Urteil
25 U 7/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2008:0902.25U7.08.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2008 - 17 O 251/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.027,77 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der Forderung aus der Lebensversi-cherung bei der H. Lebensversicherung AG mit der Versiche-rungsnummer C XX-XXXXXX-XX zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2006 aus dem Betrag von 45.027,77 € und an den Kläger 1.641,96 € zuzüglich Zinsen von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 17. Oktober 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der durch diesen erfolgten Erstellung des zwischen dem Kläger und Herrn G. geschlossenen Kaufvertrages über die zu Gunsten des Herrn G. bei der H. Lebensversicherung AG abgeschlossene Versicherung mit der Versicherungsschein-Nr. C XX-XXXXXX-XX in Anspruch. Die Forderung aus dieser Lebensversicherung war zuvor im Jahre 1984 seitens Herrn G. an den Beklagten sicherungshalber abgetreten worden. Der zu Grunde liegende Sicherungszweck war zwischenzeitlich erloschen. Im Rahmen der Kaufvertragsurkunde trat der Beklagte an den Kläger in Erfüllung der Verpflichtung des Herrn G. die ihm übertragene Forderung an diesen ab. 4 Zur Fälligkeit der Versicherungsforderung enthält der Kaufvertrag folgende Feststellungen: 5 "Ausdrückliche Geschäftsgrundlage dieser Kaufpreisvereinbarung: € 56.235,00 ist, dass im Dezember 2006 von der H. Lebensversicherung die von dieser angekündigte "Ablaufleistung" von DM 132.100,00 bzw. € 67.541,66 zur Auszahlung kommt. ...." 6 In derselben Vertragsurkunde verpflichtete sich der Beklagte treuhänderisch gegenüber dem Kläger, der H. Lebensversicherung AG bei Fälligkeit der Versicherung die Auszahlung der Versicherungssumme auf sein Rechts-anwaltsanderkonto aufzugeben. 7 Der Beklagte erstellte die Vertragsurkunde für Herrn G. auf Grund dessen Schreiben vom 25. Juli 2003; auf den Inhalt (Bl. 73 GA) desselben wird Bezug genommen. Der Entwurf des Vertragswerkes wurde von Herrn G. geprüft, zwischen dem Kläger und demselben besprochen und ausweislich des Schreibens des Herrn G. an den Beklagten vom 4. September 2003 akzeptiert. 8 Der Kläger wandte sich sodann am 3. November 2006 an den Beklagten mit der Bitte, die Auszahlung der Versicherungssumme an ihn zum 1. Dezember 2006 zu veranlassen. Auf wiederholtes Anschreiben vom 2. Januar 2007 nahm der Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2007 Kontakt mit der H. Lebensversicherung AG auf und bat um Auszahlung des fälligen Versicherungsbetrages auf sein Treuhandkonto. Die Versicherung teilte unter dem 7. Februar 2007 mit, dass im Dezember 2006 lediglich die in der Versicherung eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung abgelaufen sei, die Lebensversicherung jedoch erst zum 1. Dezember 2029 fällig werde. 9 Nachdem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hatte, wandte er sich dieser mit Schreiben vom 28. März 2007 an Herrn G. und machte Schadensersatzansprüche geltend. Daraufhin trat Herr G. im April 2007 seinerseits bestehende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 23. April 2007 forderte der Kläger den Beklagten zum Schadensersatz auf. Der Anspruch wurde sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht begründet. Nachdem eine Reaktion des Beklagten nicht erfolgte, wurde dieser durch Faxschreiben des Klägers vom 25. Mai 2007 abgemahnt. 10 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte gegenüber Herrn G. zuvor, jedenfalls aber im Zusammenhang mit der Übersendung eines Schreibens der H. Lebensversicherungs AG vom 8. Juni 1999 diesem ein falsches Ablaufdatum der Lebensversicherung mitteilte und darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erstellung der Kaufvertragsurkunde verpflichtet gewesen war, das als Geschäftsgrundlage in das Vertragswerk aufgenommene Fälligkeitsdatum zu überprüfen. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, der Beklagte habe eine handschriftliche Änderung des Schreibens der H. Versicherungs AG vom 08.06.1999 dergestalt vorgenommen, dass dort das Fälligkeitsdatum von 2029 auf 2006 verändert worden sei. Diese handschriftlich geänderte Fassung des Schreibens der H. Versicherungs AG sei Grundlage der Kaufvertragsverhandlungen mit Herrn G. gewesen. 11 Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, 12 1. 13 den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 5.797,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.880,20 € seit dem 25.05.2007 zu zahlen. 14 15 2. 16 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den nach dem 31.08.2007 daraus, dass er nicht zum 01.12.2006 über die bei der Gothaer Lebensversicherung unter der Versicherungsscheinnr. C XX-XXXXXX-XX für Herrn D. G. bestehende Lebensversicherung in Höhe von mindestens 67.541,66 € verfügen konnte, entstehenden weiteren Zinsschäden zu ersetzen, wobei der Zinsschaden vorbehaltlich des Nachweises höherer eigener Zinsaufwendungen oder Anlageverluste mindestens jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 67.541,66 € beträgt, und diese Zahlungspflicht besteht, bis dem Kläger die Versicherungsleistung ausgezahlt wird oder der Kläger gegen Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einen Betrag von 67.541,66 € erhält und 17 3. 18 den Beklagten zu verurteilen, ihm Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.07 zu zahlen. 19 Der Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er hat bestritten, die handschriftliche Änderung auf dem Schreiben vom 08.06.1999 vorgenommen zu haben. Darüber hinaus hat er behauptet, zu einer weiteren Prüfung des Fälligkeitsdatums nicht in der Lage gewesen zu sein, da die aus der früheren Korrespondenz mit Herrn G. bestehenden Handakten infolge seines Umzuges in seine neue Kanzlei vernichtet worden seien. 22 Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Februar 2008 abgewiesen. Es bestünden weder Ansprüche aus eigenem Recht des Klägers, da ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nicht in Betracht käme, noch stünden dem Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht zu. Dies scheitere schon daran, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die ihm seitens des Mandanten mitgeteilten Vertragsdaten zu überprüfen. Jedenfalls aber treffe sowohl Herrn G. als auch den Kläger ein so erhebliches Mitverschulden, dass demgegenüber das Verschulden des Beklagten vollständig zurücktrete. 23 Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Februar 2008 zugestellte Urteil am 17. März 2008 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 21. April 2008 begründet. 24 Beide Parteien wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. 25 Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2008, Az.: 17 O 251/07, wie folgt zu erkennen: 26 1. 27 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 9.491,37 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.880,20 € seit dem 25.05.2007 zu zahlen. 28 2. 29 Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den diesem nach dem 30.04.2008 daraus, dass er nicht zum 01.12.2006 über die bei der H. Lebensversicherung unter dem Versicherungsscheinnummer C XX-XXXXXX-XX für Herrn D. G. bestehenden Lebensversicherung in Höhe von mindestens 67.541,66 € verfügen konnte, längstens bis zum 01.12.2029 entstehenden weiteren Zinsschaden zu ersetzen. 30 Der Zinsschaden beträgt dabei vorbehaltlich des Nachweises höher eigener Zinsaufwendungen oder Anlageverluste des Klägers mindestens jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 67.541,66 €. 31 Diese Zahlungspflicht besteht, solange und soweit nicht dem Kläger die Versicherungsleistung ausgezahlt worden ist oder er eine Ersatzleistung hierfür erhalten hat. 32 3. 33 Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten. 34 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seine Anträge teilweise umgestellt und beantragt nunmehr, jeweils unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2008, Az.: 17 O 251/07: 35 1. 36 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 67.541,66 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der Forderung aus der Lebensversicherung bei der H. Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer C XX-XXXXXX-XX zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 2. Dezember 2006 aus dem Betrag von 67.541,66 € sowie Schadensersatz in Höhe von 1.880,20 € zuzüglich Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 25. Mai 2007 zu zahlen und 37 2. 38 den Beklagte zu verurteilen, ihm Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten. 39 Der Beklagte beantragt, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Er macht geltend, der Senat sei an die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts "gemäß §§ 513, 529, 540, 559 Abs. 2 ZPO" gebunden und könne daher insbesondere zum Mitverschulden nicht anders entscheiden. 42 Wegen den übrigen Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. 43 II. 44 Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. 45 Aus abgetretenem Recht ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger dafür Schadensersatz zu zahlen, dass die Lebensversicherungsforderung nicht zum 1. Dezember 2006 zur Auszahlung gelangt ist. Den sich aus seinem Mandatsverhältnis gegenüber dem Beklagten ergebenden Schadensersatzanspruch hat Herr Funken mit Urkunde vom April 2007 an den Kläger abgetreten. 46 Der Beklagte hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Mandatsverhältnis gegenüber Herrn Funken mit der Folge einer Schadensersatzverpflichtung nach § 280 BGB dadurch verstoßen, dass er seinerseits ungeprüft für die Fälligkeit der Versicherungsforderung den Termin Dezember 2006 in die Vertragsurkunde einstellte. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, auf Grund welchen Informationsflusses der Beklagte dieses Fälligkeitsdatum übernahm. Er macht in beiden Instanzen geltend, der Auftrag und die Information zur Erstellung des Vertragswerkes sei ihm durch Schreiben des Herrn Funken vom 25. Juli 2003 erteilt worden. Eine darüber hinausgehende Unterrichtung, sei es mündlich oder schriftlich, wird nicht vorgetragen. Legt man aber das Schreiben des Herrn G. vom 25. Juli 2003 zu Grunde, so ergibt sich aus diesem unmittelbar kein Fälligkeitsdatum. Vielmehr nimmt dieses Bezug auf das Schreiben der H. Versicherungs AG vom 8. Juni 1999 als Grundlage der mündlich getroffenen Vereinbarung mit dem Kläger. Lediglich auf Grund dieser Bezugnahme lässt sich ein Anhaltspunkt für die Vorgabe der Fälligkeit herleiten. Das Schreiben der H. Versicherungs AG vom 8. Juni 1999 enthält in der dem Gericht vorliegenden Fassung die handschriftliche Änderung des Fälligkeitstermins vom 1. Dezember 20 29 auf den 1. Dezember 20 06 . Legt man nun den Vortrag des Beklagten zu Grunde, demzufolge diese handschriftliche Änderung nicht von ihm stammt, so muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er bei Abfassung des Vertragswerkes von dieser handschriftlichen Änderung Kenntnis hatte. Andernfalls ist nicht erklärbar, warum er nicht als Fälligkeitsdatum den 1. Dezember 20 29 einsetzte, also das nicht handschriftlich geänderte Datum. Lag ihm aber die handschriftliche Änderung vor, so bestand für ihn Veranlassung, bei Herrn G. nachzufragen, wer diese handschriftliche Änderung veranlasste und wie zuverlässig diese sei. Auffallend ist, dass die Änderung nicht am Rande paraphiert ist, also nicht zugerechnet werden kann. Eine solche Aufklärungsverpflichtung bestand insbesondere und insoweit in Abweichung zu dem üblichen Mandatsauftrag auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte, wenn auch nur treuhänderisch, Inhaber der Forderung gegenüber der Lebensversicherung war. Diese war an ihn 1984 zu Sicherungszwecken abgetreten worden und diese Abtretung war im Übrigen auch, nach Ablauf des Sicherungszweckes, nachfolgend im Jahre 1999 gegenüber der H. Lebensversicherungs AG angezeigt worden, wie sich aus dem Schreiben vom 8. Juni 1999 ersehen lässt. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Abfassung des Vertragswerkes auch unstreitig im Besitz des Versicherungsscheines war, bestand zusätzliche Veranlassung zur Nachprüfung, denn aus diesem Versicherungsschein ergibt sich auch nicht das Fälligkeitsdatum zum 1. Dezember 20 29 . Vielmehr ist dort als Fälligkeit der 1. Dezember 20 36 angegeben. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte in Anbetracht dieser Unstimmigkeiten verpflichtet gewesen wäre, sich als Berechtigter aus der Versicherungsforderung unmittelbar mit der H. Lebensversicherung AG in Verbindung zu setzen, denn jedenfalls hätte er Nachfrage bei seinem Mandanten, Herrn G., nehmen müssen. Aber auch dies ist nicht geschehen. 47 Der an den Kläger abgetretene Schadensersatzanspruch des Herrn G. ist jedoch mit einem Mitverschulden des Herrn Funken nach § 254 Abs. 1 BGB in Höhe von 1/3 belastet. 48 Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist der Senat nicht gehindert, auf Grund der von dem Familiengericht festgestellten Tatsachen eine abweichende Bewertung des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Dies ergibt sich aus §§ 513 Abs. 1, 529 ZPO. Die von dem Beklagten für seine gegenteilige Rechtsansicht angeführten §§ 559, 540 ZPO betreffen nicht die Berufung, sondern die Revision. 49 Das Mitverschulden des Herrn G. leitet sich in erster Linie daraus ab, dass er als Vertragspartner sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber der Lebensversicherung ebenfalls verpflichtet war, zu prüfen, ob das in der Vertragsurkunde angegebene Fälligkeitsdatum zum 1. Dezember 2006 gesichert war. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der nur handschriftlichen Änderung auf dem Schreiben der H. Versicherung vom 08.06.1999 und des Umstandes, dass der in Anlage zum Vertragswerk angeführte Versicherungsschein ein anderes Fälligkeitsdatum enthält. 50 In Abweichung zum Landgericht sieht der Senat jedoch ein überwiegendes Verschulden auf Seiten des Beklagten, da dieser Forderungsinhaber war und die Vertragsurkunde erstellte. Im Rahmen dessen übernahm er die handschriftliche Änderung, wie bereits dargelegt, anders wäre die Aufnahme dieses Fälligkeitsdatums im Vertragswerk nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des Herrn G. musste dies als Bestätigung seiner auf dem Fälligkeitstermin 1. Dezember 2006 basierenden Verhandlung mit dem Kläger gesehen werden, denn Herr G. wusste von dem Schriftverkehr in dieser Angelegenheit in früheren Jahren und somit der Befassung des Beklagten mit der Angelegenheit, wusste jedoch nicht, dass diese Unterlagen dem Beklagten nicht mehr vorlagen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, Herrn G. von dem Verlust seiner Handakte in Kenntnis gesetzt zu haben. 51 Im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung ist der Kläger so zu stellen, als wenn die Lebensversicherungsforderung zum angegebenen Fälligkeitstermin am 1. Dezember 2006 ausgezahlt worden wäre. Dem entspricht die Umstellung der Klageanträge zu Ziff. 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. 52 Entsprechend dem Mitverschulden des Herrn G. ist die Forderung um 1/3 auf 45.027,77 € zu kürzen. Eine weitere Kürzung ist nicht veranlasst, da nach Ansicht des Senats den Kläger im Verhältnis zum Beklagten kein Mitverschulden trifft. 53 Darüber hinaus hat der Beklagte auch den anteiligen Verzugsschaden zu ersetzen, der neben den Verzugszinsen auch die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme betrifft. Insoweit ist die Geschäftsgebühr jedoch in der Höhe des begründeten Anspruchs von 40.027,77 € zu bemessen und demzufolge zu reduzieren. 54 Ein Anspruch aus eigenem Recht steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu, da dieser bei Abfassung des Vertrages nicht für den Kläger, sondern für Herrn G. tätig wurde. Im Rahmen der für Herrn G. getätigten Verfügung – Abtretung der Versicherungsforderung – oblagen dem Beklagten gegenüber dem Kläger keine Aufklärungs- und Informationspflichten. Solche ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die mit dem Vertrag geschlossene Treuhandvereinbarung, da diese in erweitertem Sinne Gegenstand der Verfügungsvereinbarung ist und daher in Bezug auf die kaufvertragliche Erfüllungsverpflichtung keine zusätzlichen Aufklärungspflichten auslöst. 55 Abzuweisen ist die Klage hinsichtlich der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Herrn G.. Diese wäre vorliegend vom Schadensersatzanspruch nur umfasst, wenn sie zum Umfang des Schadensersatzanspruchs des Herrn G. gegen den Beklagten zählten. Den Zahlungsverzug im Verhältnis des Herrn G. zum Kläger hat der Beklagte jedoch im Rahmen seiner Schadensersatzverpflichtung aus dem Mandatsvertrag nicht zu vertreten. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 9, 711, 713 ZPO. 57 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Tatsachen des Einzelfalles, ohne dass grundsätzliche Rechtsfragen einer Entscheidung bedürfen. 58 Streitwert: bis zu 80.000,00 €