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Urteil

5 U 180/06

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2007:0418.5U180.06.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juli 2006 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 508/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.940,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 3.067,75 € seit dem 4. Januar 1999, dem 2. April 1999 und dem 2. Juli 1999 sowie aus einem Betrag von jeweils 1.533,88 € seit dem 2. Oktober 1999, dem 4. Januar 2000, dem 3. April 2000, dem 3. Juli 2000, dem 4. Oktober 2000, dem 3. Januar 2001 und dem 3. April 2001 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 590,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 30,27 € seit dem 1. Januar 1999, dem 1. Februar 1999, dem 1. März 1999, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 1999, dem 1. Juni 1999, dem 1. Juli 1999, dem 1. August 1999 und dem 1. September 1999 sowie aus einem Betrag von jeweils 15,13 € seit dem 1. Oktober 1999, dem 1. November 1999, dem 1. Dezember 1999, dem 1. Januar 2000, dem 1. Februar 2000, dem 1. März 2000, dem 1. April 2000, dem 1. Mai 2000, dem 1. Juni 2000, dem 1. Juli 2000, dem 1. August 2000, dem 1. September 2000, dem 1. Oktober 2000, dem 1. November 2000, dem 1. Dezember 2000, dem 1. Januar 2001, dem 1. Februar 2001, dem 1. März 2001, dem 1. April 2001, dem 1. Mai 2001 und dem 1. Juni 2001 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte W, Dres. L & La in Köln 844,45 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen.

4.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 83% und die Beklagte zu 17%.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juli 2006 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 508/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.940,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 3.067,75 € seit dem 4. Januar 1999, dem 2. April 1999 und dem 2. Juli 1999 sowie aus einem Betrag von jeweils 1.533,88 € seit dem 2. Oktober 1999, dem 4. Januar 2000, dem 3. April 2000, dem 3. Juli 2000, dem 4. Oktober 2000, dem 3. Januar 2001 und dem 3. April 2001 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 590,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 30,27 € seit dem 1. Januar 1999, dem 1. Februar 1999, dem 1. März 1999, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 1999, dem 1. Juni 1999, dem 1. Juli 1999, dem 1. August 1999 und dem 1. September 1999 sowie aus einem Betrag von jeweils 15,13 € seit dem 1. Oktober 1999, dem 1. November 1999, dem 1. Dezember 1999, dem 1. Januar 2000, dem 1. Februar 2000, dem 1. März 2000, dem 1. April 2000, dem 1. Mai 2000, dem 1. Juni 2000, dem 1. Juli 2000, dem 1. August 2000, dem 1. September 2000, dem 1. Oktober 2000, dem 1. November 2000, dem 1. Dezember 2000, dem 1. Januar 2001, dem 1. Februar 2001, dem 1. März 2001, dem 1. April 2001, dem 1. Mai 2001 und dem 1. Juni 2001 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte W, Dres. L & La in Köln 844,45 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 83% und die Beklagte zu 17%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. Mai 1992 eine mittlerweile gekündigte Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 150.000,- DM sowie eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer Jahresrente von 36.000,- DM zu einem monatlichen Betrag von 88,80 DM bis zum 30. Juni 2002 und danach von 55,89 €. Nach den für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung getroffenen vertraglichen Vereinbarungen stehen dem Kläger Rentenzahlung und Beitragsbefreiung in voller Höhe ab einer Berufsunfähigkeit von 66 2/3 %, ab einer Berufsunfähigkeit von 50% zu 2/3 und ab einer Berufsunfähigkeit von 33 1/3 % zu 1/3 zu (Bl. 13 d.A.). Der Kläger erlitt am 29. September 1997 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich Verletzungen zuzog. Es verblieb ein organisches Psychosyndrom mit Beeinträchtigung des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Belastbarkeit. Die Beklagte wurde über den Unfall in Kenntnis gesetzt. Im April 1998 reichte der Kläger ärztliche Berichte der Neurologischen Klinik GmbH C vom 19./27. November 1997 und von Dr. O vom 10. April 1998 ein. Im August 1998 erhielt die Beklagte eine weitere ärztliche Stellungnahme des Dipl.-Psych. Laa, der den Kläger derzeit aus neuropsychologischer Sicht zu 60-90% für berufsunfähig hielt, aber eine Leistungssteigerung erwartete und daher eine erneute Begutachtung Ende 1998/Anfang 1999 anregte. Auf der Grundlage diese Begutachtungen vertrat die Beklagte die Auffassung, die Prognose einer voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit könne noch nicht gestellt werden. Mit Schreiben vom 17. September 1998 erklärte sie sich bereit, „kulanzweise und ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflicht vorerst bis zum 31.12.1998 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu gewähren, wobei wir einen Berufsunfähigkeitsgrad von 50% unterstellen“. Die Beklagte erbrachte sodann die vertragsgemäßen Leistungen „in Anlehnung an § 2 Absatz 3 BB-BUZ“ in Höhe von 2/3 rückwirkend ab 1. April 1998. Sie erklärte in dem Schreiben ferner, voraussichtlich zum 1. Januar 1999 anhand aktueller Untersuchungsberichte eine Entscheidung über das Vorliegen vertragsgemäßer Berufsunfähigkeit treffen zu können. Zum Jahresende 1998 stellte die Beklagte die Leistungen ein. Weitere Untersuchungen veranlasste sie nicht. Auch der Kläger meldete sich zunächst nicht. Erst mit einem Schreiben vom 2. März 2001 verlangte er rückwirkend zum 1. Januar 1999 die Erbringung der vertraglichen Leistungen. Mit Schreiben vom 20. September 2002 lehnte die Beklagte nach Einholung ärztlicher Stellungnahmen weitere Leistungen ab. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe in dem Schreiben vom 17. September 1998 ein Anerkenntnis abgegeben, dessen Befristung unzulässig gewesen sei. Jedenfalls sei sie verpflichtet gewesen, in Anwendung von § 2 Abs. 3 BB-BUZ ein unbefristetes Anerkenntnis abzugeben. Der Kläger hat behauptet, bis Ende 1998 und später zu 80% berufsunfähig gewesen zu sein; jedenfalls habe ab 1999 eine mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit vorgelegen. Er verlangt die vertragsgemäßen Leistungen ab Januar 1999. Der Kläger hat beantragt, 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.813,02 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2000 zu zahlen; 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2002 jeweils vierteljährlich im voraus zum ersten Werktag 3.063,05 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem vierten Werktag im Quartal zu zahlen; 3 die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen freizustellen und vereinnahmte Beiträge zu erstatten; 4 die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte W, Ridder, Dr. L, Dr. La in Köln 844,45 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 1. Dezember 2002 zu bezahlen und 5 die Beklagte zu verurteilen, seine Berufsunfähigkeit zu mehr als 2/3 zum Zeitpunkt 1. April 1998, hilfsweise 17. September 1998 anzuerkennen und ihm die entsprechenden Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (100%) zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, in dem Schreiben vom 17. September 1998 liege kein Anerkenntnis. Sie hat die Berufsunfähigkeit des Klägers bestritten. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. September 2006, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hinsichtlich des Klageantrages zu 1) in Höhe von 6.135,50 € (Rentenleistungen für das Jahr 1999 in Höhe von 1/3 der vereinbarten Gesamtrente) nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Klageantrages zu 4) zu 349,45 € nebst Zinsen stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, in dem Schreiben der Beklagten vom 17. September 1998 sei kein Anerkenntnis zu sehen. Ob die Beklagten zur Abgabe eines Anerkenntnisses verpflichtet gewesen wäre und dann ab 1. Januar 1999 auf das Nachprüfungsverfahren verwiesen werden könne, könne dahingestellt bleiben, denn auch bei Durchführung dieses Verfahrens hätte sich – wie aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. U feststehe - nur ergeben, dass ab dem 1. Januar 1999 nur noch eine Berufsunfähigkeit von 33 1/3 % gegeben sei und dass der Kläger ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen sei. Der Anspruch auf Erstattung der vorprozessual nach Beauftragung der Rechtsanwälte W pp. angefallenen Besprechungsgebühr sei nur nach einem Streitwert von 6.135,50 € gerechtfertigt. Die Feststellungsanträge zu 3) und 5) hat das Landgericht als unzulässig angesehen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge im wesentlichen unter Berücksichtigung der Vertragsbeendigung zum 31. Dezember 2003 weiterverfolgt. Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, die Beklagte habe im April 1998 die Berufsunfähigkeit in Anwendung von § 2 Abs. 3 BB-BUZ anerkennen müssen. Sie sei daher verpflichtet, auf der Basis einer Berufsunfähigkeit von 50% auch weiterhin 2/3 der Leistungen zu erbringen, dies jedenfalls so lange, bis sie ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren eingeleitet habe, was bislang nicht geschehen sei. Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 30.677,522 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2000 zu zahlen; 2 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2002 jeweils vierteljährlich im voraus zum ersten Werktag 3.067,75 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 2. Werktag im Quartal zu zahlen; 3 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.912,93 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 1. Juli 2001 zu zahlen; 4 die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte W, Dres. L und La in Köln 844,45 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 1. Dezember 2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr Vorbringen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die bedingungsgemäßen Leistungen (Rentenzahlung und Beitragsbefreiung) in Höhe von 2/3 der vereinbarten Leistungen vom 1. Januar 1999 an bis zum 30. September 1999 und in Höhe von 1/3 der vereinbarten Leistungen vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. Juni 2001 zu. Weitergehende Leistungsansprüche hat der Kläger nicht. Hierzu sind folgende Erwägungen maßgebend: Die Beklagte wäre in Anwendung von § 2 Abs. 3 BB-BUZ gehalten gewesen, ihre vertragliche Leistungspflicht mit 2/3 der versprochenen Leistungen zum 1. April 1998 anzuerkennen. Der Kläger war, wie aus den nicht weiter angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. U folgt, zumindest teilweise (zu mindestens 50%) ununterbrochen seit dem Unfallereignis am 29. September 1997 bis Ende März 1998 außerstande, seine bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Dieser Zustand dauerte nach den Ausführungen von Prof. U auch über diesen Zeitraum hinaus fort. Damit sind die Voraussetzungen für eine nach § 2 Abs. 3 BB-BUZ fingierte Berufsunfähigkeit (hier zu jedenfalls 50%) erfüllt. Danach gilt die Fortdauer des 6 Monate ununterbrochenen Krankheitszustandes als (teilweise) Berufsunfähigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit nicht darauf an, ob mit einer ungünstigen Prognose innerhalb der folgenden 3 Jahre zu rechnen ist. Bei der hier vereinbarten Klausel muss der Zustand lediglich länger als 6 Monate andauern; Berufsunfähigkeit wird damit bei Fortdauer des Zustandes schon ab dem 1. Tag nach Ablauf der 6-Monats-Frist unwiderleglich vermutet (vgl. Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 46, Rn. 118), und der Versicherer ist verpflichtet, anzuerkennen und zu leisten. Diese Verpflichtung kann die Versicherung nicht durch ein einseitiges Kulanzangebot unterlaufen. Sie muss den Versicherungsnehmer vielmehr so behandeln, als habe sie ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 31, 32 unter 4.; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1486; vgl. insoweit auch die jüngsten Entscheidungen des BGH v. 28. Februar 2007 – IV ZR 46/06 und vom 7. Februar 2007 – IV ZR 244/03). Auch die Beklagte muss sich vorliegend mithin so behandeln lassen, als habe sie die Leistungspflicht in Höhe von 2/3 der vereinbarten Leistungen anerkannt. Grundsätzlich wäre es dann Sache der Beklagten, eine Besserung des Gesundheitszustandes im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens festzustellen und dann ggf. nach § 7 Abs. 4 BB-BUZ die Leistungen zu reduzieren oder einzustellen. Hier hat die Beklagte zwar ein solches Verfahren förmlich nicht durchgeführt. Nach Auffassung des Senats ist aber jedenfalls das tatsächlich in den Jahren 2001/2002 durchgeführte Prüfungsverfahren wie ein Nachprüfungsverfahren zu werten. Die unter dem 20. September 2002 nach Einholung ärztlicher Stellungnahmen getroffene Entscheidung, keine (weiteren) Leistungen zu erbringen, war zu diesem Zeitpunkt auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. U gerechtfertigt, so dass die Leistungspflicht der Beklagten in jedem Fall in Anwendung der Regelungen des § 7 Abs. 4 BB-BUZ zum Schluss des Jahres 2002 geendet hätte. Die Beklagte jetzt, wo feststeht, dass der Kläger schon seit dem Jahr 2000 nicht mehr berufsunfähig im Sinne der Bedingungen ist, noch auf ein förmliches Nachprüfungsverfahren zu verweisen, wäre nach Ansicht des Senats eine nicht zu rechtfertigende Förmelei. Vorliegend kommt allerdings eine Besonderheit hinzu, die es nach Auffassung des Senats rechtfertigt, die Leistungspflicht der Beklagten weiter einzuschränken. Nach der Einstellung der Leistungen zum Ende des Jahres 1998 hat nicht nur die Beklagte – entgegen ihrer Ankündigung – das Verfahren zur Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht weiter betrieben; auch der Kläger hat unverständlicherweise weitere Leistungen ab Januar 1999 nicht eingefordert, sondern über 2 Jahre zugewartet, bis er sich wieder an die Beklagte gewendet hat. Die Erklärung, die er dafür bei seiner Anhörung gegeben hat, ist wenig nachvollziehbar. Wenn es für ihn, gerade wegen der Folgen der erlittenen Verletzungen, vorrangig war, „die Firma wieder ans Laufen zu bringen“, dann ist unverständlich, warum er von der Beklagten keine weiteren Versicherungsleistungen beansprucht hat, denn insoweit hätten ihm, ohne dass er eine eigene Leistung hätte erbringen müssen, finanzielle Mittel zur Fortführung des Geschäfts zur Verfügung gestanden. Dass der Kläger über den 1. Januar 1999 hinaus gänzlich untätig geblieben ist, ist nach Auffassung des Senats auch rechtlich von Bedeutung. Das Versicherungsverhältnis ist - wie der Bundesgerichtshof in etwas anderem Zusammenhang entschieden hat - von einem lauteren und vertrauensvollen Zusammenwirken der Vertragspartner (Urt. v. 7. Februar 2007 aaO) bestimmt. Demgemäß treffen den Versicherungsnehmer, der vertragliche Leistungen in Anspruch nehmen will, Mitwirkungspflichten. So ist nach den hier einbezogenen BB-BUZ der Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verlangt, gemäß § 4 (1) c) gehalten, ausführliche Berichte der ihn gegenwärtig behandelnden Ärzte einzureichen; ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann unter Umständen zur Leistungsfreiheit führen (§ 8 BB-BUZ). Eine Leistungspflicht der Versicherung besteht darüber hinaus erst mit dem Monat der Antragstellung, sofern die Berufsunfähigkeit später als 3 Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt wird (§ 1 (3) Abs. 1 Satz 1 BB-BUZ). Diese Regelungen zeigen, dass der Versicherungsnehmer gehalten ist, aktiv tätig zu werden, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Dass der Kläger im vorliegenden Fall trotz behaupteter fortbestehender Berufsunfähigkeit über 2 Jahre keine (weiteren) Leistungen von der Beklagten beansprucht hat, kann deshalb nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr muss sich der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als hätte er bereits Anfang 1999 von der Beklagten die Fortsetzung der Leistungserbringung verlangt. Dann wäre von folgendem hypothetischen Verlauf auszugehen: Die Beklagte wäre Anfang 1999 erneut in eine Leistungsprüfung eingetreten. Diese Prüfung hätte voraussichtlich – entsprechend dem tatsächlichen Prüfungszeitraum im Jahr 2002, der mit dem Ausfüllen des Fragebogens durch den Kläger im März 2002 begann und mit der Ablehnung im September 2002 endete – ca. 7-8 Monate in Anspruch genommen. Unter Beachtung der Regelung des § 7 Abs. 4 BB-BUZ, wonach eine Änderung der Leistungspflicht erst mit Beginn des nächsten Versicherungsvierteljahres eintritt, wäre die Beklagte ab Oktober 1999 berechtigt gewesen, ihre Leistungspflicht wegen des nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. U dann noch gegebenen Grades der Berufsunfähigkeit von 33 1/3 % auf 1/3 der vereinbarten Leistungen herabzusetzen. Eine erneute Nachprüfung hätte die Beklagte dann frühestens im Oktober 2000 verlangen können. Bei einem unterstellten Prüfungszeitraum von wiederum 7-8 Monaten wäre die Beklagte im April/Mai 2001 zu einer Entscheidung gelangt, die unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen Prof. U zu einer Leistungseinstellung zum Ende des Monats Juni 2001 geführt hätte. Davon ausgehend stehen dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis Ende September 1999 2/3 der vierteljährlich im voraus zu erbringenden Rentenleistungen (= 3 x 3.067,75 €) und für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis Ende Juni 2001 noch 1/3 (= 7 x 1.533,88 €), insgesamt 19.940,41 € zu. Davon hat das Landgericht bereits 6.135,50 € zuerkannt. Ferner kann der Kläger für 9 Monate Beitragsbefreiung von 2/3 (= 30,27 € x 9 = 272,43 €) und für 21 Monate von 1/3 (= 15,13 € x 21 = 317,73 €), insgesamt 590,16 € beanspruchen. Zinsen auf die Rentenleistungen stehen dem Kläger gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB zu. Dabei kann nicht auf einen mittleren Zinsbeginn abgestellt werden. Da der Kläger zudem – wie aus dem Berufungsantrag zu 2) zu entnehmen ist – die Verzinsung erst ab dem 2. Werktag im Quartal begehrt, kann ihm mehr nicht zugesprochen werden. Da der Kläger auch die monatlich zu leistenden Beiträge teilweise nicht schuldete, ist die Beklagte zur entsprechenden Verzinsung der zurückzuentrichtenden Beiträge verpflichtet. Die vom Kläger des weiteren beanspruchte Erstattung der gegenüber seinen Anwälten geschuldeten Besprechungsgebühr ist in voller geltend gemachter Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt. Die Einschaltung der Anwälte war jedenfalls zur Prüfung der Ansprüche auf Fortzahlung einer monatlichen Rente von 2.000,- €, die die Beklagte jedenfalls zunächst auch schuldete, gerechtfertigt; die Berechnung nach einem Streitwert von 72.000,- DM ist insoweit nicht zu beanstanden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Berufungsstreitwert: 73.315,47 € (s. Senatsbeschl. v. 6. Juni 2006)