Beschluss
24 U 194/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:0619.24U194.08.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10.2008 verkündete Schlussurteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln (8 O 256/06) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10.2008 verkündete Schlussurteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln (8 O 256/06) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe: Die Berufung des Klägers hat, soweit sie nach teilweiser Rücknahme gemäß Schriftsatz vom 04.06.2009 noch weiter verfolgt wird, keinen Erfolg. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 23.04.2009. Soweit der Kläger den Hinweisen entgegen getreten ist, gibt sein Vorbringen keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Ein Anspruch des Klägers besteht nicht, denn der mit der Beklagten geschlossene Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das seinerzeit noch geltende Rechtsberatungsgesetz unwirksam, Art.1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers keine Veranlassung, von seiner im Hinweisbeschluss vom 23.04.2009 näher begründeten Ansicht abzurücken. Der Kläger hat sich in dem Vertrag zur Rechtsberatung verpflichtet. Gem. Ziff. I des Vertrages hatte er "Beratung in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten" zu erbringen. Soweit unter Ziffer V des Vertrages die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vereinbart war "mit Rücksicht auf den bei Vertragsabfassung bzw. Gestaltung einzuholenden Rechtsrat", ändert dies nichts daran, dass der Kläger selbst nach dem Inhalt des Vertrages die rechtliche Beratung schuldete und der einzuschaltende Rechtsanwalt lediglich als sein Erfüllungsgehilfe hätte tätig werden sollen; eine solche Konstruktion stellt sich als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Kläger dar (BGH, Urt. v. 24.06.1987, I ZR 74/85, NJW 1987, 3003 ff; Urt. v. 03.07.2008. III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 ff.). Zur Rechtsberatung war der Kläger nicht befugt, denn die Voraussetzungen des Art.1 § 5 Nr.1 RBerG – andere Erlaubnistatbestände kommen hier nicht in Betracht – liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Haupttätigkeit des Klägers ohne die vereinbarte Rechtsberatung nicht sachgerecht hätte erledigt werden können; hierzu enthält der Schriftsatz vom 04.06.2009 kein neues, entscheidungserhebliches Vorbringen. Der insoweit vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLGR 2008, 659 ff.) im Wege verfassungskonformer Auslegung erwogenen erweiternden Anwendung des Erlaubnistatbestandes auf Fälle, in denen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vereinbart ist, ist der Bundesgerichtshof deutlich entgegen getreten (BGH, Urt. v. 03.07.2008. III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 ff.); dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die dort näher ausgeführte Begründung an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.