Urteil
6 U 191/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:0227.6U191.08.00
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Tenor
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24.9.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 397/08 – wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24.9.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 397/08 – wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. B e g r ü n d u n g I Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. II Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 1.) Mit Recht hat das Landgericht den Verfügungsgrund der fortbestehenden Eilbedürftigkeit, die die Antragsgegnerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Zweifel zieht, gem. §§ 935, 940 ZPO bejaht. Diese wird zwar entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Urheberrecht nicht vermutet, folgt aber daraus, dass der Antragstellerin – was das Landgericht als glaubhaft gemacht angesehen hat - der Vertrieb des verfahrensgegenständlichen Stuhles „A“ durch die Antragsgegnerin erst am 26.6.2008 und damit etwa zwei Wochen vor Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht bekanntgeworden ist. Dass die Antragstellerin das Modell „A“ bereits aus der Auseinandersetzung mit einem Fachmarkt für Babyausstattungen in B im Frühjahr 2007 kannte, hat auf die Dringlichkeit keinen Einfluss, weil sie ohne Kenntnis von dem Vertrieb durch die Antragsgegnerin gegen diese nicht vorgehen konnte. 2.) Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des geltendgemachten Verfügungsanspruches aus §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft gemacht. Der angegriffene Stuhl “A” stellt eine unfreie Bearbeitung des urheberrechtlich geschützten Stuhles “C” dar. Zu Recht – und von der Antragsgegnerin unbeanstandet – hat das Landgericht angenommen, dass die Antragstellerin nach dem „Grundsatz der Inländerbehandlung“ des Artikels 5 Abs. 1 RBÜ (vgl. näher Schricker/Katzenberger, Urhebergesetz, 3. Auflage, vor §§ 120 ff. Rdz. 41 ff., 48) Schutz nach den inländischen Bestimmungen des deutschen Urhebergesetzes in Anspruch nehmen kann. Dem Stuhl “C” in seiner Grundform, wie er im Original als Anlage Ast 3 mit der Antragsschrift überreicht und auf S. 5 der Antragsschrift abgebildet worden ist, kommt die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 UrhG zu. Der maßgebliche Gesamteindruck des Stuhles “C” unterscheidet sich deutlich von allen anderen vor der Schöpfung des Stuhles bekannten Kinderstühlen. Eine Besonderheit des Stuhles liegt in dem Eindruck eines damals für Kinderstühle unbekannten “Freischwingers”, der durch die schräg nach hinten oben verlaufenden seitlichen Holme und das Fehlen von hinteren Stuhlbeinen vermittelt wird. Die Kon-struktion erweckt den – für Kinderstühle Anfang der 70-er Jahre gänzlich ungewöhnlichen, wenn auch nicht zutreffenden - Eindruck, die Sitzfläche müsse – ähnlich wie ein Freischwingersessel für Erwachsene - nach hinten nachgeben, wenn ein Kind sich auf den Stuhl setzt. Die Bauweise hebt sich von derjenigen bei üblichen Kinderstühlen ab, die vier Stuhlbeine aufweisen und regelmäßig so gebaut sind, dass die Anordnung der Stuhlbeine eine hohe Standfestigkeit vermittelt. Es kommt der Treppeneffekt hinzu, der durch die unterschiedlich weit nach hinten versetzte Anbringung der Sitzfläche einerseits und der Fläche für die Füße andererseits entsteht und dem Stuhl ebenfalls eine eigenartige und von herkömmlichen Stühlen markant abweichende Gestaltung verleiht. Zudem ist die Anbringung eines Brettes für die Füße für sich genommen ungewöhnlich und trägt zu der Originalität des Stuhles bei. Der Senat schließt sich - und zwar auch im Hinblick auf die drei mit den Anlagen AG 2 bis AG 4 vorgelegten damals vorbekannten Stuhlformen - ergänzend den ausführlichen und erschöpfenden Begründungen des OLG Hamburg zur Schutzfähigkeit des Stuhles “C” in den als Anlagen AG 1 und Ast 14 vorgelegten Urteilen vom 1.11.2001 in den Verfahren 3 U 155/00 und 3 U 115/99 sowie in dem Urteil vom 21.8.2002 (OLGR Hamburg 2003, 259) an. Der Schutzfähigkeit des “C” in seiner auf S. 5 der Antragsschrift abgebildeten Grundform steht auch die als Anlage BK 4 vorgelegte Anmeldung Nr. 132782 vom 1.11.1972 zum norwegischen Patentamt nicht entgegen. Die dieser Patentschrift beigefügte Zeichnung (Bl. 530 d.A.) zeigt zwar einen ähnlichen Stuhl wie den “C”. Der Stuhl ist aber, auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, nie nach dieser Zeichnung gebaut worden. Die Zeichnung diente vielmehr als Bestandteil der Patentschrift lediglich dem Zweck, die technischen Einzelheiten eines Stuhles bildlich deutlich zu machen, für die mit dem Antrag Patentschutz erstrebt wurde. Sie repräsentierte damit nicht eine konkret vorbekannte Formgebung für einen derartigen Kinderstuhl. Vielmehr erfolgte die Umsetzung der auch der Patentschrift zugrundeliegenden Konstruktion eines solchen Stuhles erst durch den “C” in seiner Grundform, wie er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der angegriffene Stuhl “A” stellt im Sinne des § 23 UrhG eine unfreie Bearbeitung des “C” dar. Gemäß § 23 Satz 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Umgestaltung ist die abhängige Nachschöpfung, d. h. eine Gestaltung, bei der wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden (vgl. z.B. Schricker/Löwenheim a.a.O. § 23 Rz. 3). Urheberrechtlich zulässig ist demgegenüber gem. § 24 UrhG die Verwertung eines selbständigen Werkes, das in freier Benutzung des Werkes eines Anderen geschaffen worden ist. Maßgeblich ist danach die Frage, ob die in Rede stehende Gestaltung diejenigen Züge des Originalwerkes, die gerade deren urheberrechtlichen Schutz begründen, übernimmt, oder ob das Werk lediglich als „Anregung für das eigene Werkschaffen dient“ (vgl. z.B. BGH GRUR 2003, 956 - „Giesadler“), also die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen (vgl. z.B. BGH GRUR 99, 984, 987 – „Laras Tochter“, weitere Nachweise bei Löwenheim a.a.O. Rz. 10). Im Ergebnis mit Recht hat die Kammer nicht eine freie Benutzung des “C” im Sinne des § 24 UrhG, sondern dessen urheberrechtswidrige Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG durch den Stuhl „A“ angenommen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Berufung. In dem Stuhl “A” sind die wesentlichen, den Gesamteindruck des “C” prägenden Elemente übernommen worden. So wirkt auch dieser Stuhl wegen fehlender hinterer Stuhlbeine und den seitlichen, wie bei dem “C” schräg von vorne unten nach hinten oben verlaufenden Holmen wie ein Freischwinger für Kinder und entsteht durch die identische Anordnung der Sitz- und Fußplatten der Eindruck einer Treppe. Der Berufung ist einzuräumen, dass diese Elemente übernommen werden dürfen, soweit sie ausschließlich technisch bedingt sind, weil das Urheberrecht nur solche Merkmale schützt, in denen nicht eine technische Notwendigkeit, sondern eine kreative Ausprägung des Werkes zum Ausdruck kommt. Gleichwohl ist die Berufung unbegründet. Die Gestaltung des “A” weicht zwar in nicht technisch bedingten Einzelheiten von dem “C” ab und diese Abweichungen fallen dem Betrachter auch auf, sie reichen aber nicht aus, um die Züge des “C” verblassen zu lassen. Vielmehr entsteht der Eindruck einer Abwandlung des “C”, bei der dessen wesentliche auch nicht technisch bedingte Besonderheiten wiederholt werden: So verfügt der “A” wie der “C” außer der Sitz- auch über eine Fußplatte. Eine solche ist für einen Kinderstuhl nicht technisch notwendig. Überdies hat die Platte auch zumindest nahezu identische Maße wie diejenige des “C”. Insbesondere weist sie wie diese eine erhebliche, technisch nicht notwendige Tiefe auf, durch die der Betrachter nachhaltig an den “C” erinnert wird. Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass die Fußplatte sich – ebenso wie die Sitzplatte – durch den runden vorderen Rand von der Gestaltung des “C” unterscheidet. Der Senat vermag sich deswegen auch nicht der Formulierung des Landgerichts anzuschließen, das Modell “A” kontrastiere in derselben Weise wie der “C” in seinen teils eckigen und teils runden Elementen. Indes führt die vordere Abrundung der Platte zwar aus dem – optischen - Identitätsbereich heraus, stellt sich aber als insgesamt gesehen nur marginale Abwandlung dar. Die kreative Gestaltung des “C” kommt auch in der geschwungenen Form des vorderen Bügels zum Ausdruck, die in ästhetisch ansprechender Weise das Ziel der Sicherung des Kindes umsetzt. Auch diese Kindersicherung ist in der Art und – zumindest optisch – auch in den Maßen identisch übernommen worden. Ob eine solche Haltevorrichtung aus Sicherheitsgründen notwendig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist die Antragsgegnerin technisch nicht darauf angewiesen, denselben Sicherungsbügel zu verwenden. Zu den Besonderheiten des “C”, die nicht in der Freischwingerform begründet sind, gehört im übrigen dessen erhebliche Breite. Diese ist nicht durch die Körperform der Kinder vorgegeben, sondern geht deutlich über das notwendige Maß für ein bequemes und sicheres Sitzen hinaus. Auch dieses Maß, durch das die künstlerische Gestaltung des Stuhl mitgeprägt wird, ist durch den “A” – zumindest optisch - übernommen worden. Weiter weist der “A” ebenso wie der “C” eine zweigeteilte, nach hinten ausgebuchtete Rückenlehne auf, wobei die Übereinstimmungen dadurch besonders auffallen, dass sich bei beiden die Aussparung zwischen den die Lehne bildenden Elementen gerade in Höhe des erwähnten Sicherungsbügels befindet. Schließlich fällt die Übernahme der beiden schwarzen Metallstreben in Stärke, Material und Position am Stuhl ins Gewicht. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Stuhl “A” in weiteren Details von dem “C” unterscheidet. Deren zusätzliche Berücksichtigung vermag indes der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insbesondere ist der Berufung einzuräumen, dass die seitlichen Holme des “A” eine andere Form als bei dem “C” aufweisen. Es kann auch nicht mit dem Landgericht angenommen werden, dass eine “L-Form” übernommen worden sei. Die Holme des “C” weisen in der Verbindung mit den Kufen schon nicht die Form eines “L” auf, weil dafür der Winkel zwischen beiden Elementen zu spitz ist. Andererseits sind – was die Kammer gemeint haben dürfte – die Stühle beide so konstruiert, dass die Holme nur vorne an den Kufen angesetzt sind und dann schräg nach hinten verlaufen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Holme des “A” sich durch ihre geschwungene Form von den geraden Holmen des “C” unterscheiden. Indes lässt diese Form nicht die Erinnerung an den “C” verblassen, sondern stellt sich als dessen bloße Abwandlung dar. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein nennenswert größerer ästhetischer Abstand im Bereich der Holme aus technischen Gründen bei Beibehaltung der Freischwingergestaltung nicht möglich ist. Das kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls vermag die Gestaltung der Holme den Gesamteindruck der bloßen Umgestaltung des “C” durch die Übernahme der übrigen vorstehend aufgeführten Elemente nicht zu beseitigen. Das gilt auch für die übrigen, durchweg solche Elemente des “C” betreffenden Details, die dessen Schutzfähigkeit nicht begründen. So spielt es für den Gesamteindruck der Stühle keine Rolle, dass die Querverstrebung zwischen den Kufen nicht an derselben Stelle angebracht ist. Das gilt auch für die unterschiedlichen Materialien der zwischen den Beinen des Kindes verlaufenden Verbindung zwischen dem Sicherungsbügel und der Sitzplatte. Im übrigen weist der Stuhl “A”, das ist der Antragsgegnerin einzuräumen, an mehreren Stellen anders als der “C” Rundungen auf. Das gilt für die Enden der Kufen, die oberen Enden der Holme und den oberen Teil der Rückenlehne. Auch bestehen die Seitenteile und Standkufen abweichend von dem “C” aus einer einzigen Leiste, weswegen im unteren Bereich nicht ein Winkel zwischen beiden, sondern eine enge Rundung ausgebildet ist. Diese und die übrigen erörterten Abänderungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Antragsgegnerin im wesentlichen lediglich die eckigen Ausformungen abgerundet hat. Das stellt indes eine unfreie Umgestaltung des Stuhles “C” im Sinne des § 23 UrhG dar: Der Betrachter nimmt wahr, dass für den Stuhl “A” der Stuhl “C” zum Vorbild genommen und abgeändert worden ist. Er erkennt auch das Veränderungskonzept der Abrundung, behält aber den “C” als Vorbild des “A” in Erinnerung. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 100.000 €