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Beschluss

19 W 5/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0522.19W5.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.01.2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 29.01.2009 - 15 O 454/08 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 I. 3 Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 4 Die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung ist zu orientieren an dem Interesse des Empfängers, durch entsprechende Werbung in Zukunft nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04, OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2008 – 6 W 121/07, beide zitiert nach Juris). Das Landgericht hat die drohende Belästigung des Klägers des vorliegenden Verfahrens zutreffend als geringfügig eingestuft. 5 Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum lediglich 4 Werbe-E-Mails erhalten, die zudem ohne weiteres als solche erkennbar waren. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Aussortieren und Löschen dieser E-Mails einen größeren Aufwand verursacht hat, jedenfalls hat der Kläger hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Auch konkrete Auswirkungen auf die berufliche Nutzung seines E-Mail-Accounts hat der Kläger nicht dargetan. Darüber hinaus wäre es dem Kläger möglich gewesen, bereits nach Zusendung des ersten unerwünschten Newsletter durch Anklicken des Abbestell-Buttons weitere Werbesendungen für die Zukunft zu unterbinden. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte einer solchen Abbestellung Folge geleistet hätte, denn die Beklagte hat ausweislich ihres vorprozessualen Schreibens vom 06.11.2008, vorgelegt als Anlage K 6, umgehend in dieser Weise reagiert, nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2008 die Zusendung von Werbe-E-Mails gerügt hatte. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass es danach gleichwohl noch zu unerwünschten Werbe-E-Mails gekommen ist. 6 Wenn auch mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus rechtlicher Sicht eine Wiederholungsgefahr nicht vollständig verneint werden kann, so ist diese Wiederholungsgefahr doch aufgrund der vorgenannten Umstände als so gering einzustufen, dass dem Unterlassungsbegehren des Klägers mit einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Gegenstandswert von 1.500,00 EUR angemessen Rechnung getragen wird. Die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 31.01.2009 angeführte Eintragung in die sog. Robinsonliste vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen hat der Kläger schon nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu denjenigen Unternehmen gehört, die sich zur Beachtung der Robinsonliste verpflichtet haben. Zum anderen erhöht sich durch die Eintragung in die Robinsonliste auch nicht die tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers durch unerwünschte elektronische Werbung. 7 Auch das Auskunftsbegehren hat das Landgericht mit 500,00 EUR zutreffend bewertet. Soweit der Kläger meint, für das Auskunftsbegehren sei ein Gegenstandswert von mindestens 900,00 EUR in Ansatz zu bringen, da das Recht auf Auskunft den Betroffenen erst in die Lage versetze, weitere Rechte bei unzulässiger Datenverarbeitung geltend zu machen, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich Daten des Klägers in unzulässiger Weise gespeichert oder weitergegeben hat. Das Interesse des Klägers an der Auskunft im Hinblick auf eine Geltendmachung anderweitiger Rechts ist deshalb als gering einzustufen. Insbesondere hat der Kläger unerwünschte elektronische Werbung nach seinem eigenen Vorbringen ausschließlich von der Beklagten selbst in Form von deren Newsletter erhalten, nicht aber von Drittunternehmen. Die unzulässige Nutzung der gespeicherten Daten zu Werbezwecken durch die Beklagte selbst wird von dem Kläger aber bereits mit seinem Antrag zu 1) angegriffen. Hierzu bedarf es der begehrten Auskunft nicht. 8 II. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.