Urteil
5 U 19/07
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2007:0725.5U19.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Dezember 2006 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 720/05 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e 1 I. 2 Die Klägerin war Teilnehmerin einer für die Zeit vom 15. bis 22. Oktober 2003 gebuchten Urlaubsreise mit Aufenthalt im O Hotel in U (Pauschalurlaub). Veranstalter war die Firma P. Der Reisepreis wurde der Teilnehmerin X in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt. Er belief sich für An- und Abreise, Unterkunft und Halbpension sowie weitere Nebenleistungen in einem Einzelzimmer auf 568,00 €, im Doppelzimmer auf 466,00 € pro Person. Nach Ankunft im Hotel buchte die Klägerin die sogenannte All-Inklusive-Leistung hinzu, die unter anderem Vollpension, die Benutzung von Sauna, Fitnessraum umfasste. Den hierfür zu zahlenden Preis von 60,00 € entrichtete die Klägerin mittels ihrer Kreditkarte, bei der es sich um die W handeln soll. Zu Gunsten des Inhabers dieser Kreditkarte hatte der Kreditkartengeber bei verschiedenen Versicherern Versicherungen abgeschlossen, unter anderem eine „Verkehrsmittel-Unfallversicherung“. In den von der Klägerin vorgelegten Versicherungsbedingungen ist der „Versicherungsumfang“ dieser Versicherung wie folgt beschrieben: 3 Unter der Voraussetzung, dass das Verkehrsmittelunternehmen, der Hotelbetrieb die W/W2-Zusatzkarte als Zahlungsmittel akzeptiert und das Verkehrsmittel/Hotel mit W/W2-Zusatzkarte bezahlt wird, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche Unfälle, die die versicherten Personen erleiden: 4 a) ... 5 b) ... 6 c) Während des Aufenthaltes als Übernachtungsgast in Hotelgebäuden. 7 Bei der Anmietung eines Mietwagens bzw. Übernachtung im Hotel besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn von dem Versicherten durch Unterschrift im Kfz-Mietvertrag, in der Hotelanmeldung oder in sonstiger schriftlicher Form im Einzelfall erklärt wird, dass die Bezahlung mittels W/W2-Zusatzkarte erfolgt bzw. die Anzahlung mittels W/W2-Zusatzkarte geleistet wurde. 8 Unter dem Stichwort „Beginn und Ende des Versicherungsschutzes“ heißt es unter anderem: 9 Versicherungsschutz besteht für den Versicherten 10 a) ... 11 b) ... 12 c) Vom Betreten bis zum Verlassen des Hotelgebäudes. 13 Versicherer ist die Beklagte. Nach dem Vortrag der Beklagten soll die Klägerin mit der N bezahlt haben, die ebenfalls eine Unfallversicherung einschließt und deren Bedingungen in den hier interessierenden Punkten gleichlauten. Ergänzend ist in beiden Fällen die Geltung der AUB 88 vereinbart. 14 Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Invaliditätsentschädigung, weil sie am 21. Oktober 2003 auf dem Hotelgelände einen Unfall erlitten habe, infolge dessen sie vollständig invalide sei. Sie behauptet, sie habe sich am 21. Oktober 2003 zunächst am Hotelstrand aufgehalten und sei auf einer Liege unter einem Sonnenschirm im Schatten eingeschlafen und später in der Sonne liegend aufgewacht. Auf dem nachfolgenden Rückweg zum Hotelstrandcafe bzw. der Hotel-Poolbar sei sie aufgrund einer sonnen- bzw. hitzebedingten Kreislaufreaktion zusammengebrochen und mit dem Hinterkopf gegen die Betonkante eines Blumenbeetes gestürzt. Infolgedessen habe sich ein symptomatisches Anfallsleiden nach Schädelhirntrauma und ein hirnorganisches Psycho-Syndrom nach Hirnblutungen entwickelt. Sie hat eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 260.000,00 € und ein Krankenhaustagegeld für 219 Tage in Höhe von insgesamt 5.694,00 € geltend gemacht und beantragt, 15 die Beklagte zu verurteilen, an sie 265.694,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe schon deshalb kein Versicherungsschutz, weil sich der Unfall nicht in einem Hotelgebäude ereignet und die Beklagte das Hotel nicht mittels der Kreditkarte bezahlt habe. Es fehle ferner an der nach § 7 I (1) AUB erforderlichen fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung. Schließlich beruhe der Unfall auf einer Bewusstseinsstörung, weshalb er nicht unter den Versicherungsschutz falle (§ 2 I (1) AUB). 19 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil vom 20. Dezember 2006 verwiesen. 20 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung. 21 Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. 22 Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen nach Maßgabe der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird. 23 II. 24 Die nach bewilligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nach den Bedingungen der mit der Inhaberschaft der Kreditkarte verbundenen Verkehrsmittelunfallversicherung nicht zu. 25 1. 26 Nach dem in den „Erläuterungen/Hinweisen zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung“ beschriebenen Versicherungsumfang besteht der Unfallversicherungsschutz nur unter der Voraussetzung, dass ... der Hotelbetrieb die Kreditkarte akzeptiert und das Verkehrsmittel/Hotel mit der Karte bezahlt wird. Damit will der Versicherer ersichtlich das übernommene Risiko von vorneherein auf den Fall begrenzen, dass die Karte tatsächlich als Zahlungsmittel eingesetzt wird, sodass die bloße Inhaberschaft der Karte nicht genügt. Das erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht der Bedingungen unter Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs, auf dessen Verständnismöglichkeiten abzustellen ist, ohne dass es auf versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankäme (BGH VersR 2000, 311), ohne weiteres, wird er doch bereits im ersten Absatz der Erläuterungen zum Versicherungsumfang unmissverständlich auf diese Voraussetzung hingewiesen. Die Wichtigkeit dieses Umstands wird durch Absatz 2 der Klausel hervorgehoben, wonach im Falle einer Übernachtung im Hotel nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn von dem Versicherten durch Unterschrift in der Hotelanmeldung oder in sonstiger schriftlicher Form im Einzelfall erklärt wird, dass die Bezahlung mittels Karte erfolgt bzw. die Anzahlung mittels Karte geleistet wird. Damit soll offensichtlich sichergestellt werden, dass die Karte als Zahlungsmittel auch dann zum Einsatz kommt, wenn, was bei Hotelübernachtungen häufig der Fall ist, erst nach Empfangnahme der Leistung bezahlt wird. Dadurch wird erreicht, dass der Karteninhaber Versicherungsschutz genießt, ohne Vorleisten zu müssen, ohne den Grundsatz aufzugeben, dass Versicherungsschutz nur im Falle der Zahlung mittels Karte gewährt wird. Welche wirtschaftlichen Überlegungen dieser Voraussetzung im Einzelnen zu Grunde liegen, ist ohne Belang. Entscheidend ist lediglich, dass sich die Risikobegrenzung dem Versicherungsnehmer eindeutig erschließt. 27 Diese Voraussetzung hat die Klägerin nicht erfüllt. Sie hat nicht „das Hotel“, sondern lediglich den sogenannten „All-Inklusive-Zuschlag“ für Vollpension und einige unbedeutende Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 60,00 € mit der Kreditkarte bezahlt. „Das Hotel“ meint aber ersichtlich als zentrale Leistung die Übernachtung, nicht bloß eine gesondert angebotene Zusatzleistung oder gar den Fall, dass der Übernachtungsgast eine einzelne Leistung (Getränke an der Bar, Benutzung des Tennisplatzes oder anderes) mit der Karte bezahlt. Dann würde er nicht „das Hotel“ sondern lediglich eine bestimmte Leistung des Hotels/im Hotel mit der Karte bezahlen. Gerade dem „Pauschalurlauber“ wie es die Klägerin war, muss sich dieses Verständnis geradezu aufdrängen, bucht (und bezahlt) er doch regelmäßig seinen Urlaubsaufenthalt einschließlich An- und Rückreise in ein Hotel einschließlich Übernachtung und bestimmter weiterer Leistungen im Voraus, wobei er häufig „vor Ort“ weitere Zusatzleistungen zukauft. 28 2. 29 Der Unfall der Klägerin ist ferner gemäß § 2 I (1) AVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 30 Die Klägerin hat selbst vorgetragen, in Folge der Sonneneinwirkung sei es zu einer Dehydration des Körpers gekommen, die das Kreislaufsystem beeinträchtigt habe. Als Folge sei der Blutdruck abgefallen oder die Herzschlagfolge habe sich nicht ausreichend erhöht, was wiederum eine Minderdurchblutung des Gehirns verursacht habe. Der Sturz sei kreislaufbedingt. Damit hat die Klägerin eben die Gesundheitsstörung beschrieben, die von der Ausschlussklausel erfasst wird, nämlich eine krankheitsbedingte, wofür kurzzeitige Zustände ausreichen, willentlich nicht mehr steuerbare Störung des Bewusstseins, wie sie sich als Folge z. B. von Herzrhythmusstörungen ereignen können. Zu den unter den Leistungsausschluss fallenden krankheitsbedingten Bewusstseinsstörungen zählt gerade eine Störung der Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit mit der Folge, dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Situation nicht mehr gewachsen ist; diese Einschränkung macht auch Sinn, denn der Versicherer will ersichtlich nicht für Unfälle eintreten, die Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen, Gefahr erhöhenden Gesundheitsbeeinträchtigung sind; demzufolge reichen auch vorübergehende Kreislaufreaktionen für diesen Ausschluss aus, da auch diese sich bereits als Bewusstseinsstörung darstellen (vgl. BGH VersR 2000, 1090; OLG Saarbrücken VersR 1998, 310; OLG Hamm Recht und Schaden 1989, 415; Prölls/Martin-Knappmann, VVG, 27. Auflage, 31 § 2 AUB 94 Rn. 4). Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen nur dann, wenn die Bewusstseinsstörung als solche ihrerseits durch ein Unfallereignis verursacht worden ist. Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. 32 Nach dem Klagevortrag ist es zur Kreislaufderegulation gekommen, weil die Klägerin nach geändertem Sonnenstand und ohne die Schattenwirkung des Sonnenschirms längere Zeit der ungehinderten Sonneneinstrahlung ausgesetzt war. Diese längerfristige Sonneneinstrahlung kann nicht als Unfallereignis gewertet werden, weil es sich nicht um ein plötzliches, von außen auf die Klägerin einwirkendes Ereignis gehandelt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach Lage des Falles auch eine Einwirkung von längerer Dauer in der Rechtsprechung als Unfallereignis bewertet worden ist (BGH VersR 1988, 952: Einatmen von Gift innerhalb eines kurzen Zeitraums; OLG Düsseldorf Recht und Schaden 1996, 329: Einatmen von Gas; RGZ 97, 187: Länger andauernde Bestrahlung) und dass es auf Verschulden der betreffenden Person nicht ankommt. Entscheidend ist auch nicht, dass die Gesundheitsbeschädigung plötzlich eintritt. Maßgebend ist, dass die Einwirkung innerhalb eines relativ kurzbemessenen Zeitraums, der eher auf Stunden und nicht auf Tage zu begrenzen ist, erfolgt und Elemente des Unerwarteten, Unentrinnbaren aufweist (vgl. OLG Koblenz VersR 1999, 436; OLG Stuttgart VersR 1999, 1228; Prölls/Martin-Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 1 AUB 94 Rn. 15). Daran fehlt es, wenn sich der Betroffene der Sonnenbestrahlung aussetzt, mag die Dauer auch darauf beruhen, dass er eingeschlafen war. 33 3. 34 Schließlich dürfte dem Anspruch auch eine in den Bedingungen enthaltene örtliche Risikobegrenzung entgegenstehen, was der Senat aber letztlich offen lässt. 35 Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz nur für die Unfälle, die die versicherte Person während des Aufenthaltes als Übernachtungsgast in Hotelgebäuden erleidet, was nach den Bedingungen dahin noch näher konkretisiert ist, dass der Versicherungsschutz für den Versicherteten vom Betreten bis zum Verlassen des Hotelgebäudes besteht. Diese Bestimmungen erscheinen eindeutig und beinhalten eine primäre Risikobegrenzung. Da die Klägerin den Unfall weder in einem Gebäude noch beim Betreten oder Verlassen eines Hotelgebäudes erlitten hat, sondern auf dem freien Hotelgelände, genießt sie keinen Versicherungsschutz. Der Terminus Hotelgebäude lässt keine extensive Interpretation entsprechend der Vorstellung der Klägerin auf das gesamte Hotelgelände zu. AVB sind – wie oben dargelegt – nach den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die AVB aufmerksam liest und würdigt, auszulegen. Dieser wird sehr wohl erkennen, dass der Versicherungsschutz auch räumlich auf Gebäude begrenzt ist. Gebäude sind aber nach allgemeinem Sprachgebrauch etwas anderes als das umgebende Gelände. Darunter ist bei unbefangener Betrachtung eine betretbare überdachte bauliche Anlage zu verstehen (so z. B. die Definition in Landesbauordnungen, vgl. nur 36 § 2 Abs. 2 Bauordnung NRW). Damit wird ihm auch bewusst sein, dass sein Versicherungsschutz lückenhaft ist und es zur Schließung dieser Lücke eines anderweitigen Versicherungsschutzes bedarf, den er sich im allgemeinen auch unschwer durch Abschluss eines weiteren Vertrages, der ihm Schutz vor Gesundheitsbeschädigungen insbesondere im Zuge von unfallträchtigen sportlichen Betätigungen vielfältiger Art auf dem Hotelgelände (Tennisplatz, Hotel eigene Strandabschnitte usw.) verschafft. Die Verkehrsmittelunfallversicherung bietet nach seinem erkennbaren Inhalt eben keinen umfassenden Unfallversicherungsschutz für Pauschalurlauber in Hotelanlagen, sondern nur beschränkt auf Hotelgebäude jeglicher Art. Eine solche Begrenzung ist auch nicht im Sinne von § 305c BGB überraschend. Es ist keineswegs ungewöhnlich, sondern der Regelfall, dass der Versicherungsschutz in den AVB definiert und näher eingegrenzt wird. Damit muss jeder Versicherungsnehmer schlechthin rechnen. 37 § 305c BGB will nicht denjenigen schützen, der die AVB nicht gelesen hat, sondern denjenigen, dessen Erwartungen, die er nach den Vertragsverhandlungen berechtigterweise hegen durfte, durch versteckte Klauseln enttäuscht werden. Davon kann hier keine Rede sein. Zweifel bei der Auslegung im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB erscheinen nicht gerechtfertigt. 38 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu. 40 Berufungsstreitwert: 265.694,00 €