Urteil
8 U 36/06
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2006:1129.8U36.06.00
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Tenor
1 .Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen gegen das am 28.04.2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln -18 O 501/00 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und den Klägerinnen zu einem Drittel auferlegt.
3 .Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1 .Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen gegen das am 28.04.2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln -18 O 501/00 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und den Klägerinnen zu einem Drittel auferlegt. 3 .Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerinnen nehmen den beklagten Steuerberater wegen angeblicher Verletzungen seiner Vertragspflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 1) betreibt in Köln als Alleingesellschafterin der B. L. Theater GmbH eine Kleinkunstbühne ("T."; im Folgenden: GmbH). Die GmbH verfolgt steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zusammen mit ihrer Tochter – der Klägerin zu 2) – betreibt die Kläger zu 1) zudem seit 1989 zu je ein halb die B. L. GbR (im Folgenden: GbR), die das Theater bewirtschaftet. Der Beklagte war seit 1990/1991 Steuerberater der Klägerinnen als Einzelpersonen, der GbR und der GmbH. Er war beauftragt, die Bücher der beiden Gesellschaften zu führen, ihre Jahresabschlüsse zu fertigen sowie die Steuererklärungen für alle vier Mandantinnen abzugeben. Anlässlich der Gründung der GbR übernahm diese durch Vereinbarung vom 19.12.1989 (Bl. 2 AH) die Bewirtschaftung des Theaters. Unter Bezugnahme auf eine frühere Vereinbarung vom 09.09.1986 (Bl. 1 AH) zwischen der Klägerin zu 1) und der GmbH verpflichtete sich die GbR zur Zahlung eines Mietzinses von monatlich 6.250,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die Übernahme der Bereiche "Gastronomie und Garderobe" des Theaters und einer allgemeinen Kostenübernahme bezüglich der im Übrigen von der Gastronomie mitverursachten Kosten. Deren Erfassung sollte anlässlich der Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse erfolgen und betrug seinerzeit jährlich 75.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (Bl. 2 AH). Im Sommer 1997 führte das Finanzamt Köln-Mitte eine Betriebsprüfung bezogen auf die Geschäftsjahre 1990 bis 1995 (GmbH) bzw. 1992 bis 1995 (GbR) durch. In den Betriebsprüfungsberichten vom 14.08.1997, die auf die einvernehmliche Schlussbesprechung in Anwesenheit der Klägerin zu 1) und des Beklagten am 28.07.1997 folgten, wurde u.a. die Buchführung der Gesellschaften als "insgesamt nicht ordnungsgemäß" bemängelt. Es wurde festgestellt, dass in erheblichem Umfang nicht nachvollziehbare bzw. nicht aufklärbare Buchungen vorgenommen worden seien (Bl. 5, 6 AH). Darüber hinaus wurden – "mangels Gestaltung und Durchführung wie unter fremden Dritten" – die Buchungen der GmbH für Mietaufwand und sonstige Kostenübernahmen nicht anerkannt (Bl. 14 AH). Infolge der Betriebsprüfung kam es zu (bestandskräftigen) Folgebescheiden gegenüber den Gesellschaften und den Klägerinnen persönlich und damit zu einer höheren Festsetzung von Gewerbe- und Einkommensteuer. Die Klägerinnen begehren Ersatz der angefallenen Mehrsteuern. Einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung eines anderen Steuerberaters entstanden sind, verfolgen sie nach Abweisung der Klage insoweit nicht weiter. Die Klägerinnen sind der Ansicht gewesen, dass der Beklagte es zu vertreten habe, wenn das Finanzamt die durchgeführte Vertragskonstruktion zwischen GmbH und GbR nicht als "wie unter fremden Dritten" anerkannt habe. Sie haben behauptet, dass die Zahlungen der GbR an die GmbH nicht als Betriebsausgaben der GbR und Einnahmen der GmbH anerkannt worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Zahlungen nicht jeweils bei Fälligkeit nach Maßgabe des Vertrages, sondern erst anlässlich der Jahresabschlüsse geleistet und verbucht worden seien. Aufgabe des Beklagten sei es aber gewesen, für ein entsprechend klares Vertragswerk und eine steuerlich strikte Durchführung zu sorgen, damit die Zahlungen der GbR an die GmbH als "wie unter fremden Dritten" hätten anerkannt werden können. Die steuerliche Mehrbelastung sei im Wesentlichen hierauf zurückzuführen. Der Gesamtmehrbetrag aus den geänderten Gewerbesteuerbescheiden von 90.143,00 DM ist von den Klägerinnen jeweils zur Hälfte – mithin in Höhe von 45.071,50 DM (= 23.044,69 €) – als Schadensersatz geltend gemacht worden. Als Mehrbelastung hat die Klägerin zu 1) für 1992 bis 1995 an Einkommensteuer 95.146,00 DM, an Kirchensteuer 8.473,95 DM und an Solidaritätszuschlägen 2.189,39 DM geltend gemacht; zuzüglich Zinsnachzahlungen in Höhe von 13.598,00 DM ergebe sich ein Gesamtschaden von 119.407,34 DM, von dem sie – nach teilweiser Klagerücknahme – 115.238,63 DM (= 58.920,58 €) geltend macht. Die Klägerin zu 2) hat als Mehrbelastung für 1992 bis 1995 an Einkommensteuer 91.204,00 DM, an Kirchensteuer 8.208,36 DM und an Solidaritätszuschlägen 2.111,76 DM geltend gemacht. Zuzüglich Zinsnachzahlungen in Höhe von 13.612,00 DM ergebe sich ein Gesamtschaden von 115.136,62 DM, von dem sie – nach teilweiser Klagerücknahme – 113.896,69 DM (= 58.234,45 €) geltend macht. Die Klägerinnen haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 95.942,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2000 zu zahlen, an die Klägerin zu 2) 85.767,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2000 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat behauptet, dass die Vertragskonstruktion zwischen der GmbH und der GbR im Wesentlichen auf Betreiben des damaligen Rechtsberaters der Klägerin zu 1), Herrn Rechtsanwalt Dr. C., gewählt und schon vor 1990 praktiziert worden sei. Er ist der Ansicht gewesen, seine Vertragspflichten sach- und fachgerecht erfüllt zu haben. Die ihm zur Verfügung gestellten Buchungsunterlagen habe er zutreffend ausgewertet und verbucht. Die Unterlagen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, habe nicht zu seinen Aufgaben gehört. Dass er die Pachtzahlungen nicht monatlich, sondern zum Jahresende gebucht habe, habe allein daran gelegen, dass die Zahlungen der GmbH nicht monatlich geflossen seien. Den Umstand, dass die Buch- und Kassenführung unzulänglich gewesen sei, habe nicht er zu verantworten. Im Gegenteil habe er die Klägerinnen im fraglichen Zeitraum mehrfach auf diese Unzulänglichkeiten hingewiesen. Dass die Klägerinnen die auf Grundlage des Ergebnisses der Betriebsprüfungen erlassenen geänderten Steuerbescheide – entgegen seinem angeblichen ausdrücklichen Rat – nicht angefochten hätten, sei ihnen selbst anzulasten. Der Beklagte ist schließlich der Ansicht gewesen, den Klägerinnen sei auch kein Schaden entstanden, weil sie die neu festgesetzten Steuern ohnehin zu zahlen gehabt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (Bl. 633 bis 644 GA). Das Landgericht hat die Klage – nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R. – nur zum Teil für begründet erachtet und den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen jeweils zwei Drittel der geltend gemachten steuerlichen Mehrbelastung – nämlich 54.643,59 € an die Klägerin zu 1) und 54.186,09 € an die Klägerin zu 2) – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2000 zu zahlen; im darüber hinausgehenden Teil hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerinnen könnten vom Beklagten Schadensersatz verlangen, weil dieser in vorwerfbarer Weise seine Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatungsverhältnis verletzt und dadurch ursächlich dazu beigetragen habe, dass ihnen und den von ihnen repräsentierten Gesellschaften Steuernachteile entstanden seien, die ohne sein Verschulden nicht entstanden wären. Jedoch sei den Klägerinnen in diesem Zusammenhang ein eigenes (Mit-) Verschulden vorzuwerfen, so dass sie unter Anrechnung einer Eigenhaftungsquote von einem Drittel nur zwei Drittel des entstandenen Schadens ersetzt verlangen könnten. Dass die Zahlungen der GbR an die GmbH an Pachtzinsen und Kostenpauschale in den Jahren 1992 bis 1995 vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass der Pachtzins nicht monatlich und die Kostenerstattungen nicht nach Anfall, sondern beides jährlich gezahlt worden sei, woraus das Finanzamt den Schluss gezogen habe, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen GmbH und GbR nicht um einen Vertrag "wie unter fremden Dritten" gehandelt habe. Dies habe dazu geführt, dass den Klägerinnen ein Steuerschaden in der zuletzt geltend gemachten Höhe entstanden sei. Dass die Zahlungen nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen veranlasst worden seien, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass dem Beklagten als Fachmann das Kritische der Vertragsstruktur hätte bewusst sein müssen und er dementsprechend gehalten gewesen sei, gegenüber den Klägerinnen darauf hinzuwirken, dass ein – im Verhältnis zum Finanzamt – unverfänglicher Vertragstext gewählt und der Vertrag strikt in der Weise durchgeführt werde, dass das Finanzamt keinen Anlass zur Beanstandung gehabt hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass es nicht zu der Beanstandung und damit auch nicht zu den neuen Steuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1995 gekommen wäre, wenn der Beklagte den Klägerinnen dies dringend nahegelegt hätte. Der Beklagte könne auch nicht einwenden, dass die Klägerinnen gegen die neuen Steuerbescheide hätten Einspruch einlegen müssen. Gleichgültig, ob der Beklagte den Klägerinnen dies empfohlen habe und ob die Beanstandung gerichtlich Bestand gehabt hätte, hätte sich ein Rechtsstreit schon deshalb verboten, weil das Finanzamt auch die unzulängliche Kassenführung der Gesellschaften beanstandet habe. Bei einer Anfechtung der Steuerbescheide hätte daher ein (Teil-) Obsiegen bezüglich der Anerkennung der Betriebsausgaben einen mindestens ebenso großen Verlust in dem anderen angreifbaren Komplex der Kassenführung hervorrufen können. Habe aber schon der Sachverständige aus rückblickender Sicht erhebliche Bedenken gegen die Tunlichkeit eines Rechtsmittels gegen die Steuerbescheide gehabt, so könne den Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die neuen Steuerbescheide haben rechtskräftig werden lassen. Ein Mitverschulden an der Entstehung des – als bewiesen erachteten – Schadens ist den Klägerinnen nach Ansicht des Landgericht jedoch deswegen anzulasten, weil diese die unzureichende Kassen- und Belegsituation selbst verschuldet und der Beklagte die Bücher nur anhand der ihm übergebenen Unterlagen geführt hätten. Auch ohne besonderen Hinweis hätte sich den Klägerinnen die Notwendigkeit eines geordneten Belegwesens erschließen müssen. Der Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet. Darin bestreitet er eine Pflichtverletzung und ihre Kausalität für den behaupteten Schaden. Er behauptet ein höheres Mitverschulden der Klägerinnen, bestreitet die Schadenshöhe und bekräftigt die Einrede der Verjährung. Im Einzelnen rügt der Beklagte, dass in dem angefochtenen Urteil eine substantiierte Definition des Pflichtenkreises des Beklagten und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen einer Pflichtverletzung fehlten. Weder habe sich das Urteil allgemein mit Inhalt und Umfang der dem Steuerberater obliegenden Pflichten und dem Problem einer möglichen Überspannung mandatsbezogener Pflichten auseinandergesetzt, noch lege es substantiiert dar, welches Verhalten des Beklagten schadensursächlich gewesen sein soll. Das Landgericht unterstelle einen Verstoß des Vertragswerks oder dessen Handhabung gegen den sog. Fremdvergleich, obwohl weder die Verträge vom 09.09.1986 und 19.12.1989 noch ihre Durchführung steuerschädlich gewesen seien. Der Umstand allein, dass die Finanzverwaltung einen Verstoß gegen den Fremdvergleich bejaht habe, lasse nicht den Schluss zu, dass dieser auch wirklich vorgelegen habe. Die Durchführung der Verträge zwischen GmbH und GbR sei in Wirklichkeit nicht zu beanstanden gewesen. Unverständlich sei daher, dass das Landgericht die jährliche anstelle einer monatlichen Pachtzahlung kritisiere, wo doch der Vertrag vom 09.09.1986 ausdrücklich eine Jahrespacht vorgesehen und der Folgevertrag vom 19.12.1989 die Pacht zwar monatlich kalkuliert, aber keine (monatliche) Fälligkeit vereinbart habe. Die Konzeption des Miet- und Kostenübernahmevertrags sei nicht dem Beklagten zuzurechnen, da nicht er, sondern Rechtsanwalt C. diesen Vertrag im Auftrag der Klägerinnen entworfen habe. Er – der Beklagte – haben keinen Anlass gehabt, den Mietvertrag zu beanstanden, weil er den Vertrag weder entworfen noch einen Auftrag zu seiner steuerrechtlichen Überprüfung gehabt habe. Eine Jahrespacht habe nichts Unübliches an sich gehabt. Der Beklagte bestreitet jeglichen Pflichtverstoß im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung 1997. Er meint, dass das von den Klägerinnen in der Schlussbesprechung akzeptierte Verhandlungsergebnis der Betriebsprüfung von vornherein einer Nachprüfung entzogen sei, weil es einem "kaufmännischen Geben und Nehmen" entspreche. Im Übrigen hätten die Klägerinnen das Ergebnis der Betriebsprüfung persönlich ausdrücklich akzeptiert. Der Beklagte behauptet, die Klägerinnen "unter dem Strich" sogar vor einem höheren Schaden bewahrt zu haben, indem er ihnen zur Annahme des Vorschlages des Finanzamtes geraten habe, das aus den Mängeln der Buchhaltung keine nachteiligen Konsequenzen ziehen wollte, wenn die Klägerinnen im Gegenzug die Kürzung der zurückgestellten Pachtverbindlichkeiten der GbR gegenüber der gemeinnützigen GmbH akzeptierten. Hätten die Klägerinnen diesen Vorschlag nicht akzeptiert, hätte das Finanzamt die Feststellung im Betriebsprüfungsbericht, wonach die gesamte Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, zum Anlass genommen, die Buchführung zu verwerfen und durch eine Schätzung zu ersetzen. Die hieraus zu erwartende Steuermehrbelastung wäre höher gewesen als die Belastung aus der effektiven Nachveranlagung. In diesem Fall wäre zudem die Gemeinnützigkeit der GmbH gefährdet gewesen, was für die Klägerinnen ein hohes wirtschaftliches und persönliches Risiko bedeutet hätte. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerinnen hätten die Bestandskraft der Nachveranlagung selbst herbeigeführt, weil sie die Änderungsveranlagungen – gegen seinen Rat – nicht angefochten hätten, obwohl damit zu rechnen gewesen wäre, dass spätestens das Finanzgericht die Änderungsbescheide aufgehoben hätte. Darüber hinaus verdrängten die Mitverschuldensbeiträge der Klägerinnen jedes eventuelle Verschulden des Beklagten. Der Beklagte bestreitet den geltend gemachten Schaden dem Grund und der Höhe nach. Eine substantiierte Vergleichsrechnung der Klägerinnen – der Gesamtvermögensvergleich – fehle. Sie hätte im Übrigen dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass es sich bei dem Mietvertrag um einen nichtigen Scheinvertrag gehandelt habe. Der Beklagte erhebt schließlich der Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.07.2006 Bezug genommen (Bl. 677 bis 698 GA). Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.04.2006 – 18 O 501/00 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es die Klage zugesprochen hat und bekräftigen ihre Ansicht, dass der Beklagte eine ihm obliegende Pflicht verletzt habe, wodurch ihnen ein Schaden entstanden sei. Sie stellen jegliches Mitverschulden sowie den Eintritt der Verjährung in Abrede. Die im Rahmen der Betriebsprüfung erhobenen Beanstandungen fielen ihres Erachtens nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerinnen, sondern in den des Beklagten. Dessen Pflichtverletzung bestehe zum einen darin, dass dieser die unklare Vereinbarung vom 19.12.1989 zu verantworten habe. Zum anderen hätte er dafür sorgen müssen, dass die Vereinbarung zwischen GmbH und GbR wortgetreu "wie unter fremden Dritten" durchgeführt werde. Die Pflichtverletzung des Beklagten sei auch kausal gewesen für die infolge der Betriebsprüfungen durchgeführten Änderungen der Gewerbesteuer- und Einkommensteuerbescheide. Ein Mitverschulden sei den Klägerinnen ihres Erachtens nicht anzulasten. Insbesondere hätten sie nicht dadurch gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, dass sie davon absahen, gegen die Neufestsetzung von Gewerbe- und Einkommensteuer Rechtsbehelfe einzulegen. Denn angesichts der strikten Rechtsprechung des BFH zum Fremdvergleich von Verträgen zwischen nahen Angehörigen pp. sei ein Rechtsmitteln von vornherein aussichtslos gewesen. Dass ein der herrschenden Meinung entsprechender Steuerbescheid hingenommen werde, könne ihres Erachtens keinen Verstoß darstellen. Letztlich komme es hierauf aber gar nicht an, weil der Beklagte – entgegen der von ihm ohne Beweisantritt aufgestellten Behauptung – den Klägerinnen niemals geraten habe, einen Rechtsbehelf einzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 31.08.2006 (Bl. 706 bis 715 GA) Bezug genommen. Die Klägerinnen haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Anschlussberufung eingelegt und begründet. Mit ihr verfolgen sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag insoweit weiter, als es um die Erstattung des restlichen Drittels ihrer angeblichen steuerlichen Mehrbelastung geht. Sie beantragen sinngemäß, den Beklagten unter Abänderung des Urteils der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.04.2006 – 18 O 501/00 – zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 81.965,27 € und an die Klägerin zu 2) einen Betrag vom 81.279,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2000 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Beklagten zu seiner Berufung Bezug genommen Der (nachgelassene) Schriftsatz der Klägerinnen vom 07.11.2006 und der (nicht nachgelassene) Schriftsatz des Beklagten vom 31.10.2006 haben vorgelegen, zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung aber keine Veranlassung gegeben. II. Die zulässige Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung dazu verurteilt, an die Klägerinnen Schadensersatz in Höhe von zwei Drittel der angefallenen steuerlichen Mehrbelastung (Mehrsteuern) zu zahlen, nämlich 54.643,59 € an die Klägerin zu 1) und 54.186,09 € an die Klägerin zu 2). Auch die zulässige Anschlussberufung ist in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar, da es vor dem 01.01.2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten nach den bis zum 31.12.2001 nicht kodifizierten Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Höhe der ausgeurteilten Summe bejaht. 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten hindert der Umstand, dass die Klägerinnen anlässlich der Betriebsprüfung mit dem Finanzamt einvernehmlich zu einem Verhandlungsergebnis gelangt sind, nicht von vornherein jegliche Nachprüfung einer Pflichtverletzung des Beklagten. Eine Grundlage dafür, dass das Ergebnis der Schlussbesprechung mit den Vertretern des Finanzamts, eine prozessuale Einrede bilden könnte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn in der Vereinbarung eine Art Vergleich sollte gesehen werden könne, würde dies die Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestandes einer positiven Vertragsverletzung durch den Beklagten nicht von vornherein ausschließen, sondern wäre allenfalls dazu geeignet, im Ergebnis ("unter dem Strich") trotz Pflichtverletzung einen Schaden zu verneinen, weil möglicherweise infolge geschickter Verhandlung mit der Finanzverwaltung die Realisierung des Schadens vermieden worden ist. Dies allerdings wäre ein Frage der Kausalität oder der Schadenshöhe. 2. Der Beklagte hat eine ihm aufgrund des Steuerberatervertrages mit den Klägerinnen obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. a) Inhalt und Umfang der Pflichten des Steuerberaters im Einzelnen richten sich nach dem erteilten Auftrag und damit nach den Besonderheiten des Einzelfalles (BGH MDR 1980, 1980, 303). Der Beklagte war hier nicht allgemein mit der Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers betraut, sondern er war lediglich ab 1990/1991 damit beauftragt, die Bücher der beiden Gesellschaften zu führen, ihre Jahresabschlüsse zu fertigen sowie die Steuererklärungen für die beiden Gesellschaften und die Klägerinnen persönlich abzugeben. Im Jahre 1989 hatte er zudem den Entwurf der Vereinbarung vom 19.12.1989 angefertigt. Aber auch wenn der Beklagte den Klägerinnen in der Zeit von 1990 bis 1995 daher nicht unmittelbar die Schaffung der vertraglichen Grundlagen für eine möglichst günstige steuerliche Veranlagung schuldete und auch nicht unmittelbar dafür verantwortlich war, die Durchführung der Vereinbarung vom 19.12.1989 zu beaufsichtigen und insbesondere auf einer strikten monatlichen Begleichung (Buchung) der Forderungen der GbR gegen die GmbH zu bestehen, hat eine solche Pflicht des Beklagten doch als nebenvertragliche Schutzpflicht bestanden. Diese Pflicht hat der Beklagte – wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat – schuldhaft verletzt. aa) Den Steuerberater trifft eine Pflicht zur Belehrung, wenn konkrete Umstände erkennbar sind, nach denen dem Mandanten eine rechtliche oder tatsächliche Situation nicht bewusst ist und daraus ein Vermögensschaden entstehen kann (BGH, NJW 1998, 1486; Gräfe/Lenzen/Schmeer , Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, 2006, Rn. 259). Grundsätzlich bestehen Belehrungspflichten nur innerhalb eines Steuerberatervertrags; sie richten sich nach dem Vertragsinhalt und dem konkreten Sachverhalt ( Gräfe/Lenzen/Schmeer , a.a.O., Rn. 260). Indes hat der Steuerberater den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Erledigung des Auftrags auftauchenden steuerlichen Fragen zu belehren, insbesondere über die Möglichkeit der Steuerersparnis ( Gräfe/Lenzen/Schmeer , a.a.O., Rn. 260, m.w.N.). Muss der Beklagte den Mandanten belehren, dann hat er dies umfassend und erschöpfend zu tun, ohne dass er aber eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit an den Tag legen müsste ( Gräfe/Lenzen/Schmeer , a.a.O., Rn. 266, S. 189, m.w.N.). Hat er ihn belehrt, braucht er nicht regelmäßig die Realisierung des Rates zu überprüfen, wenn er hierzu keinen Auftrag erhalten hat. Fallen ihm im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten Fehler bei der Durchführung der von ihm vorgeschlagenen Maßnahme auf, muss er dem Mandanten sachdienliche Hinweise geben. Scheitert beispielsweise die Anerkennung der Betriebsteilung (unter Ehegatten) im Wesentlichen an einer unzureichenden Durchführung der Betriebsteilung, weil sie nicht den Erfordernisses des sog. Fremdvergleichs entsprach, ist zu prüfen, ob der Berater während der tatsächlichen Durchführung der Betriebsteilung in dem gebotenen Maße begleitend beraten oder ob der Mandant sich der Beratung entzogen hat (BGH, NJW 1995, 2842; Gräfe/Lenzen/Schmeer , a.a.O., Rn. 266, S. 190). bb) Auf den vorliegenden Fall angewandt folgt aus diesen Grundsätzen, dass der Beklagte im Laufe der Jahre 1990 bis 1995, als er mit der Buchführung, der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Fertigung der Steuererklärungen befasst war, auch verpflichtet war, die Klägerinnen darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Vereinbarung vom 19.12.1989 als Geschäft "wie unter fremden Dritten" eine wortgetreue Erfüllung des Vertrages erfordere und es hiermit – nach den strengen Anforderungen, die die Finanzverwaltung an Geschäfte unter Angehörigen anzulegen pflegt – nicht vereinbar sei, den monatlich vereinbarten Mietzins erst nach dem Jahresabschluss zu buchen. Denn ein "fremder Dritter" in diesem Sinne würde seinem Mieter den Mietzins nicht ohne vertragliche Vereinbarung und schon gar nicht ohne finanziellen Ausgleich bis zu zwölf Monate stunden. Als Autor der Vereinbarung vom 19.12.1989 und Fachmann auf dem Gebiet des Steuerrechts mussten dem Beklagten die strengen Maßstäbe zumindest bekannt gewesen sein, unter denen die Finanzverwaltung ausschließlich bereit ist, einen Fremdvergleich zu bejahen. Auch wenn der Beklagte 1989 nur einen begrenzten Beratungsauftrag (Vereinbarung/Denkmodell) und ab 1990/1991 begrenzte andere Aufträge hatte, kannte er die steuerrechtliche Problematik von GbR und GmbH genau. Aus dieser Kenntnis ergab sich in Verbindung mit der dauerhaften Beschäftigung des Beklagten in den Angelegenheiten Buchführung/Steuererklärung/Jahresabschlüsse die dargestellte Aufklärungspflicht des Beklagten. cc) Eine Belehrung hätte allenfalls entbehrlich gewesen sein können, dies aber nur wenn der Beklagte die Belehrung bereits einmal erteilt hätte und er weder zu einer Wiederholungen noch zu besonderem Nachdruck verpflichtet gewesen wäre oder weil die Klägerinnen selbst oder aufgrund anderweitigen Rats hinreichend sachkundig waren und seiner Belehrung nicht bedurften (vgl. zu den verschiedenen Fallgruppen: Gräfe/Lenzen/Schmeer , a.a.O. Rn. 267 m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Dass der Beklagte die Klägerinnen darauf hingewiesen hätte, dass eine wortgetreue Erfüllung des Vertrages erforderlich sei und sich deshalb eine jährliche Buchung des auf Monatsraten heruntergebrochenen Mietzinses verbiete, behauptet der Beklagte selbst nicht. Er behauptet lediglich, die Klägerinnen mehrfach auf ihre lückenhafte Buchhaltung angesprochen zu haben, die aber die Verneinung erfolgreichen Fremdvergleichs nicht vermieden hätte. Über eigene Sachkunde verfügten die Klägerinnen, was die Problematik um den Vergleich mit einem "fremden Dritten" anbelangt, ebenfalls nicht. Dass sie 1989 oder früher – sei es durch den Beklagten oder den damals für sie tätigen Rechtsanwalt C. – über diese Problematik belehrt worden wären, weshalb sie sich als "sachkundig" hätten behandeln lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Jahre 1990 bis 1995. Mithin bedurfte es unverändert der Beratung durch den Beklagten. dd) Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Durchführung des Vertrages einem Fremdvergleich nicht standgehalten hat und auch nicht zu beanstanden gewesen wäre, dass die Parteien keine monatliche, sondern eine jährliche Buchung des Mietzinses praktizierten, weil der Vorgängervertrag vom 09.09.1986 ausdrücklich eine Jahrespacht vorsah und der Folgevertrag vom 19.12.1989 eine monatliche Fälligkeit nicht ausdrücklich vorschrieb, überzeugt dies nicht. Dass die Beträge monatlich fällig werden sollten, steht außer Frage. Denn abgesehen von der Präambel, der keine weitere Bedeutung zukommt, unterscheiden sich die Vereinbarungen vom 09.09.1986 und 19.12.1989 gerade eben darin, dass in dem jüngeren Vertrag die Festpacht von vormals 187.500,00 DM für 15 Monate (09.09.1986) auf monatlich 6.250,00 DM umgelegt wurde. Auch wenn der Vertrag vom 19.12.1989 die Fälligkeit des Mietzinses nicht ausdrücklich festschreibt, ist diese Vereinbarung zweifelsfrei dahin auszulegen, dass die neuerdings mit einem Monatsbetrag angegebenen Beträge auch monatlich fällig werden sollten (§ 271 BGB). Darüber hinaus hat auch der Sachverständige festgestellt, dass die mangelnde Anerkennung durch das Finanzamt darauf beruht haben dürfte, dass die Klägerinnen die Vereinbarung nicht förmlich eingehalten haben. Dieser plausiblen Erklärung des Sachverständigen hat der Beklagte nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Zuzustimmen ist dem Beklagten lediglich in der Annahme, dass es unbedenklich gewesen sein dürfte, die "Allgemeinen Kostenübernahme" einmal jährlich zu begleichen. Denn diese Position war auch nach dem Inhalt der jüngeren Vereinbarung vom 19.12.1989 nicht in Monatsbeträgen ausgewiesen. Indes ist dieser Umstand ohne entscheidenden Einfluss auf den Vergleich mit einem "fremden Dritten", der an nicht eingehaltenen Monatsraten scheiterte. ee) Auch der Umstand schließlich, dass der Beklagte die Klägerinnen unstreitig auf die Unzulänglichkeiten ihrer Buchhaltung und Kassenführung hingewiesen hat, ändert an seiner Pflichtverletzung bezogen auf den Fremdvergleich und die Monatszinsen nichts. Denn dies änderte nichts an der Praxis, den Mietzins jährlich zu buchen. b) Der Beklagte hat die objektive Pflichtverletzung, die mithin darin besteht, es unterlassen zu haben, die Klägerinnen auf die Erforderlichkeit einer strikten Durchführung des Vertrages vom 19.12.1989 hinzuweisen, auch zu vertreten, da es ihm nicht gelungen ist, die in Analogie zu § 282 BGB a.F. geltende Verschuldensvermutung zu widerlegen. 3. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist für den eingetretenen und geltend gemachten Schaden auch kausal geworden. a) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität. Für seinen Nachweis gelten daher nicht die strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (OLG Düsseldorf, GI 2003, 60). Bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität kommen dem Mandanten eines Steuerberaters die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und des Anscheinsbeweises zugute. Dies gilt auch für die Frage, wie er sich bei richtiger Beratung verhalten hätte. Die "Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens" gilt bei Verträgen mit Rechtsanwälten und Steuerberatern jedenfalls dann, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters für den Mandanten nur eine einzige sinnvolle Entschlussmöglichkeit bestand, durch die der ihm entstandene steuerliche Nachteil vermieden worden wäre (vgl. BGH, NJW 1993, 3259; OLG Düsseldorf, GI 2003, 86). b) Dies zugrundegelegt ergibt sich, dass die unterlassene Aufklärung durch den Beklagten ursächlich ist für die Änderungsbescheide des Finanzamtes. Hätte der Beklagte den Hinweis erteilt, hätten sich die Klägerinnen nach dem unwiderlegten Beweis des ersten Anscheins beratungskonform verhalten, monatliche Zahlungen bzw. Buchungen vorgenommen und so verhindert, dass das Finanzamt einen Fremdvergleich verneint, den Geschäften zwischen GbR und GmbH also die Anerkennung versagt und die geänderten Feststellungsbescheide vom 30.09.1997 erlässt. Hierdurch wären die Steuernachforderungen vermieden worden, die die Klägerinnen mit Recht als Schaden ersetzt verlangen. Soweit der Beklagte auch in der Berufungsinstanz bestreitet, dass das Finanzamt bei einer strikten Durchführung des Vertrags vom 19.12.1989 die Steuernachforderungen nicht erhoben hätte, wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen R. Bezug genommen, der sich aufgrund seiner beruflichen Erfahrung das Verhalten des Finanzamtes nur damit erklären konnte, dass das Finanzamt eben die strikte Einhaltung der formalen Bestimmungen der Vereinbarung vom 19.12.1989 vermisste. An der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen – zumal vor dem Hintergrund der bekannten strengen Behandlung von Ehegattenarbeitsverträgen und anderen Geschäften unter Familienangehörigen durch die Finanzverwaltung – keine begründeten Zweifel. b) Entgegen der Ansicht des Beklagten haben die Klägerinnen die Kausalkette auch nicht durch eigenes Verhalten durchbrochen, indem sie die Bestandskraft der Nachveranlagung etwa selbst herbeigeführt hätten. Zwar hält der Beklagte seine Behauptung aufrecht, die Klägerinnen hätten seinem Rat zuwider die Änderungsveranlagungen nicht angefochten, obwohl damit zu rechnen gewesen wäre, dass spätestens das Finanzgericht die Änderungsbescheide aufgehoben hätte. Zu Recht hat jedoch bereits das Landgericht diesen Einwand für unerheblich erachtet, weil ein eventueller Rechtsstreit mit einem den Klägerinnen nicht zumutbaren Risiko verbunden gewesen wäre. Da das Finanzamt auch die unzulängliche Kassenführung der Gesellschaften beanstandet hatte, hätte die Anfechtung der Steuerbescheide selbst im Fall eines (Teil-) Obsiegens bezüglich der Anerkennung der Betriebsausgaben einen ebenso großen oder größeren Verlust in dem Bereich der Kassenführung hervorrufen können, da insoweit ein Steuerschätzung zu befürchten gewesen wäre. 4. Zu Recht hat das Landgericht den Klägerinnen allerdings ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens angelastet, das es mit einem Drittel angemessen bewertet hat. a) Stellte man allein auf die jährliche anstatt monatliche Mietzinszahlung ab, so wäre ein Mitverschulden der Klägerinnen allerdings zu verneinen, weil den Klägerinnen letztlich nicht vorgeworfen werden kann, die Mieten nicht monatlich, sondern jährlich gebucht zu haben. Zwar haben sie dies bewusst getan. Jedoch ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie die hiermit verbundene Gefahr nicht erkannt hatten und nicht erkennen konnten. Zu bejahen ist ein Mitverschulden der Klägerinnen aber gleichwohl, weil nach der Überzeugung des Senats – in Übereinstimmung mit der angefochtene Entscheidung – die insgesamt mangelhafte Buch- und Kassenführung der Klägerinnen mitursächlich für die Ablehnung des Fremdvergleichs war. Zwar steht die Feststellung des Finanzamtes, wonach die "im Jahresabschluss eingebuchten Mieterträge und so. Kostenübernahmen der GbR ... mangels Gestaltung und Durchführung wie unter fremden Dritten nicht anzuerkennen (sei)", nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der mangelhaften Buch- und Kassenführung. Jedoch verstärkte sie den Eindruck eines ungeordneten Wirtschaftens der Klägerinnen. Die insgesamt mangelhafte Buch- und Kassenführung rundete das Bild zweier nicht ernstlich auf Trennung angelegter, "wie unter fremden Dritten" betriebener Unternehmen ab, das sich den Prüfern bei der Betriebsprüfung bot. Konnten die Prüfer "nur" wegen der auf das Jahresende verlegten, also gestundeten Mietzinsforderungen noch daran zweifeln, dass kein fremdgeschäftsgleiches Geschäft durchgeführt wurde, so musste doch die in mehrfacher Hinsicht mangelhafte, insgesamt nicht ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung den Eindruck einer bewusst nachlässigen Geschäftsführung hervorrufen, bei der es den Beteiligten nicht ernsthaft auf eine effektive Trennung der Gesellschaften ankam. Letzte Zweifel daran, dass kein fremdgeschäftsgleiches Geschäft abgewickelt wurde, konnten hierdurch ausgeräumt werden. Die nicht ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung ist den Klägerinnen auch vorwerfbar. Denn die Klägerinnen betätigen sich seit Jahren – die Klägerin zu 1) seit Jahrzehnten – selbstständig im Wirtschaftsleben. Über die elementare Bedeutung einer ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung musste sie niemand besonders aufklären müssen, abgesehen davon, dass der Beklagte dies zudem getan hat. b) Mit dem Landgericht ist jedoch die Ansicht des Beklagten, die Mitverschuldensbeiträge der Klägerinnen verdrängten jedes denkbare Verschulden des Beklagten, abzulehnen. Mit einem Drittel ist die Mitverschuldensquote angemessen festgesetzt. Sie berücksichtigt hinreichend, dass auch die Klägerinnen Berufspflichten, nämlich ihnen als Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen obliegende Pflichten, verletzt haben. Ihr Mitverschulden beschränkt sich jedoch auf die mangelhafte Buch- und Kassenführung und steht daher vom Verursachungsbeitrag deutlich hinter dem des Beklagten zurück, der sich vorwerfen lassen muss, den Hinweis auf die Erforderlichkeit einer strikten Durchführung des Vertrags unterlassen zu haben. Die doppelte Gewichtung seines Anteils trägt diesem Übergewicht angemessen Rechnung. Der Umstand, dass der Beklagte angeblich eine Vergütung für seine Tätigkeit bezogen hat, hat indes – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – keinen erkennbaren Einfluss auf die Höhe des Mitverschuldensanteils des Beklagten. Der Umstand mag zwar zutreffen, wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus . c) Entgegen der Ansicht des Beklagten trifft die Klägerinnen kein höherer Mitverschuldensvorwurf, weil der Vertrag vom 19.12.1989 angeblich von einem Rechtsanwalt entworfen worden ist, den sie beauftragt hätten (§ 278 BGB). Zum einen hat der Beklagte schon in erster Instanz zugestanden, die Vereinbarung vom 19.12.1989 selbst entworfen zu haben. Vor allem aber ist die Vereinbarung selbst nicht ursächlich für die Änderung der Steuerbescheide gewesen. Nicht die Fassung der Vereinbarung, sondern ihre inkonsequente Durchführung war Grund für die Neufestsetzung der Steuern. d) Zurückzuweisen ist schließlich auch die Ansicht des Beklagten, ein weiterer Verschuldensbeitrag der Klägerinnen liege darin, das Prüfungsergebnis akzeptiert haben. In der Akzeptanz liegt schon deshalb kein zusätzliches Mitverschuldensmoment, weil die Klägerinnen das Ergebnis der Betriebsprüfung aufgrund der unvollständigen Beratung durch den Beklagten im Vorfeld akzeptiert haben. Dass ihnen die unterlassene Anfechtung der Feststellungsbescheide nicht vorwerfbar ist, ist bereits oben festgestellt worden. 5. Den Klägerinnen ist aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten in Höhe des ausgeurteilten Betrages ein Schaden in Gestalt der nachträglich festgesetzten Steuern nebst Nachforderungszinsen entstanden. a) Ob und inwieweit ein nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre. Der haftpflichtige Steuerberater hat den Mandanten so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Steuerberaters ergeben hätte (BGH, NJW1998, 982). Eine berechtigte Steuernachforderung, wie sie hier erhoben worden ist, stellt zwar grundsätzlich keinen Schaden dar ( Gräfe/Lenzen/Schmeer , a.a.O., Rn. 550). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dem Steuerberater die Verletzung einer Pflicht vorgeworfen wird, deren Erfüllung den Eintritt des Steuertatbestandes vermieden hätte. Dies wäre hier der Fall gewesen: Hätte der Beklagte die Klägerinnen durch einen entsprechenden Hinweis dazu angehalten, die Vereinbarung vom 19.12.1989 wortgetreu auszuführen, wären die Mehrsteuern gar nicht erst angefallen, weil der Vertrag zwischen GbR und GmbH wie ein echtes Fremdgeschäft behandelt worden wäre. b) Der Einwand des Beklagten, bei dem Mietvertrag habe es sich um einen nichtigen Scheinvertrag gehandelt, greift nicht durch. Um das steuerliche Ziel erreichen zu können, musste der Vertrag vom 19.12.1989 wirksam sein und – wie der vorliegende Prozess zeigt – wortgetreu durchgeführt werden. Da es der unzweifelhafte Wille der Klägerinnen war, sich auf legalem Weg die aus der Gemeinnützigkeit der GmbH resultierenden Vorteile zu verschaffen, hatte sie notwendigerweise ein echtes – und nicht nur ein angebliches, scheinbares – Interesse daran, dass der Vertrag vom 19.12.1989 wirksam ist und eine wirksame Aufsplittung von Gastronomie- und Theaterbetrieb ermöglicht. c) Auch der weitere Einwand des Beklagten, es fehle eine substantiierte Vergleichsrechnung der Klägerinnen, bei der auch Kompensationseffekte zu berücksichtigen wären, also ein Gesamtvermögensvergleich, ist zurückzuweisen. Nachdem der Sachverständige das Rechenwerk der Klägerinnen nachvollzogen und – von geringen Abweichungen abgesehen – bestätigt hat, ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen, welche Angaben noch fehlen sollten. d) Dass schließlich der Beklagte durch sein geschicktes Verhandeln im Rahmen der Betriebsprüfung den Klägerinnen nicht nur keinen Schaden zugefügt, sondern sie "unter dem Strich" sogar vor einem weitaus höheren Schaden bewahrt habe, trifft nicht zu. Durch sein Verhandeln im Rahmen der Betriebsprüfung hätte der Beklagte allenfalls versuchen können, den Schaden, den er durch den unterlassenen Hinweis in den Jahre 1990 bis 1995 verursacht hatte, (teilweise) auszugleichen. In Wirklichkeit aber hat der Beklagte durch sein Verhandeln bei der Betriebsprüfung allenfalls eine Steuerschätzung vermieden, die drohte, nachdem sich die Buch- und Kassenführung als insgesamt unbrauchbar erwiesen hatte. Damit hätte er die negativen Folgen eines Versäumnisses der Klägerinnen selbst vermieden. Dies hätte aber nichts mit der Vermeidung der negativen Folgen zu tun, die aus dem ihm selbst vorzuwerfenden Verhalten – dem unterlassenen Hinweis auf die Erforderlichkeit einer strikten Vertragsdurchführung – herrühren. 6. Der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten ist schließlich auch nicht verjährt. a) Die Verjährung richtet sich noch § 68 StBerG a.F., wonach der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis zum Steuerberater in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs verjährt. Der Schadensersatzanspruch entsteht in dem Augenblick, in dem er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage geltend gemacht werden kann ( Gräfe/Lenzen/Schmeer , a.a.O., Rn. 870). Dies ist frühestens bei Schadenseintritt der Fall. Besteht der Schaden in dem Anfall von Mehrsteuern, verwirklicht sich die fehlerhafte Steuerberatung mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides ( Gräfe/Lenzen/Schmeer , a.a.O., Rn. 899). Dies war hier frühestens am 01.10.1997 der Fall, als dem Beklagten der Änderungsbescheid betreffend die GbR zuging; die anderen Bescheide gingen (noch) später zu. Die Verjährungsfrist endete mithin an sich am 01.10.2000, verlängerte sich aber – da dies ein Sonntag war – auf Montag, den 02.10.2000. An diesem Tag und damit vor Ablauf der um 24.00 Uhr endenden Frist ist der Mahnbescheid der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten bereits erlassen worden, ohne dass es darauf ankäme, ob der bereits am 22.09.2000 bei Gericht eingegangen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ohne die Nachbesserung hinsichtlich der Anspruchsbezeichnung (Vertragsart) hätte zurückgewiesen werden müssen. Aber selbst in diesem Fall hätte den Beklagten § 691 Abs. 2 ZPO geschützt. Schon aus diesem Grund kann im Ergebnis nichts anderes für den Mahnbescheid der Klägerin zu 2) gelten, deren Mahnbescheidsantrag auch am 22.09.2000 eingereicht worden war, woraufhin der Mahnbescheid aber erst am 05.10.2000 erlassen worden ist. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus § 167 ZPO, der die Unterbrechungs- oder Hemmungs-Wirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnbescheides bei Gericht vorverlegt. Die Nachbesserung auf die Monierung des Rechtspflegers ist unschädlich, da sie unverzüglich erfolgte und die Zustellung des Mahnbescheides auch in diesem Fall "demnächst", nämlich schon am 05.10.2000, erfolgt ist. b) Der Mahnantrag war auch hinreichend individualisiert im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden kann, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen soll (BGH, NJW 2001, 305; KG, MDR 2005, 859). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt worden durch die ausdrücklichen Hinweise auf die Art des Anspruchs (Schadensersatzanspruch), den angeblichen Haftungsgrund (Steuerberatervertrag) und – stellvertretend für weitere Darlegungen vor allem – auf das Schreiben vom 05.07.2000, in dem unter Schilderung des Sachverhalts und Beifügung aller relevanten Unterlagen (Steuerbescheide, Neuberechungen pp.) der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch dargelegt und Zahlung gefordert wurde. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung: 108.829,68 € Anschlussberufung: 54.414,73 € Summe 163.244,41 €