24 U 74/07
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt,
die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO
durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen,
weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Klägerin steht die geltend gemachte Provisionsforderung gegen die Beklagte nicht zu.
Voraussetzung für den Honoraranspruch ist eine für den Abschluss der in Rede stehenden Verträge ursächliche Maklerleistung der Klägerin im Sinne des § 652 Abs.1 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das gesetzliche Kausalitätserfordernis von den Parteien nicht vertraglich abbedungen worden.
Die Vereinbarung vom 28./30.September 2004 weicht zwar von dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags insoweit ab, als unter den Ziffern III und IV auch Tätigkeitspflichten der Klägerin vorgesehen sind, wie dies bei einem Maklerdienstvertrag geschieht. Daraus folgt indessen nicht, dass bloße Dienstleistungen der Klägerin unabhängig von deren Ergebnis zu vergüten sind. Schon die Verwendung der Begriffe „Erfolgsfall“ und „Erfolgshonorar“ sowie der ausdrückliche Ausschluss von „weiteren pauschalen oder aufwandsbezogenen Honoraren“ in Ziffer VI des Vertrags sprechen gegen eine bloße Tätigkeitsvergütung. Das Wort „Erfolgshonorar“ kennzeichnet vielmehr ein Entgelt für eine den Abschluss des angestrebten Hauptvertrags bewirkende – also erfolgreiche - Leistung. Der Senat teilt daher die Auffassung des OLG Karlsruhe, wonach es zum Wesen des Erfolgshonorars gehört, dass der vom Auftrag-nehmer erbrachte Nachweis für das Zustandekommen eines späteren Hauptvertrags (mit-)ursächlich ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.Oktober 2005 – 15 U 58/03 – NJOZ 2006,1164). Der Vereinbarung zwischen den Parteien ist kein davon abweichender Vertragswille zu entnehmen. Die Beschreibung des Vertragsgegenstands in Ziffer II bestätigt im Gegenteil die Voraussetzung eines Ursachenzusammenhangs. Die danach von der Klägerin übernommene Aufgabe besteht darin, „für den Auftraggeber einen Investor zu finden“. Das „Finden“ eines Vertragspartners für den Kunden ist aber eine typische Maklerleistung in der Form eines für den Hauptvertrag ursächlichen Nachweises. Durch die Benennung einzelner Banken und Handelsgesellschaften im Anhang zum Vertrag wird diese Verknüpfung nicht in Frage gestellt, da es sich bei den bezeichneten Adressaten nur um „potentielle“ Interessenten, also um solche möglichen Partner handelt, deren Interesse von der Klägerin erst durch „Ansprache“ geweckt werden soll.
Das Tatbestandsmerkmal der Kausalität entfällt auch nicht aufgrund anderweitiger Vertragsregelungen. Eine Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen an den Maklerlohn ergibt sich nicht etwa aus der Bestimmung in Ziffer VII Abs.2, wonach das Erfolgshonorar auch dann fällig wird, wenn die S AG „mit einem der Ver-handlungspartner nach dem 31.August 2005 bis zum 31.August 2006 entsprechende Vereinbarungen ...abschließt“. Die Klausel enthält lediglich eine Verschärfung der gesetzlichen Erfordernisse für die Begründung des Provisionsanspruchs dahin, dass der Klägerin trotz einer für den Hauptvertrag ursächlichen Maklerleistung keine Vergütung zusteht, sofern das Hauptgeschäft erst nach dem 31.8.2005 zustande kommt; sie besagt dagegen nicht, dass ein „Erfolgshonorar“ auch dann geschuldet ist, wenn das Hauptgeschäft zwar nicht auf einer Nachweistätigkeit beruht, aber erst nach dem Ende des Maklerverhältnisses geschlossen wird.
Dass die Vertragsparteien der „Honorargestaltung“ übereinstimmend einen von der Auslegung der Vertragsurkunde abweichenden Bedeutungsgehalt beigemessen hätten, ist von der Klägerin nicht substanziiert dargetan. Diese behauptet nicht konkret, die Vertragspartner seien bei Vertragsschluss mündlich dahin übereingekommen, dass die Klägerin ein „Erfolgshonorar“ unabhängig davon erhalten solle, ob das Hauptgeschäft auf ihre Nachweistätigkeit zurückzuführen ist. Daher fehlt es auch an einer tauglichen Grundlage für eine Beweiserhebung.
Der demnach für das Erfolgshonorar notwendige Ursachenzusammenhang zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag steht nicht fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich der Schluss auf die Kausalität zwar von selbst, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt (BGH NJW 1999,1255; 2005,3779; 2006,3062). Die zeitliche Höchstgrenze für die Kausalitätsvermutung ist jedoch bei einem Jahr zu ziehen (BGH NJW 2006,3062). Zwischen dem von der Klägerin spätestens im April 2005 erbrachten Nachweis und dem Abschluss des ersten Hauptvertrags am 28.Juni 2006 war eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr vergangen. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die C Ltd. habe den „Poolbanken“ bereits unter dem 10.April 2006 ein „Verbindliches Angebot“ unterbreitet, das „von den Vorständen, Gesellschaftern und Banken“ am Folgetag „angenommen“ worden sei. Der – möglicherweise – neben den Aktienkaufverträgen als Hauptgeschäft einzuordnende Vertragsübernahme- und Abtretungsvertrag ist jedoch erst am 5./6./7.Juli 2006 unterzeichnet und damit wirksam geworden. Die in erster Linie als Hauptverträge in Betracht kommenden Aktienkäufe sind ohnehin erst nach Ablauf der Jahresfrist, nämlich im Juni und August 2006 getätigt worden.
Demnach verbleibt es bei der Obliegenheit der Klägerin, die Ursächlichkeit ihrer Nachweisleistung für die Hauptgeschäfte darzulegen und zu beweisen. Daran fehlt es nach wie vor.
Der erforderliche Kausalzusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Makler eine tatsächlich bestehende Vertragsgelegenheit nachweist, diese Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der vorgesehene Vertragspartner des Kunden seine Verkaufs- bzw. Erwerbsabsicht endgültig aufgegeben hat, die Vertragsgelegenheit dann aber später unter veränderten Umständen neu entsteht und nunmehr von dem Kunden ohne Hinweis des Maklers genutzt wird (BGH NJW-RR 1990,1008; 1991, 950; 2007,402). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier vor. Wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils bindend festgestellt ist, hatten die mit der C Ltd. bis April 2005 geführten Gespräche keinen Erfolg, weil für die C Ltd. ein Investment in die Beklagte nur bei Beteiligung eines weiteren, von ihr angesprochenen Partners in Frage kam, dieser sich aber gegen eine solche Investition entschieden hatte. Dass die C Ltd. - entgegen der Darstellung der Beklagten – trotz der Absage durch den von ihr angeworbenen Partner weiterhin an einer Investition in die Beklagte interessiert war, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. In erster Instanz hatte sie lediglich pauschal vorgetragen, allen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass jeder potentielle Investor, den sie „herangeschafft“ habe, „laufend ‚in der Warteschleife’“ habe gehalten werden müssen. Ebenso unsubstanziiert ist die Behauptung in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz, die „damaligen Gespräche mit C“ seien „zu keinem Zeitpunkt abgebrochen worden“. Zudem hatte die Klägerin in ihrer Replik auf die Klageerwiderung betont, es könne dahingestellt bleiben, „aus welchem Grund die Verhandlungen mit C im April 2005 zunächst nicht weiterverfolgt worden“ seien.
Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet die Klägerin, die Zeugen K und O hätten den Zeugen Dr. I „bei jeder sich bietenden Gelegenheit“ gefragt, „ob bei S jetzt etwas ginge“. So habe der Zeuge O das Sommerfest ihrer – der Klägerin – Gesellschafterin am 26.August 2005 in L besucht, um sich – unter anderem – über „S“ zu informieren. Auch auf dem sogenannten Ler „Turnaroundforum“ am 9.März 2006 habe das besondere Interesse der genannten Mitarbeiter von C der Frage gegolten, „ob „S’ noch auf dem Markt sei“. Auch dieser neue Sachvortrag genügt zur Darlegung des erforderlichen Kausalzusammenhangs nicht. Aus ihm erschließt sich nicht, dass die Vertragsbereitschaft der C Ltd. auch nach der Absage durch den avisierten Mitinvestor im April 2005 zum damaligen Zeitpunkt noch fortbestanden hat. Ebenso unzureichend ist der allgemein gehaltene Vortrag der Klägerin in der Replik auf die Berufungswiderung, der Zeuge Jantzen habe sich „ständig und immer wieder“ bei ihr nach der Möglichkeit einer Übernahme erkundigt.
Im Übrigen wäre das neue Tatsachenvorbringen, sofern es gleichwohl als hinlänglich konkret gewertet werden könnte, nach §§ 529, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen, da keiner der Ausnahmefälle des § 531 Abs.2 Satz 1 ZPO vorliegt. Schon in der Klageerwiderung hatte die Beklagte vorgetragen, der Zeuge Jantzen habe im April 2005 dem Zeugen A eine Absage erteilt und erklärt, für die C Ltd. komme eine Investition in die S AG nicht mehr in Betracht. Das ist von der Klägerin im ersten Rechtszug nicht wirksam bestritten worden. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz findet sich dazu kein konkreter Vortrag, so dass der Streit der Parteien über die Frage des Schriftsatznachlasses schon aus diesem Grund keiner Klärung bedarf.
Darüber hinaus ist der Kausalzusammenhang dann unterbrochen, wenn sich die Verhandlungen zunächst zerschlagen, der Kunde und die nachgewiesene Person aber später aufgrund geänderter Umstände unabhängig von der Tätigkeit des Maklers neue Verhandlungen aufnehmen (Palandt/Sprau, BGB, 66.Aufl., § 652 Rn.50; Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 4.Aufl., § 652 Rn.177; Wirth in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 652 Rn.68). Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist festgestellt, dass Dr. I in seiner Funktion als alleinvertretungs-berechtigter Geschäftsführer der S Beteiligungsgesellschaft mbH auf Verlangen der Banken im Frühjahr 2006 erneut Kontakt zu C hergestellt hat. Diese – ohnehin bindende – Feststellung greift die Klägerin auch nicht an. In der Berufungsbegründung räumt sie vielmehr ein, dass „im Frühjahr 2006...[der] ‚N-Prozess’ auf Verlangen der Banken wieder aufgenommen“ worden sei. Die in diesem Zusammenhang von ihr erwähnten „laufenden Gespräche“ sind offenbar nicht zwischen C und der Beklagten geführt und überdies von der Klägerin nicht präzisiert worden.
Die nach dem zwischenzeitlichen Abbruch der Verhandlungen schließlich zustande gekommenen Verträge beruhen auch auf einer neuen Grundlage. Das Landgericht hat mit bindender Wirkung festgestellt, dass sich C, nachdem sie mittlerweile mit den Firmen C2 und D weitere Investoren gefunden habe, „nunmehr in der Lage gesehen“ habe, gemeinsam mit den anderen Investoren die Beklagte zu übernehmen. Weiter ist die Feststellung getroffen, die Tatsache, dass C „sich schließlich doch zu einem Engagement“ entschlossen habe, beruhe „allein auf den im Frühjahr 2006 auf Initiative des Dr. I neu aufgenommenen Gesprächen/Verhandlungen, insbesondere auf dem Umstand, dass weitere Investoren“ hätten „gefunden werden“ können, die es „auch C nunmehr ermöglicht“ hätten, „zusammen mit C2 und D die Beklagte zu übernehmen“.
Erstmals in der Berufungsbegründung behauptet die Klägerin, den Entschluss, Co-Investoren hinzuzuziehen, habe C erst Wochen nach Abgabe des „Verbindlichen Angebots“ vom 10.April 2006 und nach dessen Annahme durch den „Bankenpool“ gefasst. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht darlegt, zu welchem tatsächlichen Zeitpunkt die C Ltd. die Firmen C2 und D als Mitinvestoren gewonnen hat und es daher an der Konkretisierung dieses Einwands fehlt, ist die Behauptung neu und wäre daher ohnehin nicht berücksichtigungsfähig. In erster Instanz hatte die Klägerin lediglich eine Unterbeteiligung mit Nichtwissen bestritten. Dazu im Widerspruch hatte sie allerdings in der Replik zugestanden, dass „C (mit Co-Investoren) auch (mit denselben Co-Investoren) alleinige Aktionärin der Beklagten“ geworden sei.
Durch das Scheitern der Beteiligung eines bestimmten Co-Investors im Frühjahr 2005 war die Grundlage für die Investitionsbereitschaft der C Ltd. entfallen. Erst die erfolgreiche Suche nach anderen Mitinvestoren im Jahr 2006 hat der C Ltd. letztlich ihre Entscheidung über den Aktienkauf ermöglicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann ein Ursachenzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit der Klägerin und den schließlich zustande gekommenen Hauptgeschäften nicht angenommen werden.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, bis zum 4. Dezember 2007 Stellung zu nehmen.