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Urteil

83 Ss 54/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0811.83SS54.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Das Amtsgericht Bergheim hat den Angeklagten durch Urteil vom 2. Dezember 2008 wegen Betrugs zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Köln ihn durch das angefochtene Urteil freigesprochen. 4 Es hat zum Sachverhalt festgestellt: 5 "Der Angeklagte bezog seit dem 02.08.2005 aufgrund seines Antrages vom selben Tag von der Arbeitsgemeinschaft S/F in C. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II). Ihm war bekannt, dass er verpflichtet war, Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen unverzüglich gegenüber der Arge anzuzeigen. Im August 2006 wurde der Angeklagte zweimal bei der Arge S/F vorstellig und teilte der zuständigen Sachbearbeiterin Frau I. mündlich mit, dass er demnächst Arbeit habe. Die Sachbearbeiterin verwies den Angeklagten darauf, dass er einen Arbeitsvertrag beziehungsweise eine Gehaltsabrechnung vorlegen müsse. Zum 01.09.2006 nahm der Angeklagte eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma NT- GmbH, N-T-Straße 5, XXXX L auf und war dort bis einschließlich Januar 2007, in der letzten Zeit allerdings nur noch als Aushilfe, tätig. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhielt der Angeklagte dort nicht. In der Zeit vom September 06 bis Januar 07 erhielt der Angeklagte weiter die Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 3.301,84 Euro. Am 11.01.2007 ließ sich der Angeklagte einen Folgeantrag bei der Agentur für Arbeit ausstellen, den er am 06.02.2007 unterschrieb und danach einreichte. In diesem Folgeantrag machte er keine Angaben über das verdiente Einkommen. Der Angeklagte zahlt monatlich 80,-- Euro an die Arge zurück. 6 Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten." 7 Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer wie folgt rechtlich gewürdigt: 8 "Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen nicht wegen Betruges strafbar gemacht, da es an dem Tatbestandsmerkmal einer Täuschungshandlung fehlt. Der Angeklagte hat in seinen beiden persönlichen Vorsprachen der zuständigen Sachbearbeiterin gegenüber mitgeteilt, dass eine Arbeitsaufnahme bevorsteht. Damit ist er der ihm obliegenden Verpflichtung nachgekommen über eine Änderung seiner Verhältnisse Mitteilung zu machen. Zu einer schriftlichen Mitteilung war er insoweit nicht verpflichtet. Der Angeklagte hat das Tatbestandselement der Täuschung durch Unterlassung einer gebotenen Handlung auch nicht dadurch verwirklicht, dass er weder einen Arbeitsvertrag noch Gehaltsabrechnungen eingereicht hat. Eine Rechtspflicht zur Einreichung solcher Unterlagen besteht zwar möglicherweise nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I. Diesem Unterlassen kann aber objektiv nicht die Aussage beigemessen werden, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert und der Angeklagte die angekündigte Arbeitsstelle nicht angetreten. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin die Mitteilung über die bevorstehende Arbeitsaufnahme erhalten hatte, war es ihre Entscheidung die Einstellung der Leistungen an die Vorlage der genannten Urkunden zu knüpfen. 9 Es bestand auch keine Rechtspflicht des Angeklagten, die Arge jeweils von den zu Unrecht erfolgten Überweisungen der Arbeitslosenhilfe in Kenntnis zu setzen. Der eingetretene Schaden beruht nicht aus dem vorangegangenen eigenen Tun des Angeklagten. Bei AntragsteIlung im August 2005 waren die Angaben des Angeklagten zutreffend. Zu dieser Zeit war der Angeklagte arbeitslos. Der eingetretene Schaden beruht danach allein darauf, dass es die zuständige Sachbearbeiterin unterlassen hatte, die Zahlungen einzustellen, nicht aber auf dem rechtlichen Verhalten des Angeklagten (vgl. OLG Köln, NJW 1984, 1979 f). Den Angeklagten traf auch keine Hinweispflicht unter dem Gesichtspunkt, dass er eine GarantensteIlung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis inne hat. Das Verhältnis zwischen der Arge und dem Bezieher von Arbeitslosenhilfe ist ein (öffentlich/rechtliches) Verhältnis, das weder von gegenseitigem Vertrauen getragen ist noch ein gegenseitiges Vertrauen erfordert. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich allein aus dem Gesetz (BGH NJW a.a.O.). 10 Schließlich hat der Angeklagte auch nicht dadurch getäuscht, dass er in dem Folgeantrag nicht auf die Änderung seiner Einkommensverhältnisse hingewiesen hat. Zum Zeitpunkt der Unterschrift und der Einreichung dieses Folgeantrages nach dem 06.02.2007 hatte der Angeklagte die Arbeitsstelle nicht mehr. Zu dieser Zeit waren seine Angaben daher zutreffend." 11 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet worden ist. 12 II. 13 Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache insoweit (zumindest vorläufigen) Erfolg, als sie gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln führt. 14 Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil begegnet vielmehr durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit davon ausgegangen wird, der Angeklagte sei durch die im August 2006 erfolgte zweimalige mündliche Mitteilung, er werde demnächst Arbeit haben, seiner Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I in ausreichendem Maße nachgekommen und habe daher keine Täuschungshandlung begangen. Damit hat das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt materiell-rechtlich fehlerhaft gewürdigt und das Gesetz verletzt (§§ 337 Abs. 1, 353, 354 Abs. 2 StPO). 15 1. 16 Gemäß § 60 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I hat der Empfänger von Sozialleistungen, zu denen auch das Arbeitslosengeld II zählt, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht ist Teil einer effektiven Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, auf deren Erfüllung die ARGE im Rahmen der sie treffenden umfassenden Aufklärungspflicht angewiesen ist. Die Vorschrift begründet eine Garantenpflicht kraft Gesetzes. Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass die Verletzung der Pflicht aus § 60 Abs. 1 SGB I eine Täuschungshandlung darstellen kann (SenE v. 23.09.2005 - 81 Ss 52/05 -; SenE v. 17.12.2002 - Ss 470/02 - = NStZ 2003, 374 = StraFo 2003, 144; SenE v. 07.02.1984 - 1 Ss 876/83 - = NJW 1984, 1979; OLG Hamburg, wistra 2004, 151 [152]; OLG Stuttgart, NJW 1986, 1767 [1768]; Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 263 Rz. 21; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 263 Rz. 23; Tiedemann, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. 2005, § 263 Rz. 57). Auch das Landgericht geht zutreffend von diesem Ansatz aus. 17 2. Das Landgericht verkennt aber den Umfang der Mitwirkungspflicht und verneint auf dieser Grundlage rechtsfehlerhaft eine Täuschungshandlung des Angeklagten (durch Unterlassen, § 13 StGB) . 18 a) 19 Der Umfang der Mitteilungspflicht ist aus ihrer Zweckbestimmung herzuleiten. Der Normzweck des § 60 Abs. 1 SGB I ist Richtschnur bei der Bestimmung der inhaltlichen Anforderungen, die an die Angaben zu stellen sind, die der Leistungsempfänger zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zu machen hat. 20 Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 SGB I dient der Ermittlung der entscheidungserheblichen Informationen, die mit Hilfe des Leistungsberechtigten zu erlangen sind. Damit soll dem Leistungsträger die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglicht werden (Seewald, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 60 SGB I Rz. 2). Ihre Verletzung ist daher durch § 404 Abs. 2 Ziff. 26 SGB III bußgeldbewehrt. Inhaltlich hat die Mitteilung vollständig und richtig zu sein (Böttiger, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 404 Rz. 80). Unter den von § 60 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I genannten "Verhältnissen", deren Änderung der Leistungsempfänger anzuzeigen hat, sind alle tatsächlichen Umstände zu verstehen, die für das Sozialleistungsverhältnis Rechtsfolgen zeitigen können Seewald a.a.O. § 60 Rz. 23). Vor diesem Hintergrund - und insbesondere mit Blick auf den vorstehend dargestellten Zweck der Mitwirkungspflicht - müssen die Angaben des Leistungspflichtigen so konkret sein, dass die Arbeitsverwaltung den Sachverhalt prüfen, über den Fortbestand von Leistungsansprüchen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Einstellung von Leistungen im Falle der Arbeitsaufnahme - knüpfen kann. 21 Davon ausgehend genügte die Angabe des Angeklagten, dass er "demnächst Arbeit habe" nicht; um seine Mitteilungspflicht zu erfüllen. An eine künftige - möglicherweise auch noch ungewisse - Arbeitsaufnahme können Rechtsfolgen nicht geknüpft werden. Nicht die künftige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für den Fortbestand des Leistungsanspruchs und die darauf bezogene Prüfungspflicht des Leistungsträgers von Bedeutung, sondern der tatsächliche Eintritt der entsprechenden Veränderung in den Einkommensverhältnissen des Leistungsempfängers. Es liegt auf der Hand, dass die Sachbearbeiterin der ARGE S/F auf der Grundlage der Angabe des Angeklagten über die Weitergewährung von Leistungen oder deren Einstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht entscheiden konnte, sondern insoweit auf konkrete weitere Informationen angewiesen war. 22 b) 23 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte der Mitarbeiterin der ARGE bei seinen Vorsprachen im August 2006 konkret mitgeteilt hätte, er werde sicher ab dem 01.09.2006 ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen (zu einer solchen Sachgestaltung im Kontext des § 404 Abs. 2 Ziff. 26 SGB III s. OLG Karlsruhe NJW 2004, 1264). Das ist aber gerade nicht festgestellt worden. 24 c) 25 Aus dem im angefochtenen Urteil festgestellten Verweis der Sachbearbeiterin darauf, dass ein Arbeitsvertrag oder eine Gehaltsabrechnung vorgelegt werden müsse, ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Damit mag dem Angeklagten eine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende - und daher von ihm nicht zu erfüllende - Nachweispflicht auferlegt worden sein. Eine Einschränkung der Mitteilungspflicht aus § 60 Abs. 1 Ziff. 2 SGB I war damit jedenfalls nicht verbunden. 26 d) 27 Dass der Angeklagte schließlich wegen des vom Landgericht festgestellten Hinweises der Sachbearbeiterin irrig angenommen hätte, zu einer Mitteilung über die tatsächliche Arbeitsaufnahme nicht mehr verpflichtet zu sein, nachdem er einen schriftlichen Arbeitsvertrag - um dessen Vorlage die Sachbearbeiterin der ARGE gebeten hatte - nicht erhalten hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine entsprechende Annahme erschiene auch eher lebensfremd. 28 3. 29 Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts zum Schuldspruch auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht verwertbar sind, weil der freigesprochene Angeklagte sie nicht angreifen, insbesondere keine Verfahrensrügen erheben konnte (so SenE v. 19.10.1999 - Ss 415/99 -; SenE v. 10.08.1999 - Ss 293/99 - = NJW 2000, 1053 [1054] m. w. Nachw. ; OLG München NJW 2006, 3364 [3366]; vgl. weiter Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 354 Rdnr. 23). Denn es bedarf jedenfalls hinsichtlich der subjektiven Tatseite weiterer Aufklärung durch den Tatrichter, die es angezeigt erscheinen lässt, die Feststellungen des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben.