Beschluss
20 U 183/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0302.20U183.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (9 O 74/07) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 21.780,00EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. 3 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 02.03.2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 23.02. 2009 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die vom Kläger zitierte medizinische Fachliteratur spricht vielmehr für die vom Senat vertretene Auffassung. Sie zeigt, dass das Gehen in weiten Teilen weiterhin möglich bleibt, auch wenn ein Gehen in unebenem Gelände ebenso verhindert wird, wie das Balancieren oder das Laufen. Ein Versicherungsnehmer wird deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht schlussfolgern, dass die Versteifung des unteren Sprunggelenks eine Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk bedeutet, sondern schlussfolgern, dass ein Teilverlust der Funktionsfähigkeit des Fußes im Fußgelenk vorliegt. 4 Eine Entscheidung durch Urteil ist nicht geboten. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des hier maßgebenden § 522 II 1 Nr. 2 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2002, 3029; NJW 2003, 65 [67f.]; NJW 2003, 1943 [1944]). Klärungsbedürftig wäre die hier auszulegende Klausel, wenn im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage, ob der Verlust des unteren Sprunggelenks als „Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk“ anzusehen ist, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden würden. Dies ist indessen nicht der Fall. Soweit ersichtlich ist zu dieser Auslegungsfrage bislang keine Entscheidung ergangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage in der Literatur kontrovers diskutiert wird. Der Umstand, dass in der Praxis des Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrere Verfahren dieser Art geführt werden, reicht vor diesem Hintergrund für die grundsätzliche Bedeutung nicht aus. Die grundsätzliche Bedeutung drängt sich auch nicht auf Grund des BGH Urteils vom 17.01.2001, IV ZR 32/00 (VersR 01, 360) auf. Dort ging es um die Frage, ob beim vom BGH für den Fall der Versteifung sowohl des oberen als auch der unteren Sprunggelenkes angenommenen vollständigen Funktionsverlust des Fußgelenkes verbliebene Restfunktionen des Fußes mit der Folge berücksichtigt werden können, dass nicht der volle in der Gliedertaxe angesetzte Wert zu Grunde zulegen ist. Um eine vergleichbare Fragestellung geht es hier indessen nicht. Das angeführte Urteil des BGH spricht vielmehr gegen eine grundsätzliche Bedeutung des hiesigen Verfahrens. Dem Urteil des BGH ist zu entnehmen, dass das „Fußgelenk“ im Sinne der Versicherungsbedingungen aus dem oberen und (den) unteren Sprunggelenken gebildet wird. Dann aber liegt ein Funktionsverlust des Fußgelenkes bei Versteifung nur der unteren Sprunggelenke nicht vor. 5 Eine Entscheidung durch Urteil ist auf Grund der aufgezeigten Umstände weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.