Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.12.2006 (18 O 440/04) wie folgt abgeändert. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. gegenüber dem Beklagten zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Fußboden im Erdgeschoss des Anwesens "B." in C. mangelhaft, nämlich unregelmäßig, mit unregelmäßig geformten Fliesen und ohne ausreichende Dehn- und Bewegungsfugen im Randbereich sowie am Übergang vom Kaminzimmer zum Musikzimmer im Haus B., 00000 C., ausgeführt und hinsichtlich des Übergangs vom Kamin- zum Musikzimmer ohne ausreichende Dehn- und Bewegungsfuge geplant worden ist. Hinsichtlich des weiter gehenden Feststellungsantrags wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe: I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1. Schadensersatz wegen Verletzung der ihn aufgrund eines Architektenvertrages treffenden Pflichten. Der Beklagte zu 1. war als Architekt am Umbauvorhaben der Klägerin "B." in C. (ehemalige tschechische Residenz) mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-8 betraut. Die Leistungen erbrachte er teils selbst, teils war für ihn auch der Zeuge Dipl.-Ing. Q. H., ein Diplom-Ingenieur für Hochbau, tätig. Die Beklagte zu 2. führte auf der Grundlage ihres Angebotes vom 30.08.2000 Bodenbelagsarbeiten aus, u.a. den Fußboden im Erdgeschoss. Dabei wurde auf die anderweitig in Auftrag gegebene Fußbodenheizung ein 80mm Dickbettmörtel aufgebracht, auf dem sodann der Oberboden mit Natursteinfliesen der Marke "New Marfil", einem Kalkstein, verlegt wurde. Die Verlegung erfolgte am Wochenende 22.-24.06.2001, beginnend am Freitag, und wurde von einer italienischen Kolonne im Auftrag der Beklagten zu 2. ausgeführt. Der Beklagte zu 1. überwachte die Verlegung an diesen Tagen nicht; vielmehr war er zuvor zuletzt am 22.06.2001, Freitagmorgens an der Baustelle gewesen, um zu kontrollieren, ob auch das richtige Material angeliefert worden war. Dass der Fußbodenbelag mangelhaft ausgeführt worden sei, reklamierte der Beklagte zu 1. gegenüber der Beklagten zu 2. am 26.06.2001. Über das Vermögen der Beklagten zu 2., der die Klage im vorliegenden Verfahren am 02.12.2004 zugestellt worden ist, ist am 01.01.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter der Beklagten zu 2. hat die unten zu Ziff.1 bezifferte Klageforderung zur Tabelle anerkannt. Die Klägerin hat behauptet, dass die verlegten Bodenfliesen für den vorgesehenen Verwendungszweck schon grundsätzlich ungeeignet seien, wofür der Beklagte zu 1. aufgrund unzureichender Beratung einzustehen habe. Des Weiteren sei der Beklagte zu 1. auch für das unstreitig mangelhafte Fugenbild verantwortlich, weil er die Tätigkeit der italienischen Kolonne nicht (ausreichend) überwacht habe. Schließlich hafte der Beklagte zu 1. jedenfalls auch deshalb, weil er nach Verlegung den falschen Rat erteilt habe, den Fußbodenbelag nicht sofort zu entfernen. Zu den Kosten einer Sanierung des Fußbodenbelages hat die Klägerin behauptet, diese betrügen insgesamt mindestens 179.870,27 Euro (zur Berechnung vgl. GA Bl.14-20); der vorhandene Fußboden müsse komplett ausgebaut und ein neuer Boden eingebaut werden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 179.870,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Fußboden im Erdgeschoss des Anwesens B. in C. mit hierfür nicht geeigneten Fliesen nicht fachgerecht, insbesondere regelmäßig, verlegt wurde. Der Beklagte zu 1., der seine Haftung dem Grunde und der Höhe nach bestritten hat, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme mit Teilurteil vom 28.12.2006 abgewiesen. Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 1. verneint, weil dieser seine Pflichten nicht, jedenfalls nicht in schadensursächlicher Weise verletzt habe. Ein Fehler bei der Auswahl der Fliesen liege nicht vor, denn die Fliesen seien nach den Feststellungen des Sachverständigen S. nicht ungeeignet. Eine unzureichende Überwachung der Verlegearbeiten könne dem Beklagten zu 1. nicht vorgeworfen werden, weil er das Material vor dem vorgesehenen Einbau tatsächlich geprüft habe und zu diesem Zeitpunkt am Freitagmorgen nicht damit habe rechnen müssen, dass alsbald mit der Verlegung begonnen werde; daher habe es genügt, dass er am Montag wieder auf der Baustelle erschienen sei. Als der Zeuge M. die Mängel dann am Samstagnachmittag moniert habe, sei es bereits zu spät gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der nunmehr geltend gemachte Schaden bereits eingetreten gewesen, so dass eine etwaige Pflichtverletzung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr schadensursächlich werden konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Würdigung des Landgerichts. Die nach Beratung mit dem Beklagten zu 1. ausgewählten Natursteinfliesen seien entgegen der Annahme des Landgerichts schon deshalb für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet, weil sie besonders fleckempfindlich seien; insoweit habe der Beklagte zu 1. sie falsch beraten und eine gebotene Ausschreibung vor Auswahl der Fliesen pflichtwidrig unterlassen. Zudem sei dem Beklagten zu 1. auch eine Verletzung der Überwachungspflicht in Bezug auf die Verlegearbeiten anzulasten, was zu den vom Sachverständigen S. festgestellten Unregelmäßigkeiten im Fugenbild geführt habe. Schließlich sei der Beklagte zu 1. auch verantwortlich dafür, dass die verlegten Natursteinfliesen Risse aufwiesen. Hier habe der Beklagte zu 1. nach den Feststellungen des in erster Instanz tätigen Sachverständigen S. einen falschen Bodenaufbau zu vertreten, weil er keinen Fugenplan erstellt habe, was zum Fehlen erforderlicher Fugen und in der Folge zu Rissbildung in den verlegten Platten geführt habe. Diese seien auch dadurch bedingt, dass der Beklagte zu 1. gegen die DIN 18352 verstoßen habe, indem er die Aufbringung des Fußbodenbelags vor Prüfung der Verlegungsreife des Estrichs veranlasst habe. Insoweit lägen Planungsfehler vor, die (ebenfalls) eine komplette Neuherstellung des Fußbodenbelags erforderlich machten. Da die diesbezüglichen Symptome, nämlich die Risse in den Natursteinfliesen, bereits in erster Instanz von der Klägerin benannt und sodann auch vom Sachverständigen festgestellt worden seien, handele es sich insoweit nicht um neues, gem. § 531 ZPO ausgeschlossenes Vorbringen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bonn vom 28.12.2006 den Beklagten zu 1., gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 2., zu verurteilen, an die Klägerin 179.870,24 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 1., gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 2., verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Fußboden im Erdgeschoss des Anwesens B. in C. mangelhaft geplant, mangelhaft ausgeschrieben und mangelhaft sowie entgegen den anerkannten Regeln der Baukunst ausgeführt wurde. Der Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1. verteidigt das erstinstanzliche Urteil und rügt das neue Vorbringen der Klägerin zu angeblichen weiteren Planungsfehlern als Ursache einer behaupteten fortschreitenden Rissbildung als unzulässig. Im Übrigen sei der Fußbodenaufbau nicht fehlerhaft geplant gewesen, sei kein ungeeignetes Material verwendet worden und liege ein Fehler bei der Überwachung der Arbeiten nicht vor; insbesondere habe der Beklagte zu 1. nicht mit dem sach- und absprachewidrigen Vorgehen der italienischen Kolonne bei der Verlegung rechnen müssen, da mit dem Bauleiter der Beklagten zu 2. abgesprochen gewesen sei, dass die Fliesenarbeiten innen erst am Montag, den 25.06.2001 beginnen sollten. Zur Höhe des geltend gemachten Schadens verweist er darauf, dass nicht ausreichend dargelegt sei, dass die Klägerin den Werklohn an die Beklagte zu 2. gezahlt habe, so dass es insoweit an einem Schaden fehle. Der Senat hat den Beklagten zu 1. persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.04.2008 durch Vernehmung der Zeugen H. und L.. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 14.04.2008, GA Bl.664 f., wegen des Ergebnisses der Anhörung des Beklagten zu 1. auf das Sitzungsprotokoll vom 18.12.2007, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsprotokolle vom 20.05.2008, GA Bl.677 ff., und vom 21.11.2008, GA Bl.711 ff., verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 17.02.2009, GA Bl.796 f., Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. I.-K. S.; wegen des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.05.2009, GA Bl.828-832, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat vorläufig teilweise Erfolg. Da die bezifferte Schadensersatzforderung der Klägerin der Höhe nach noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat der Senat insoweit von der Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils Gebrauch gemacht, § 304 ZPO; hinsichtlich des Feststellungsantrags haben Klage und Berufung nur zum Teil Erfolg. 1. Das Landgericht hat zulässigerweise durch Teilurteil entschieden, § 301 ZPO, was im Berufungsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (Zöller-Vollkommer, § 301 ZPO Rn2). Es ist anerkannt, dass das insoweit geltende grundsätzliche Verbot, ein Teilurteil bei Gefahr widersprüchlicher Entscheidung in Teil- und Schlussurteil zu erlassen, bei Insolvenz eines von mehreren einfachen Streitgenossen wie hier aus prozessökonomischen Gründen nicht eingreift (BGH, Urt. v. 19.12.2002, VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002 f.). 2. Der Beklagte zu 1. haftet der Klägerin gem. § 635 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz (a.); die Höhe dieses Anspruchs bedarf noch weiterer Aufklärung (b.), weshalb der Senat von der Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils Gebrauch gemacht hat (c.). a. Der Beklagte zu 1. haftet der Klägerin gem. § 635 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz, weil er die ihn als von der Klägerin beauftragten Architekten treffenden Pflichten schuldhaft verletzt hat und hierdurch der Klägerin ein – der Höhe nach noch nicht endgültig feststehender – Schaden entstanden ist. aa. Der Beklagte zu 1. hat die ihn als unter anderem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten treffenden Überwachungspflichten verletzt. (1) Derjenige, der vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2000, VII ZR 82/98, NJW-RR 2000, 1468 f.; Urt. v. 10.02.1994, VII ZR 20/93, BauR 1994, 392, 393). Die Sorgfaltsanforderungen sind umso höher, je wichtiger der Bauabschnitt für das Gelingen des ganzen Werkes ist (BGH, Urt. v. 27.09.1973, VII ZR 142/71, BauR 1974, 66 f.; OLG Brandenburg, BauR 2001, 283 ff.), wobei auch der optischen Gestaltung des Werkes im Einzelfall besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. OLG Köln, IBR 2001, 501). In diesem Zusammenhang obliegt dem Architekten auch die Prüfung des am Bau zu verwendenden Materials (BGH, Urt. v. 30.10.1975, VII ZR 309/74, BauR 1976, 66 f.). (2) Diese Pflichten hat der Beklagte zu 1. hier nicht vollständig erfüllt. Der Fußbodenbelag ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hier nicht frei von Mängeln hergestellt worden, weil das Fugenbild völlig uneinheitlich ist, was den optischen Eindruck deutlich stört; hinzu kommt, dass der Fußbodenbelag auch Risse aufweist. Gegen diese Feststellungen werden auch vom Beklagten zu 1. substantiierte Einwände nicht mehr erhoben. (3) Diese Mängel beruhen auf unzureichender Überwachung der Verlegearbeiten durch den Beklagten zu 1.. (3.1) Nach den überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen S. in erster Instanz hätte das uneinheitliche Fugenbild verhindert werden können , wenn vor Verlegung der Platten erkannt worden wäre, dass diese unterschiedlich "abgefast" waren; diese unterschiedliche Abfasung habe zwangsläufig zu dem jetzt vorhandenen uneinheitlichen Fugenbild geführt. Dies nicht erkannt zu haben, gereicht dem Beklagten zu 1., der sich insoweit ein etwaiges Verschulden des für ihn tätigen Zeugen H. gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, zum Verschulden, denn er oder der Zeuge H. hätten entweder schon bei genauerer Überprüfung des Materials dessen ungleichmäßige Abfasung erkennen und eine Verlegung der mangelhaften Platten vollständig unterbinden oder aber bei gebotener Anwesenheit während der Verlegung jedenfalls so frühzeitig den unregelmäßigen Fugenverlauf beanstanden müssen, dass die Natursteinfliesen ohne zusätzlichen Kostenaufwand für die Klägerin von der italienischen Kolonne selbst wieder hätten entfernt werden können. Dass der Beklagte zu 1. hier die Verlegearbeiten – ungeachtet der Frage, ob die von ihm geschilderte Prüfung der Platten am 21. oder 22.06.2001, als nur fünf oder sechs Platten aus einer einzigen Palette untersucht wurden (GA Bl.608) als ausreichend anzusehen ist oder nicht - beaufsichtigen musste, ergibt sich nach dem oben Ausgeführten daraus, dass diese Arbeiten angesichts des Fußbodenaufbaus besonders mängelträchtig waren, etwaige Mängel wegen Verlegung der Fliesen in Dickbettmörtel kaum nachbesserungsfähig sind und der Einsatz einer ausländischen Verlegerkolonne befürchten ließ, dass Arbeitskräfte für eine ggf. erforderliche Nachbesserung nicht sofort zur Verfügung stehen würden. Abweichendes könnte nur dann gelten, wenn der Beklagte zu 1. hier sicher davon hätte ausgehen dürfen, dass zwischen der Überprüfung einiger gelieferter Platten am Vormittag des 22.06.2001 und seinem nächsten, für Montag, den 25.06.2001 geplanten Aufenthalt auf der Baustelle, keine wesentliche Fläche mit den Fliesen verlegt werden würde; davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Beklagte zu 1. hat am 22.06.2001 unstreitig gesehen, dass die italienische Kolonne auf der Baustelle war. Wie er bei seiner Anhörung durch den Senat am 18.12.2007 angegeben hat, hat der von ihm hinzugezogene Dipl.-Ing. H. bei dieser Gelegenheit auch die Verlegepläne mit einem Mitglied der italienischen Kolonne durchgesprochen; unstreitig wurden in Anwesenheit des Beklagten zu 1. auch auf der Terrasse bereits Platten verlegt. Hiervon ausgehend war mit einer Fortsetzung der Arbeiten auch am Wochenende ohne weiteres zu rechnen, zumal die Arbeiter, wie der Beklagte zu 1. auch wusste, in einem Hotel in der Nähe untergebracht waren und ersichtlich nicht die Absicht hatten, nur für das Wochenende zurück nach Italien zu fahren. Dementsprechend hat der Beklagte zu 1. auch erstinstanzlich noch vorgetragen, dass er davon ausgegangen sei, dass die Kolonne schon mit der Verlegung beginnen und gegebenenfalls auch am Samstag arbeiten, aber die Verlegung noch nicht abschließen werde (GA Bl.114). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Verlegearbeiten dennoch nicht fortgesetzt würden, hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Zeuge H. hat bekundet, dass er mit den Arbeitern selbst, die kaum Deutsch gesprochen hätten, nicht ausdrücklich besprochen habe, dass am Wochenende nicht gearbeitet werde. Da er andererseits selbst den Arbeitern die Verlegepläne erläutert hatte, musste die Möglichkeit, dass Verlegearbeiten auch am Wochenende ausgeführt werden würden, für ihn umso näher liegen. Soweit der Zeuge diesbezüglich auf eine abweichende ausdrückliche Zusage des Zeugen Kuhn verwiesen hat, wonach dieser die Arbeiter erst am Montag, den 25.06.2001 in die Verlegearbeiten habe einweisen und erst dann die Verlegung der Bodenfliesen im Haus habe begonnen werden sollen, hat der Senat durchgreifende Zweifel, ob es eine solche Zusage tatsächlich gegeben hat. Der Zeuge Kuhn hat eine solche Absprache nicht bestätigt und darauf verwiesen, dass es aus seiner Sicht klar sei, dass von einer Kolonne italienischer Arbeiter, die für Bauarbeiten von voraussichtlich nicht mehr als einer Woche nach Deutschland angereist sind, nicht zu erwarten ist, dass sie am Samstag untätig herumsitzen. Aus seiner Sicht sei auch die vom Zeugen H. angesprochene Einweisung in die Arbeiten, die für den 25.06.2001 vorgesehen gewesen sei, schon erledigt gewesen, weil er den Arbeitern schon die Pläne ausgehändigt habe und diese daher – jedenfalls im Bereich des Fußbodens - ohne weiteres mit der Arbeit hätten beginnen können. Da der Zeuge L. sich bei seiner Vernehmung erinnerungskritisch gezeigt, keinesfalls einseitig, mit Belastungstendenz gegenüber dem Beklagten zu 1. oder mit erkennbarer Entlastungstendenz zu Gunsten seiner früheren Arbeitgeberin, der Beklagten zu 2., ausgesagt hat, und seine Angaben in der Sache in sich stimmig, wenn nicht nahe liegend erscheinen, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass es eine verbindliche Absprache, wie vom Beklagten zu 1. behauptet, gegeben hat, wonach die Verlegearbeiten nicht schon am Wochenende in zumindest erheblichem Umfang begonnen würden. Dann aber musste der Beklagte zu 1. entweder eine Überwachung der Fliesenlegearbeiten zu diesem Zeitpunkt oder aber deren spätere Ausführung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen; beides hat er weder selbst noch durch den Zeugen H. getan. Dieses Beweisergebnis geht zu Lasten des Beklagten zu 1.. Unstreitig hat der Beklagte die nach dem oben Ausgeführten überwachungsbedürftigen Verlegearbeiten nicht überwacht; eine Pflichtverletzung steht damit fest. Da nach den Umständen zunächst hinreichend Anlass für die Annahme bestand, dass die italienische Kolonne auch am Wochenende die Verlegearbeiten fortsetzen würde, könnte allein eine verbindliche Absprache dahin, dass dies nicht geschehen werde, den Beklagten zu 1. entlasten, § 280 Abs.1 S.2 BGB. Dass eine solche Absprache nicht erwiesen ist, geht zu Lasten des Beklagten zu 1.. (3.2) Hinsichtlich der aufgetretenen Risse hat der Sachverständige S. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 15.05.2009 überzeugend erläutert, dass diese ihre Ursache in unzureichend ausgebildeten Dehnungsfugen in den Randbereichen haben, auf deren Ausbildung im Rahmen der vom Beklagten zu 1. zu erbringenden Bauüberwachung zu achten gewesen wäre; dass der Beklagte zu 1. zur Bauüberwachung verpflichtet war und mit dem Beginn der Arbeiten schon am Wochenende rechnen musste, ergibt sich aus dem oben zu (3.1) Ausgeführten. bb. Darüber hinaus fällt dem Kläger auch ein für die Mangelhaftigkeit des Werkes mitursächlich gewordener Planungsfehler zur Last, soweit er es unterlassen hat, am Übergang vom Kamin- zum Musikzimmer eine ausreichende Dehn- und Bewegungsfuge einzuplanen. Wie der Sachverständige S. im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat am 15.05.2009 überzeugend erläutert hat, beruht die Rissbildung in den verlegten Natursteinfliesen auf einer behinderten Längenausdehnung von Estrich und Obermaterial, die wiederum ihre Ursache in einer unzureichenden Ausführung von Dehnungsfugen im Randbereich und im Bereich des Übergangs vom Kamin- in das Musikzimmer hat. Zwar musste der Beklagte zu 1. nicht notwendigerweise einen eigenen Fugenplan entwerfen, wenn und soweit der von der Beklagten zu 2. zur Verfügung gestellte Fugenplan sachgerechte und ausreichende Vorgaben zur Ausbildung erforderlicher Dehnungsfugen enthielt. Wie der Sachverständige S. indes überzeugend dargelegt hat, war in dem von der Beklagten zu 2. stammenden, nach Angaben des Beklagten zu 1. im Termin vom 18.12.2007 in Absprache mit ihm erstellten und von ihm überprüften Verlegeplan im Bereich des Übergangs vom Kamin- zum Musikzimmer eine an dieser Stelle erforderliche Dehnungsfuge nicht eingezeichnet. Dies wäre trotz der vorhandenen allgemeinen Kennzeichnung von "Randfugen" im Fugenplan erforderlich gewesen, da der Beklagte zu 1. als Architekt insoweit nicht ohne weiteres darauf vertrauen konnte, dass die mit der Verlegung des Bodenbelags herangezogenen Arbeiter den Plan auch ohne diese Angabe entsprechend verstehen würden, da es sich nicht um eine unmittelbar am Rand des Raumes gelegene Fuge handelte. Da Dehnungsfugen im Estrich vom Architekten grundsätzlich planerisch vorzugeben sind (OLG Celle, NZBau 2006, 651 ff.), liegt in diesem Unterlassen des Beklagten eine weitere, schadensursächliche Pflichtverletzung. cc. Damit haftet der Beklagte zu 1.der Klägerin auf Schadensersatz, und zwar, soweit ihm eine Aufsichtspflichtverletzung zur Last fällt, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2. (hierzu vgl. BGH, GrSZ, Beschl. v. 01.02.1965, GSZ 1/64, BGHZ 43, 227 ff.), deren Haftung aufgrund der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle bereits rechtskräftig feststeht, § 178 Abs.3 InsO. b. Zur Höhe bedarf der bezifferte Zahlungsanspruch weiterer Aufklärung. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens ist streitig. Die von dem in erster Instanz tätig gewordenen Sachverständigen vorgenommenen Schätzungen bedürfen, da die Klägerin Schadensersatz und nicht nur Kostenvorschuss begehrt, der Präzisierung. Die Frage der Ursächlichkeit der oben unter 1.a. festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1. für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sowie die Frage der Vorteilsausgleichung wegen möglicherweise von der Klägerin nicht erbrachter Zahlungen an die Beklagte zu 2. bedürfen noch der Erörterung und gegebenenfalls Klärung im Wege einer Beweisaufnahme. c. Bei dieser Sachlage hat der Senat von dem ihm in § 304 ZPO eingeräumten Ermessen durch Erlass eines Grundurteils Gebrauch gemacht, um die Frage des Haftungsgrundes alsbald einer rechtskräftigen Klärung zuzuführen, bevor die voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nehmende Klärung der Frage der Schadenshöhe erfolgt ist. 2. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, soweit die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen unzureichender Prüfung des verwendeten Materials vor dem Einbau und wegen unzureichender Überwachung der Verlegearbeiten begehrt; darüber hinaus haftet der Beklagte zu 1. auch dafür, dass eine erforderliche Dehnungsfuge im Bereich des Übergangs vom Kamin- zum Musikzimmer nicht geplant worden ist. a. Da Maßnahmen zur Schadensbeseitigung noch nicht abgeschlossen sind, ist der Schaden der Klägerin noch nicht abschließend bezifferbar; das genügt, um den grundsätzlichen Vorrang der bezifferten Leistungsklage auszuschließen (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.01.2008, VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520 f.). Angesichts des seit Klageerhebung eingetretenen Zeitablaufs ist es auch zumindest wahrscheinlich, dass die Kosten der Schadensbeseitigung über den von der Klägerin im Jahre 2004 kalkulierten Kosten liegen. Damit ist der Eintritt eines Schadens, der über den bereits bezifferten Klageantrag zu 1. hinausgeht, ebenfalls zumindest wahrscheinlich, so dass das gem. § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.07.2004, XI ZR 250/02, BGHR 2005, 78 f.). b. Wie oben zu 1. bereits näher ausgeführt, haftet der Beklagte zu 1. der Klägerin auf Schadensersatz wegen unzureichender Prüfung des verwendeten Materials vor dem Einbau und wegen unzureichender Überwachung der Verlegearbeiten und auch dafür, dass eine erforderliche Dehnungsfuge im Bereich des Übergangs vom Kamin- zum Musikzimmer nicht geplant worden ist. Für die Begründetheit der Klage genügt die oben bereits bejahte Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 24.10.1996, VII ZR 98/94, NJW-RR 1997, 339 f.). 3. Soweit die Klägerin mit ihrem insoweit über den erstinstanzlich gestellten Antrag hinaus gehenden Berufungsantrag die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die sich aus einer fehlerhaften Planung des Fußbodens ergeben, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung; eine Haftung des Beklagten zu 1. besteht jedoch nur für die unterlassene Planung einer ausreichenden Dehn- und Bewegungsfuge am Übergang vom Kaminzimmer zum Musikzimmer (dazu s.o. 1.a.bb., 2b.), nicht aber weiter gehend wegen fehlerhafter Planung des Bodenaufbaus oder unterlassener Planung weiterer Dehn- und Bewegungsfugen. a. Die Erweiterung des Feststellungsantrags stellt sich als Klageänderung im Sinne der §§ 533 Nr.1, 263 ZPO dar, denn der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag bezog sich ausschließlich auf die Verwendung nicht geeigneter Fliesen und auf deren mangelhafte Verlegung, nicht aber auf Schäden aufgrund fehlerhafter Planung. Diese Klageänderung ist zulässig, denn sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat, § 533 ZPO. Im Interesse einer umfassenden Erledigung der mit der möglichen Verletzung von Pflichten des Beklagten zu 1. zusammenhängenden Ansprüche ist die Klageänderung als sachdienlich anzusehen, § 533 Nr.1 2.Alt. ZPO. Diese kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat, denn die Behauptung eines Planungsfehlers des Beklagten zu 1. in Bezug auf den Fußbodenaufbau stellt keinen neuen, gem. § 531 Abs.2 ZPO nicht berücksichtigungsfähigen Tatsachenvortrag im Sinne des § 531 Abs.2 ZPO dar. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich, u.a. mit Schriftsatz vom 22.02.2005 (GA Bl.158) und mit Schriftsatz vom 22.08.2005 (GA Bl.219 f.) auf die Risse in den verlegten Natursteinfliesen hingewiesen. Dieser Hinweis genügte bereits den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, an die hinreichend genaue Bezeichnung des Mangels, für den der Architekt nach Ansicht des Anspruchstellers einzustehen hat, zu stellen sind (BGH, Urt. v. 18.09.1997, VII ZR 300/96, BGHZ 136, 342 ff.); eines ausdrücklichen Hinweises, dass insoweit ein Planungsfehler des Beklagten zu 1. vorliegt, bedurfte es nicht (vgl. BGH, aaO.). b. Insoweit ist der Feststellungsantrag jedoch nur zum Teil begründet. Die festgestellte Rissbildung ist nur zum Teil, nämlich hinsichtlich einer vom Beklagten zu 1. nicht in den Plan der Beklagten zu 2. zusätzlich eingezeichneten Dehnungsfuge im Bereich des Übergangs vom Kamin- in das Musikzimmer, Folge einer fehlerhaften Planung des Fußbodenaufbaus durch den Beklagten zu 1.. Wie der Sachverständige S. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2009 überzeugend ausgeführt hat, beruht die in den verlegten Natursteinfliesen festgestellte Rissbildung auf einer behinderten Längenausdehnung. Diese ist wiederum Folge einer unzureichenden Ausbildung von Dehnungsfugen im Randbereich und im Bereich des Übergangs vom Kamin- in das Musikzimmer, wobei die Dehnungsfugen im Randbereich in dem von der Beklagten zu 2. stammenden Fugenplan eingezeichnet waren. Damit hat sich weder die von der Klägerin als nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechend beanstandete Wahl des Fußbodenaufbaus – Verlegung der Natursteinfliesen in Dickbettmörtel auf der Fußbodenheizung - noch die unterbliebene Erstellung eines Fugenplans durch den Beklagten zu 1. selbst – abgesehen von der oben bereits erörterten, gebotenen Einzeichnung einer Dehnungsfuge im Bereich des Übergangs vom Kamin- in das Musikzimmer - hier schadensursächlich ausgewirkt. Dementsprechend hat auch der Sachverständige S. hier ausgeführt, es handele sich insoweit "klar um Ausführungsfehler und gegebenenfalls um Überwachungsmängel". 4. Im Übrigen hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. a. Soweit die Klägerin Ansprüche – dies gilt für den bezifferten Zahlungsantrag ebenso wie für den Feststellungsantrag - gegen den Beklagten zu 1. auf eine bereits erstinstanzlich geltend gemachte, fehlerhafte Auswahl des Bodenbelages und eine diesbezüglich unzureichende Beratung durch den Beklagten zu 1. stützen will, kann sie damit nicht durchdringen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die ausgewählten Fliesen für den von der Klägerin vorgesehenen Verwendungszweck nicht ungeeignet sind. Diese Feststellung hat auch der Senat gem. § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit gibt. Das Landgericht hat sich für seine Beurteilung zutreffend auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 04.07.2006, S.56 ff., S.58ff., gestützt, wonach der Belag für den vorgesehenen Zweck grundsätzlich geeignet ist. Die gegenüber anderen Bodenbelägen gegebenenfalls erhöhte Pflegeintensität stellt keinen Mangel dar, zumal die Klägerin selbst auf den repräsentativen Charakter des Anwesens und die Wesentlichkeit des optischen Eindrucks hinweist, so dass eine nach den Feststellungen des Sachverständigen erforderliche, aber auch ausreichende tägliche Reinigung des - auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar besonders fleckempfindlichen - weiß-beigen Belags keinen Mangel darstellt. b. Eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. nach abgeschlossener Verlegung des Bodenbelages ist im Hinblick auf die hier geltend gemachten Schäden nicht kausal geworden und kann daher dahinstehen. Insoweit tritt der Senat der Beurteilung durch das Landgericht in vollem Umfang bei; die Berufung zeigt insoweit keine neuen Gesichtspunkte auf. 5. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten; eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil weder das vorliegende Teilgrundurteil noch der Feststellungsausspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert: 184.870,24 Euro