei der im Gesetz geregelten Eigenkündigung des Handelsvertreters. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Kündigung der Beklagten vor dem Hintergrund der GVO 1400/2002 erfolgt sei; es hätte insoweit auch ein Vertragsanpassung genügt. 10 Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass sie begründeten Anlass gehabt hätte, keinen neuen Vertrag abzuschließen. Dieser hätte für sie nämlich deutlich verschlechterte Konditionen, namentlich eine um 3% reduzierte Marge zur Folge gehabt. Dieser Nachteil hätte durch die von der Kammer zu Unrecht angenommenen Verbesserungen (etwa die grundsätzliche Möglichkeit des Mehrmarkenvertriebs) in keiner Weise ausgeglichen werden können. In diesem Zusammenhang seien die von der Klägerin zu investierenden 150.000 €, um nach den vorgesehenen leistungsbezogenen Margen einen in etwa gleichbleibenden Gewinn zu erzielen, von der Kammer überhaupt nicht in Betracht worden. Ebenso habe sie außer Acht gelassen, dass die Beklagte mit ihrem neuen Vertragshändlerverträgen gegen die GVO 1400/2002 verstoße; eine Reihe von Klauseln sei bereits durch den BGH für nichtig erklärt worden. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass sie bereits im Hinblick auf das Alter ihres Geschäftsführers berechtigt gewesen wäre, das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne ihren Ausgleichsanspruch zu verlieren. 11 Die Klägerin beantragt, 12 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.09.2005 (90 O 125/04) die Beklagte zu verurteilen, an sie 295.507,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.02.2003 zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Gesellschafter der Klägerin hätten aus freien Stücken den Entschluss gefasst, sich aus dem aktiven Geschäftsleben zurückzuziehen. Daher sei es im Ergebnis richtig, dass die Klägerin keinen Ausgleich erhalte. Bei der Bewertung könne es keinen Unterschied machen, dass - anders als im sog. „Kettenvertragsfall“ des BGH – zunächst von ihr eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses sei vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der GVO 1400/2002 unumgänglich gewesen, wie dies zwischenzeitlich auch in mehreren obergerichtlichen Entscheidungen sowie durch den Beschluss des BGH vom 26.07.2005 in der Sache KZR 14/04 bestätigt worden sei. Der Klägerin sei es auch zumutbar gewesen, sich auf den angebotenen Folgevertrag einzulassen. Dieser hätte ihr aufgrund der Stärkung der Händlerposition nach EG-Recht ganz überwiegend Vorteile verschafft. Die Veränderung des Margensystems auf einen Durchschnittssatz von jetzt 14,56 % stelle demgegenüber keinen wirklichen Nachteil dar, denn dieser könne vom Händler im Rahmen der sog „D.“-Bestandteile (D. Organisationsprämie) der Marge leistungsbezogen auf 17,56 % aufgestockt werden. Die Einführung dieses Teils der Provision habe sehr wohl mit der GVO 1400/2002 zu tun. Schließlich sei es die selbstverständliche Pflicht eines jeden Vertragshändlers sich um den Absatz der Fahrzeuge seines Herstellers nach Kräften zu bemühen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 17 Der Senat hat der Klägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 27.01.2006 Gelegenheit gegeben, zu dem von ihr geltend gemachten Ausgleichsanspruch bezogen auf die Umsätze mit den ihr nachgeordneten Händlern ergänzend vorzutragen. Sie hat sich dazu aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gesehen. Sie vertritt die Auffassung, dass es für die Beurteilung des Ausgleichsanspruches nicht darauf ankomme, ob die Geschäfte mit den Endkunden im Einzelnen benannt werden könnten, denn sie mache insoweit nur die Margendifferenz der Verkäufe an die Unterorganisation geltend. 18 II. 19 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist in der Sache zum überwiegenden Teil begründet. 20 Der Klägerin steht nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses analog § 89 b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 170.336,70 € zu. Bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages in Höhe von 125.170,81 €, der seine Grundlage im Wesentlichen in den Umsätzen der Klägerin mit den ihr nachgeordneten Händlern hat, ist die Klage abzuweisen. 21 1. 22 Die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB liegen vor. Die Klägerin hat – was von der Beklagten jedenfalls im Grundsatz nicht in Abrede gestellt wird - ihren Kundenstamm zur Verfügung gestellt und keine Neuwagen mehr verkauft. Sie hat damit infolge der Vertragsbeendigung Provisionsverluste erlitten, während die Beklagte in der Lage war, einen anderen Vertraghändler im bisherigen Gebiet der Klägerin einzusetzen. Damit hat sie sich die in der Überlassung des Kundenstamms liegenden Vorteile zunutze gemacht. 23 2. 24 Der Ausgleichanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen. Er entfällt auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB), weil die Klägerin das Angebot auf Abschluss eines neuen Vertragshändlervertrages nicht angenommen hat. 25 a) 26 Die unmittelbare Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Regelung nach ihrem Wortlaut eine Eigenkündigung des Handelsvertreters bzw. des Vertragshändlers voraussetzt. Das ist hier nicht der Fall, da die Kündigung vom 19.01.2001 seitens der Beklagten erklärt worden ist. Daran ändert es nichts, dass der Mitgesellschafter Q. der Klägerin bei dem von der Beklagten geschilderten Besuchsgespräch vom 07.10.2002 gegenüber dem Zeugen U. erklärt hat, man werde die Kündigung annehmen und sich aus dem aktiven Geschäftsleben zurückziehen. Von einem „Aufdrängen des Kundenstammes“, um sich den Ausgleichsanspruch zu sichern, wie das Landgericht ohne Begründung gemeint hat, kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Die Beklagte ist vielmehr selbst vom Bestehen des Ausgleichsanspruchs ausgegangen, wie etwa das vorprozessuale Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2004 (Anl. K 13) belegt. Darin hat sie annähernd zwei Jahre nach Inkrafttreten der GVO 1400/2002 die Klägerin aufgefordert, ihr die notwendigen Belege zukommen zu lassen, ohne die eine Prüfung der Forderung nicht erfolgen könne. Auch während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat sich die Beklagte zunächst nur mit dem Argument einer vermeintlich mangelnden Substantiierung gegen den Anspruch zur Wehr gesetzt bzw. Einwendungen bezogen auf dessen Höhe erhoben. 27 b) 28 Die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Vertragshändlervertrages mit der Beklagten ab dem 01.02.2003 ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB dem Fall einer Eigenkündigung gleichzusetzen. 29 Nach einhelliger und auch vom Senat geteilter Auffassung ist die Vorschrift des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB zugunsten des Handelsvertreters bzw. des Vertragshändlers restriktiv auszulegen. Eine Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB auf andere als die im Gesetz geregelten Tatbestände kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHZ 52, 12 ff.; BGH BB 2000, 736, 738; Ebenroth/Joost/Boujong-Löwisch, HGB, § 89 b Rn. 47 ff.; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 89 b Rn. 69); die Belange des Unternehmers können vielmehr im Rahmen der nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zugelassenen Billigkeitserwägungen ausreichend gewahrt werden (vgl. BGH NJW 1989, 35 ff.; BGH BB 2000, 736 ff.). 30 Soweit im Einzelfall eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB angenommen wird, wenn ein einer Eigenkündigung gleichzusetzender Sachverhalt vorliegt, ist im hier zu entscheidenden Fall auch unter diesem Aspekt eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gerechtfertigt. Hier liegt kein einer Eigenkündigung des Handelsvertreters/Vertragshändlers vergleichbarer Sachverhalt vor. Insbesondere folgt dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den so genannten „Kettenvertragsfällen“ (NJW 1996, 848 ff.; 1999, 2668 ff.). Aus diesen Entscheidungen lässt sich bereits nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz ableiten, dass ein Handelsvertreter, der den Abschluss eines Neuvertrages ablehnt, zu behandeln ist, als habe er selbst gekündigt (vgl. BGH WM 1981, 817 ff.; BGHZ 142, 358 ff. für den Fall der Änderungskündigung; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 7. Auflage 2003, Rn. 285, Rn. 1360 m.w.N.). Der Grund für die Analogie in den „Kettenvertragsfällen“ wurde - nach den vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gebliebenen Ausführungen des Berufungsgerichts - vielmehr darin gesehen, dass durch die Kettenverträge zwischen den dort Beteiligten ein einheitliches und unbefristetes Handelsvertreterverhältnis zustande gekommen sei, welches der Handelsvertreter durch die Ablehnung des Vertragsangebotes für das fragliche Geschäftsjahr beendet habe. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden aber nicht annähernd vergleichbar. Es ist hier von der Beklagten eine Kündigung ausgesprochen worden, wohingegen die Befristung der Handelsvertreterverhältnisse in jenen Fällen auf einer einvernehmlichen gemeinsamen Regelung durch die Vertragspartner beruhte, entgegen der Auffassung der Beklagten also keine einseitige Befristung durch den Prinzipal vorlag. Weder im Hinblick auf den angebotenen Folgevertrag noch aus dem durch die Kündigung beendeten Vertrag sind demgegenüber Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Händlervertrag zwischen den Parteien als einheitliches und unbefristetes Vertragsverhältnis zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall ging es gerade nicht um die – formale – Verlängerung eines bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern um die Begründung eines neuen Vertrages, dessen Annahme oder Ablehnung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen in der Dispositionsfreiheit des potentiellen Vertragspartners steht. 31 Die zwischenzeitlich im Zusammenhang mit der GVO 1400/2002 ergangenen Entscheidungen des OLG München vom 26.02.2004 – U (K) 5664/03 - (BB 2004, 798 ff.), des OLG Saarbrücken vom 15.09.2004 – 1 U 632/03 (OLGR 2004, 643 ff.) und des OLG Frankfurt vom 08.03.2005 – 11 U (Kart) 36/04 – (n.V.) sowie der Vorlagebeschluss des BGH vom 26.07.2005 – KZR 14/04 – (BB 2005, 2208 ff.) sind für die hier zu entscheidende Streitfrage ebenfalls ohne Bedeutung. Gegenstand dieser Entscheidungen war nur die Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit einjähriger Kündigungsfrist wegen Umstrukturierung. Zu den Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, und den Folgen für den Ausgleichsanspruch treffen die Entscheidungen keine Aussagen. 32 Eine andere Beurteilung ist ferner nicht veranlasst unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 20.10.2004 (WRP 2004, 1506). Ungeachtet der Frage, ob der Auffassung des Landgerichts Frankfurt überhaupt zu folgen ist, ist diese Entscheidung ebenfalls unergiebig für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, weil die vom Landgericht Frankfurt aufgestellten Voraussetzungen für die Wertung des Verhaltens des Vertragshändlers als Eigenkündigung i.S.d. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB hier aus tatsächlichen Gründen schon nicht erfüllt sind. Im Gegensatz zu dem vom Landgericht Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte den Vertragshändlervertrag mit dem Kläger gerade nicht wegen der – im Übrigen erst 1 ½ Jahre später beschlossenen – GVO Nr. 1400/2002 gekündigt. Ihr Kündigungsschreiben vom 19.01.2001 enthält keine Begründung, so dass die Motive für die Kündigung sich nur aus den von der Beklagten zuvor versandten Rundschreiben vom 04.01.2001 an alle Vertragshändler (Anlage K 35, Bl. 355 ff. Anlagenheft) erschließen. Danach waren indes offensichtlich in erster Linie wirtschaftliche Erwägungen ausschlaggebend für die Beendigung sämtlicher Vertragshändlerverträge. Auszugsweise heißt es nämlich in dem Schreiben an den Kläger: 33 „Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass unser Ziel eine schnelle Steigerung des Marktanteils in Deutschland ist, um damit der Marke D. auch in Deutschland einen Platz zu geben, welcher der Stellung der Marke in der Gesamtheit der europäischen Länder entspricht. 34 Zu diesem Zweck haben wir den Plan Allemagne erarbeitet, der ihnen bereits Anfang 2000 präsentiert wurde. 35 .... 36 Wir müssen nun die anderen im Plan Allemagne vorgesehenen Aktionen durchsetzen. Hier vor allem: 37 - Umstrukturierung des Händlernetzes, um für das Erreichen des Marktanteilsziels besser gerüstet zu sein. 38 - Modifizierung des Margensystems, um eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der Marke zu ermöglichen und um besser auf die aktuellen und künftigen Gegebenheiten des immer härter umkämpften Automobilmarktes reagieren zu können. 39 Aus diesem Grunde sehen wir keine Möglichkeit, eine Kündigung aller D.-Händlerverträge zum 31.01.2003 zu vermeiden. 40 ....“ 41 Angesichts des klaren Wortlautes dieses Schreibens ist die Behauptung der Beklagten, das Vertragswerk habe allein mit Rücksicht auf die Neuregelung der Kraftfahrzeug-Freistellungsverordnung gekündigt werden müssen, nicht nachvollziehbar. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung der Beklagten spricht im Übrigen der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zum 31.01.2003, der – anders als in dem der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zugrunde liegenden Fall – mit den nach der GVO Nr. 1400/2002 relevanten Zeitpunkten nicht in Einklang zu bringen ist. Das Regelwerk ist mit dem 01.10.2002 in Kraft getreten, räumt aber für die in Art. 5 Abs. 1 geregelten Wettbewerbsverbote für Altverträge einen Übergangszeitraum bis zum 30.09.2003 ein und gilt für die freie Standortwahl des Vertragshändlers in Art. 5 Abs. 2 erst seit dem 01.10.2005 (Art. 12 Abs. 2 GVO Nr. 1400/2002). Für Kündigungen, die bereits vor dem 30.09.2003 wirksam werden sollten, bestand daher keine zwingende Veranlassung. Das gilt um so mehr als im Zeitpunkt der Kündigung am 19.01.2001 die GVO Nr. 1400/2002 noch nicht einmal im Entwurf existierte und damit keineswegs sicher war, ob die Neuregelungen überhaupt den Abschluss neuer Verträge erfordern würden. Für den von ihr gewählten Zeitpunkt der Beendigung des alten Vertragshändlervertrages zum 31.01.2003 hat die Beklagte dementsprechend vor dem angeblichen Hintergrund einer geplanten Umsetzung der GVO Nr. 1400/2002 keine plausible Erklärung geben können. 42 Schließlich stellte der von der Beklagten angebotene neue Vertragshändlervertrag – wiederum anders als im Falle der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt - nicht lediglich eine Anpassung an die neuen Regelungen der GVO Nr. 1400/2002 dar. Der Inhalt des Vertragshändlervertrages enthielt nämlich über sachlich und möglicherweise auch zwingend durch die Neuregelung der GVO gebotene Vertragsänderungen hinaus weitere Regelungen, die – wie unten näher darzulegen sein wird - den Vertragsstatus des Händlers nachhaltig berührten und etwa auch Eingriffe in die Marge beinhalteten. Die Beklagte selbst stellt nicht in Abrede, dass nach der neuen Rabattstruktur der den Händlern gewährte Grundrabatt im Vergleich zu den Altverträgen um 3 %-Punkte reduziert werden und dieser Teil der Vergütung über das sogenannte „D.“-Programm nur noch leistungsabhängig zu verdienen sein sollte. Nach alledem fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein Gleichsetzung des Verhaltens des Klägers mit einer Eigenkündigung i.S.d. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB. 43 Allein die Frage der Zumutbarkeit eines Folgevertrages vermag nach dem oben dargestellten Grundsatz der restriktiven Anwendung der Vorschrift die Gleichstellung des Verhaltens des Klägers mit einer Eigenkündigung im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht zu rechtfertigen; dadurch ist allenfalls die Frage der Billigkeit der Ausgleichszahlung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB tangiert (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2006 – 21 U 21/05 -). 44 c) 45 Ein vollständiger oder auch nur teilweiser Ausschluss des Ausgleichsanspruches aus Billigkeitserwägungen entsprechend § 89 b Abs.1 Nr. 3 HGB deshalb, weil die Klägerin den Abschluss eines Folgevertrages abgelehnt hat, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das setzte voraus, dass sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, nach der Kündigung der Beklagten auf deren neues Vertragsangebot für die Zeit ab dem 01.02.2003 einzugehen (vgl. BGH WM 1981, 817 ff. m.w.N; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2006 – 21 U 21/05 -). Eine solche Verpflichtung, die nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, unabhängig davon, ob der Kläger sich seinerzeit auf die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte berufen hatte, bestand hier nach Abwägung aller Umstände nicht. 46 Zunächst war das „Angebot“ vom 14.03.2003 dadurch bedingt, dass die Klägerin die von D.-Deutschland „bis dahin“ festgelegten Auswahlkriterien erfüllte. Für die Klägerin war daher vollständig offen, ob sie zu diesem Kreis gehören würde. Ob sich dies anlässlich des persönlichen Gesprächs im Oktober 2002 anders dargestellt hat, insbesondere ob der Klägerin bei dieser Gelegenheit ein konkreter Vertragsentwurf vorgelegt worden ist, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Von daher hat der Senat bereits Zweifel, ob der Klägerin überhaupt eine ausreichende Überlegungs- und Prüfungsmöglichkeit eingeräumt worden ist. 47 Darauf kommt es indes entscheidungserheblich nicht an, denn soweit die Beklagte auf den von ihr im Rechtsstreit vorgelegten Mustervertrag (Anl. B 7) abstellt, enthielt dieser über den im Hinblick auf die GVO Nr. 1400/2002 sachlich und möglicherweise auch zwingend zu verändernden Regelungsgehalt hinaus Regelungen, die über das Maß des Zumutbaren hinaus Eingriffe beinhalteten und den Status des Händlers nachteilig berührten. Die Beklagte selbst stellt nicht in Abrede, dass nach der neuen Rabattstruktur der den Händlern gewährte Grundrabatt im Vergleich zu den Altverträgen um 3 %-Punkte reduziert werden sollte. Soweit dieser Teil der Vergütung über das sogenannte „D.“-Programm leistungsabhängig verdient werden konnte, wäre eine vollständige Kompensation für die Klägerin unter den gegebenen Verhältnissen aber schon nicht möglich gewesen. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Erreichen der leistungsbezogenen Kriterien der Marge nur mit ganz erheblichen Investitionen in sechsstelliger Höhe in den Betrieb überhaupt denkbar gewesen wäre. Die Vorhalte der Beklagten, dass die neuen Regelungen, insbesondere zum Vergütungssystem, für die Klägerin letztlich Vorteile gebracht hätten, überzeugen dagegen nicht. Schon im Ansatz nicht nachvollziehbar ist der Einwand, die Klägerin hätte ohne weiteres eine höhere Durchschnittsvergütung erzielen können, als sie zuvor erzielt habe; es ist inkonsequent, wenn die Beklagte dabei einerseits auf die durchschnittlich erzielbare Vergütung abstellt, andererseits dem Vergleich dann aber die von der Klägerin – gemessen an ihrem Umsatz - tatsächlich erzielte Durchschnittsvergütung zugrunde legt. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte den Händlern die „D.“ ein halbes Jahr lang ohne Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Prämie vorliegen, „geschenkt“ hätte, wenn sich diese Regelung danach indes nur negativ für den Händler auswirken würde, weil er die Anforderungen nicht erfüllen kann. 48 Schließlich lässt sich das neue Margensystem auch nicht mit der der GVO 1400/2002 entsprechenden Verpflichtung zur Leistung und zum Wettbewerb rechtfertigen, wenn das letztlich nur einseitig mit höheren Anstrengungen durch den Händler bei gleichbleibender Gegenleistung verbunden ist; diesen angeblichen Verpflichtungen aus der neuen GVO hätte die Beklagte nämlich auch damit genüge tun können, dass sie als Ansporn für besondere Leistung und Wettbewerb ihren Händler die „D.“ über die bisherige Provision hinaus versprochen hätte. Ob 93 % der Händler den neuen Vertrag akzeptiert haben, was das Landgericht, obwohl von der Klägerin bestritten, ohne jede Prüfung angenommen hat, ist ebenfalls unerheblich; entscheidend sind allein die Umstände des Einzelfalls. 49 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass, auch wenn die Beklagte wegen der Neufassung der GVO und den damit verbundenen Folgen für den Handel zu einer Änderung ihrer Verträge durch Kündigung und Neuabschluss gezwungen gewesen wäre, dies die Klägerin letztlich nicht verpflichten konnte, sich den weitergehenden nachteiligen Änderungen zu beugen, wenn sie nicht ihren Ausgleichsanspruch verlieren wollte. Die Klägerin hätte damit nur die Wahl zwischen zwei nachteiligen Konstellationen gehabt, nämlich entweder die Änderungen hinzunehmen oder den Verlust ihres Ausgleichsanspruchs in Kauf zu nehmen. Entsprechende vertragliche Regelungen, die zu solchen Alternativen führen würden, sind aber von vornherein unwirksam (vgl. BGHZ 142, 358 ff.). Zudem berechtigt das Ansinnen des Prinzipals an den Handelsvertreter, einen Folgevertrag zu wesentlich ungünstigeren Konditionen abzuschließen, diesen sogar zur eigenen, ausgleichserhaltenden Kündigung (vgl. BGH NJW 1996, 848; Küstner/Thume, a.a.O., Rn. 1421). Auch bei einer Änderung der Händler-Vertriebsstruktur, die mit erheblichen Veränderungen statusrechtlicher Art für den Vertragshändler und einer wirtschaftlichen Schlechterstellung verbunden ist, sind die Voraussetzungen für eine berechtigte, d.h. ausgleicherhaltende Eigenkündigung des Vertragshändlers gegeben (Senat, Urteil v. 07.01.2005, – 19 U 82/04 -; die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten ist durch Beschluss des BGH vom 28.03.2006 – VIII ZR 35/05 - zurückgewiesen worden). 50 Angesichts des Vorgesagten kommt es für die abschließende Beurteilung auf den vom Landgericht außer Acht gelassenen Umstand nicht mehr entscheidend an, dass der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses bereits 80 Jahre alt war. Für die Annahme einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist in der Regel das Erreichen des allgemeinen Renten- und Pensionsalters maßgeblich (vgl. OLG Düsseldorf HVR Nr. 1078 m.w.N.). Dieses Alter hatte der Geschäftsführer deutlich überschritten. Allerdings geht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung bei juristischen Personen davon aus, dass die Gesellschaft mit der Person des Geschäftsführers „stehen und fallen“ muss. Dies dürfte angesichts der vorhandenen – wenn auch ebenfalls bereits deutlich über 50 Jahre alten - Mitgesellschafter der Klägerin nicht zweifelsfrei anzunehmen sein und demzufolge das Alter des Mehrheitsgesellschafters allein als tragender Grund für eine ausgleichserhaltende Kündigung noch nicht genügen. Gleichwohl wäre der Senat bei der gebotenen Gesamtbewertung nicht gehindert, diesen Umstand jedenfalls in Verbindung mit den vorgenannten Umständen zu ihren Gunsten in die Waagschale zu werfen. Danach erschiene der Entschluss der Klägerin, das Vertragshändlerverhältnis nicht zu den angebotenen Bedingungen fortzusetzen, jedenfalls (noch) nachvollziehbarer, während es auf der anderen Seite nicht gerechtfertigt erscheint, dass der Hersteller den Anlass des Inkrafttretens der GVO als Vehikel für eine ansonsten jedenfalls nicht ohne Ausgleich durchzusetzende Reduzierung des Margensystems benutzt (vgl. Ensthaler/Gesmann-Nuissl, BB 2005, 1749, 1754). 51 3. 52 Soweit die Beklagte im Hinblick auf Grund und Höhe des Ausgleichsanspruchs weitere Einwendungen erhoben hat, gehen diese im Ergebnis ebenfalls fehl. 53 a) 54 Entgegen der Ansicht der Beklagten reichen die von Klägerin zu den Akten gereichten Unterlagen zur Begründung ihres Anspruches aus, ohne dass zusätzlich die Vorlage von Bilanzen und Steuererklärungen notwendig wäre. Die Liste der Mehrfachkundenumsätze gibt grundsätzlich ein verlässliches Bild auch bezüglich der Umsatzquoten aus den Vorjahren. Soweit deshalb – wie hier - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das letzte Vertragsjahr außergewöhnliche Ergebnisse gebracht hat, kann der Mehrfachkundenumsatz als repräsentativ für die vorangegangenen Jahre angesehen werden. Der Gefahr, dass möglicherweise zu Gunsten des Händlers ein falsches Bild gezeichnet wird, kann durch kritische Betrachtung der Mehrfachkundenumsätze des letzten Vertragsjahres vorgebeugt werden. Einer Vorlage von Bilanzen und Steuererklärungen bedarf es, ohne dass jegliche Anhaltspunkte für Manipulationen und Unrichtigkeiten bestehen, nicht. 55 c) 56 Soweit die Beklagte weiter rügt, die Klägerin habe zu Unrecht Mehrfachverkäufe auch bezüglich solcher Fahrzeuge angenommen, die nicht mehr als Neufahrzeuge hätten angesehen werden dürfen (vgl. Auflistung Bl. 48, 49 d.A.), geht ihr Einwand im Ergebnis fehl. Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als bei PKW, bei denen es sich um „echte“ Vorführwagen (also Fahrzeuge mit nennenswerter Kilometerleistung) handelt, nicht mehr von für den Ausgleichsanspruch unschädlichen sog. Tageszulassungen ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW 1996, 2302, 2305; Niebling, Vertragshändlerrecht, Rdnr. 225). Der Einwand der Beklagten gründet hier aber allein darauf, dass die betreffenden PKW in ihrem hauseigenen EDV-System „Dialog“ den Vermerk „Vorführwagen“ aufwiesen. Die Klägerin hat nach Überprüfung der einzelnen beanstandeten Verkäufe die Klage wegen zweier von ihr eingeräumter Verkäufe von Vorführwagen reduziert. Im Übrigen ist sie aber dem Einwand der Beklagten begegnet, indem sie – was vom Senat ohne weiteres nachvollzogen werden konnte - vorgetragen hat, die entsprechenden Felder im System „Dialog“ hätten nur die Kategorien „Neuwagen“ oder „Vorführwagen“ vorgesehen. Bei allen Fahrzeugen, die von ihr mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ eingetragen worden seien, habe es sich tatsächlich um Tageszulassungen mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 20 km gehandelt. Bei Durchsicht der von der Klägerin dazu vorgelegten Verkaufsrechnungen (Anlagen K 28 bis K 45) ergibt sich, dass die betreffenden PKW als Neuwagen mit Angabe der Tageszulassungen veräußert worden sind. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin ist die Beklagte sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten, so dass er als zugestanden anzusehen ist. Damit sind die Fahrzeuge bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu Recht mitberücksichtigt worden. 57 d) 58 Soweit die Beklagte im Hinblick auf einzelne Fahrzeugverkäufe beanstandet, die Klägerin habe ihre vertragliche Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten nicht hinreichend erfüllt, ist ihr Einwand bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte beruft sich auf die von der Klägerin vorgelegte Kundenliste (Anl. K 21). Darin sind aber für sämtliche von der Beklagten aufgelisteten Fälle Namen und Anschriften der Kunden vollständig enthalten. Die Klägerin hat im Übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass sie sämtliche Kundendaten in das EDV-Programm „Dialog“ eingegeben habe. Eine Überprüfung der dazu vorgelegten Unterlagen (Anl. K 26 und K 27) durch den Senat hat ergeben, dass die Erklärung der Klägerin zutreffend ist. Dafür spricht schließlich auch, dass die betreffenden Verkaufsfälle sämtlich von der Beklagten bearbeitet, d.h. die darauf entfallenden Prämien und Boni ausgekehrt worden sind. Der Senat bemerkt zu diesem Punkt daher lediglich ergänzend, dass die Klägerin wegen der (vermeintlich) unvollständigen Angaben ihren Ausgleichsanspruch nicht einbüßen würde. Zwar waren die Kundendaten bei Vertragsbeendigung von ihr zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat im Wesentlichen aber nur unvollständige Anschriften beanstandet. Sollte dieser Vorwurf bei Vertragsbeendigung zutreffend gewesen sein, was nicht mehr nachprüfbar ist, hätte die Beklagte die gewünschten Angeben ohne Probleme geliefert bekommen können, worauf die Klägerin bereits in erster Instanz hingewiesen hat. 59 e) 60 Soweit die Beklagte schließlich bezüglich der Verkäufe unter laufenden Nummer 491, 519, 584 die Mehrfachkundeneigenschaft der Käufer deswegen in Abrede stellt, weil diese nicht mit den „Vorkäufern“ identisch seien, hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt (Bl. 61 d.A.), dass in allen Fällen zwischen den Parteien der Kaufverträge ein enges verwandtschaftliche Verhältnis bestanden habe. Auch diesem erläuternden Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Verkäufe „innerhalb der Familie“ sind als Mehrfachkundengeschäfte aber im Grundsatz anerkannt und daher im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu beanstanden. 61 3. 62 Keinen Ausgleich kann die Klägerin indes für Umsätze verlangen, die sie mit ihren vier nachgeordneten Händlern getätigt hat. Insoweit hat sie ihren Anspruch, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat, nicht schlüssig dargetan. 63 a) 64 Zwar ist es dem Vertragshändler nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht verwehrt, einen Ausgleichsanspruch gegen den Hersteller auch bezogen auf Verkäufe von Fahrzeugen über ihm nachgeordnete Händler geltend zu machen. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1988, 45) steht dem nicht entgegen. Der BGH hat es in der genannten Entscheidung nicht grundsätzlich abgelehnt, einem Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch auch für Geschäftsumsätze seiner angeschlossenen Händler zuzubilligen. In jenem Fall war die dortige Klägerin indes selbstständige Zwischenhändlerin und erhielt vom Hersteller lediglich eine Betreuungsprovision. Das ist nach den von der Klägerin zu den Akten gereichten Unterhändlerverträgen, die von der Beklagten allesamt genehmigt worden sind, anders. Die betreffenden Firmen waren der Klägerin untergeordnet (vgl. 01.01.) und über diese in das Vertriebssystem der Beklagten eingebunden, was sich etwa aus den Regelungen über den Geschäftsbetrieb, die Ausstattung, Schulungen, Werbung etc. ergibt. Die Klägerin hat über die B-Händler in Kommission verkauft (vgl. 04.02. des Unterhändlervertrages). Ein Ausgleichsanspruch war im Falle der Vertragsbeendigung für die Untervertragshändler nicht vorgesehen. Bei einer solchen Vertragsgestaltung, bei denen der Vertragshändler (Haupthändler) nicht lediglich als Zwischenhändler aufgetreten ist, können die Verkaufsfälle sehr wohl zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden. Dies hat der BGH in der sog. „Volvo-Entscheidung“ bestätigt (NJW 1996, 2298, 2301). 65 b) 66 Der Prinzipal schuldet dem Vertragshändler indes nur dann einen Ausgleich, wenn er gem. § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB aus der Übernahme der Geschäftsverbindungen mit dem überlassenen Kundenstamm Vorteile gezogen hat. Bei den nachgeordneten Händlern der Klägerin handelte es sich indes nicht um den der Beklagten nach Vertragsbeendigung überlassenen Kundenstamm, für den sie Ausgleich schuldet. Die Darlegung des Ausgleichsanspruchs hätte daher nicht nur die Verkäufe der Klägerin an ihre nachgeordneten Händler, sondern vielmehr auch die Einzelheiten bezüglich der jeweiligen Geschäfte mit den Endkunden, inklusive der Überlassung der Kundendaten an die Beklagte, beinhalten müssen. Die Klägerin hat zur Begründung aber lediglich die Verkaufsrechnungen (Anl. 25) an die Unterhändler vorgelegt. Das genügt auch bei Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 09.03.2006 nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag. Es geht entgegen ihrer Auffassung nicht um Billigkeitsgesichtspunkte, sondern um die Beibringung der Berechnungsgrundlagen. Wenngleich zu vermuten ist, dass auch diese Fahrzeuge entsprechend dem normalen Geschäftsgang letztlich weiterveräußert worden sein dürften, steht dies keineswegs fest. Es erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerin insbesondere nicht, welche Endkunden gekauft haben und ob es sich um Mehrfachkunden gehandelt hat, von denen nach den Maßstäben der Rechtsprechung innerhalb des Prognosezeitraumes weitere Kaufgeschäfte zu erwarten gewesen wären. Die Vorgänge entziehen sich vielmehr jeglicher Überprüfung und Berechnung. Es bleibt ferner unklar, was mit den Daten dieser Kunden geschehen ist. Insoweit enthalten die von der Klägerin vorgelegten Unterhändlerverträge keine Regelung. Die Beklagte schuldet aber nur einen Ausgleich, wenn sie den (von den Unterhändlern) geschaffenen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung weiter nutzen konnte. 67 4. 68 Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs geht der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (VersR 2002, 437 ff; VersR 2003,106) von der so genannten „Rohertragsmethode“ aus. Dabei ist zur Ermittlung des Rohgewinns auf die UPE des Herstellers abzustellen. Der diesbezüglich erhobene Einwand der Beklagten geht fehl, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Soweit die Klägerin bei der Ermittlung ihres Rohgewinns selber nicht auf die UPE des Herstellers als Bezugsgröße abgestellt hat, ist dies unschädlich. Die Klägerin hat die UPE für alle Geschäfte mitgeteilt, so dass eine den Anforderungen des Senats gerecht werdende Berechnung möglich ist. 69 Bezüglich der Neugeschäfte ist entsprechend der Aufzählung der Klägerin (Anl. K 21) von 89 Fahrzeugen und bei den Mehrfachkundengeschäften von der korrigierten Liste (Anl. K 24) auszugehen. Von der mit 1.441.134,04 € angegebenen Gesamt-UPE ist lediglich das von der Klägerin „zurückgezogene“ Geschäft mit der lfd. Nr. 560 (Kunde „BV-Com-Office“) abzuziehen. Danach verbleiben 1.427.892,77 €. 70 Daraus ergibt sich die folgende abschließende Berechnung des Ausgleichanspruchs: 71 - UPE-Umsatz für 89 Neufahrzeuge netto € 1.427.892,77 72 - VK-Umsatz netto € 1.182.173,18 73 - EK-Umsatz netto € 1.164.323,32 74 - Prämien/Boni letztes Vertragsjahr € 173.445,25 75 - Rohertrag (VK + Boni – EK) € 191.295,11 76 - in % (Rohertrag zu UPE-Umsatz) 13,40 % 77 - bereinigte Provision (13,4 % abzgl. 2,5 % 78 pauschaler Verwaltungskostenanteil) 10,90 % 79 - UPE-Umsatz Mehrfachkunden (MFK) € 406.765,29 80 - Provisionen MFK letztes Vertragsjahr (10,90 % von 81 406.765,29 €) € 44.337.42 82 - multipliziert mit Prognosezeitraum von 5 Jahren € 221.687,10 83 - abzgl. Sogwirkung der Marke (25%) € 166.265,33 84 - Abzinsung nach Gillardon 85 (Nennbetrag : 60 x 52,9907) € 146.841,99 86 - zuzüglich 16 % MWSt € 170.336,70 87 Die Höchstbetragsgrenze des § 89 b Abs. 2 HGB greift angesichts des ermittelten Betrages nicht ein. Die Durchschnittsumsätze der letzten 5 Vertragsjahre beliefen sich nach dem Vortrag der Klägerin auf 295.507,51 € (Bl. 74 d.A.). Der Ausgleichsanspruch liegt darunter. 88 5. 89 Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich in Höhe von 5 % aus §§ 352, 353 HGB, da der Ausgleichsanspruch mit dem Ende des Vertragsverhältnisses zum 31.01.2003 entstanden und fällig geworden ist. 90 6. 91 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 92 7. 93 Streitwert für das Berufungsverfahren: 295.507,51 € 94 Beschwer für die Beklagte: 170.336,70 € 95 Beschwer für die Klägerin: 125.170.81 € 96 8. 97 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Gegenstand des Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen, die im konkreten Fall im Hinblick auf einen möglichen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Klägers zu werten waren. Der Entscheidung kommt deshalb weder symptomatische oder allgemeine Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts in Hinblick auf die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat weicht mit der Entscheidung nicht von anderen höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidungen ab. Sie steht vielmehr im Grundsatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGHZ 52, 12 ff.; BGH WM 1988, 817 ff.; BGH BB 2000, 736, 738) und mit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.02.2006 (– 21 U 21/05 -) zu einer restriktiven Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB und der Wertung einzelner Billigkeitsaspekte im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den so genannten „Kettenvertragsfällen“ (NJW 1996, 848 ff.; NJW 1999, 2668 ff.) steht dem nicht entgegen, da diese Entscheidungen - wie ausgeführt – auf nicht vergleichbaren Sachverhalten beruhten. Das gilt auch in Hinblick auf die von der Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Saarbrücken (OLGR 2005, 873 ff.). Die vom OLG Saarbrücken in dieser Entscheidung erwähnte Auffassung, dass der Händler bei einer nicht provozierten ordentlichen Kündigung oder der Weigerung einen zumutbaren Folgevertrag abzuschließen seinen Ausgleichsanspruch verliert, war dort nicht entscheidungserheblich und beruhte zudem auf einen mit dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht vergleichbaren Sachverhalt.