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Beschluss

21 UF 86/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:0610.21UF86.09.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung vom 27.04.2009 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung vom 27.04.2009 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. G r ü n d e : Der gemäß § 8 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die letztlich begehrte Rückführung der am 01.02.1995 geborenen Tochter N der Antragstellerin in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich bereits daran scheitern könnte, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) bei Gericht eingegangen ist und die Anordnung der Rückgabe des Kindes gemäß Art. 12 Abs. 2 HKÜ schon dann nicht in Betracht käme, wenn in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden müsste, die seit dem 30.11.2005 und damit rund 3,5 Jahre bei ihrer Großmutter in Deutschland lebende, jetzt 14 Jahre alte N habe sich in ihre neue Umgebung eingelebt. Der Antragsgegner hat nämlich zutreffend und in tatsächlicher Hinsicht unwidersprochen darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht Salzburg durch den im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss vom 10.07.2006 der Antragstellerin die alleinige Obsorge entzogen und das Sorgerecht auf die Großmutter des Kindes übertragen hat. Damit entfiel das Merkmal der Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 3 HKÜ, weil diese Bestimmung eine Beeinträchtigung des Sorgerechts voraussetzt, das die Antragstellerin aber nicht mehr inne hat. Es besteht deshalb kein berechtigter Anlass, den Antragsgegner anzuweisen, in dieser Sache zu Gunsten der Antragstellerin tätig zu werden und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, und erst recht besteht keine Verpflichtung des Antragsgegners zu der von der Antragstellerin begehrten Kostenerstattung. Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 IntFamRVG, 130 Abs. 5 KostO.