Beschluss
7 W 101/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0127.7W101.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen nicht schlüssig dargetan. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Antragsteller behauptet nicht, um Zuweisung eines Nichtraucherhaftraums nachgesucht zu haben. Auch nach Auffassung des Senats ist das Vorschaltverfahrensgesetz N.W. und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. 3 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).