6 W 46/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.04.2009 - 9 OH 183/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der (nachfolgend eingerückten) Anlage AS 1 angegebenen Zeitpunkten die dort angegebenen IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.