Beschluss
5 U 47/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:0903.5U47.09.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.3.2009 - 25 O 164/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.3.2009 - 25 O 164/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen G r ü n d e : Die Berufung der Beklagten wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 12.8.2009 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, die der Senat auch in seiner derzeitigen Besetzung in vollem Umfang teilt. Die weitere Stellungnahme der Beklagten hat der Senat geprüft. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass, sondern lediglich zu den nachfolgenden Ergänzungen. Zu Unrecht monieren die Beklagten, dass die Kammer am Erlass eines Grund- und Teilurteils gehindert gewesen sei. Ein Teilurteil ist nach § 301 Abs.1 ZPO zulässig (und nach dem gesetzgeberischen Willen sogar regelmäßig zu erlassen), wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer (bzw. einzelne) oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Im letzteren Fall muss allerdings zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergehen (§ 301 Abs.1 Satz 2 ZPO). Unzulässig ist ein Grund- und Teilurteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend BGHZ 107, 236, 242 m.w.N.), auch derjenigen des erkennenden Senats, wenn hinsichtlich des verbliebenen Teils die Möglichkeit einer widersprüchlichen Entscheidung nicht auszuschließen ist. Daraus folgt etwa für den im Arzthaftungsrecht typischen und auch vorliegend gegebenen Fall, dass bei einer objektiven Klagehäufung von Leistungsanträgen (Schmerzensgeld und bezifferter Schaden) und Feststellungsanträgen (unbezifferter weiterer materieller und immaterieller Schaden), denen ein einheitlicher Haftungsgrund zugrunde liegt, eine Zwischenentscheidung nur möglich ist, wenn über den Grund umfassend entschieden wird und nur noch Fragen zur Schadenshöhe offen sind. Demnach muss über einen Feststellungsantrag, der stets eine Entscheidung über den Haftungsgrund beinhaltet, immer entschieden werden; ein noch zur Entscheidung offener Feststellungsantrag macht ein Grund- und Teilurteil unzulässig. Unbedenklich ist hingegen eine Entscheidung über den bezifferten Leistungsantrag nur dem Grunde nach in Verbindung mit einer endgültigen Entscheidung über den Feststellungsantrag. Hier stehen lediglich Entscheidungen über die Höhe des bezifferten Antrags aus. Die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung besteht nicht. An diese Grundsätze hat die Kammer sich gehalten, indem sie dem Schmerzensgeldanspruch teilweise entsprochen, den bezifferten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zuerkannt und im übrigen dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben hat. Aus der seitens der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 4.10.2000 (NJW 2001, 155 ff.) ergibt sich nichts anderes. Die Beklagten verkennen offenbar, dass im dortigen Fall (anders als im vorliegenden) noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden war, mithin die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen (zum Haftungsgrund) tatsächlich bestand. Das Grund- und Teilurteil ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil der bezifferte Leistungsantrag (Klageantrag zu 2) definitiv unbegründet wäre. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 handelt es sich um ein Grundurteil nach § 304 ZPO. Ein solches ist zulässig, wenn über alle Fragen zum Haftungsgrund definitiv und erschöpfend entschieden wird (das ist hier der Fall), und wenn darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 110, 201; BGHZ 111,133; BGH NJW-RR 2005, 1069). Bei Schadensersatzklagen genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass irgendein Schaden entstanden ist (BGHZ 110, 200). Besteht der Schadensersatzanspruch aus mehreren, keine selbständigen Forderungen darstellenden Schadensposten, ist es danach auch unschädlich, wenn einzelne Posten definitiv unbegründet sind. Dies hindert nicht den Erlass eines Grundurteils, und es bedingt auch nicht, dass im Rahmen des Grundurteils bereits über solche entscheidungsreifen Positionen entschieden wird. Auch insoweit ist der Kammer kein Verfahrensfehler unterlaufen. Gegenstand des Klageantrags zu 2 sind zum einen fiktive Haushaltshilfekosten, deren fehlende Schlüssigkeit die Beklagten rügen, zum anderen sehr zahlreiche unterschiedliche Einzelposten wie Behandlungskosten, Stornokosten für einen Urlaub, Unkosten im Zusammenhang mit stationären und ambulanten Behandlungen usw., die insgesamt einen Betrag von knapp 3.000.- € ausmachen, überwiegend belegt sind und seitens der Beklagten nur punktuell oder aber ganz pauschal bestritten sind (vgl. den Schriftsatz vom 9.1.2008 am Ende). Hierüber mag zu einem erheblichen Teil eine Endentscheidung der Kammer (zu Lasten der Beklagten!) möglich gewesen sein. Jedoch bestand hierzu weder eine prozessuale Pflicht, noch war eine solche Entscheidung sinnvoll. Schließlich ist der Erlass eines Grundurteils Ausdruck der Prozessökonomie (BGHZ 79, 46). Es liegt auf der Hand, dass die Parteien sich über eine Vielzahl von Kleinbeträgen auch gütlich einigen können, wenn hinsichtlich des streitigen Haftungsgrundes und hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes (als "dickstem Brocken") Klarheit herrscht. Dass diese Postionen jedenfalls in "irgendeiner Höhe" begründet sind, ist nicht nur hoch wahrscheinlich, sondern nicht zweifelhaft. Umgekehrt ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich jeder der zahlreichen Einzelpositionen Entscheidungsreife gegeben wäre. Auf die im Zusammenhang mit den geltend gemachten fiktiven Haushaltshilfekosten aufgeworfenen Fragen kommt es aus Sicht des Senats demnach nicht an. Selbst wenn der Anspruch insoweit so, wie er geltend gemacht ist, nicht schlüssig dargelegt sein sollte (was zutreffen dürfte), war die Kammer weder gehindert, dem Klageantrag zu 2 dem Grunde nach stattzugeben (und zwar schon wegen der übrigen Schadensposten), noch war sie gehalten, bereits abschließend über die Position "Haushaltsführung" zu entscheiden. Dass die Klägerin mit ihrem Einpersonenhaushalt nur selbst betroffen ist und nicht ein weiteres Familienmitglied, bedeutet nicht, dass ihr insoweit keine Ansprüche zustehen könnten, wie die Beklagten auch selbst einräumen. Richtig ist, dass es sich insoweit um vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs.1 BGB handelt, die die Klägerin konkret darzulegen haben dürfte. Auch insoweit aber war der Rechtsstreit trotz gegebenenfalls unzulässiger Berechnungsmethode keineswegs entscheidungs-reif. Vielmehr handelt es sich um den typischen Fall, in dem das Gericht einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Streitwert: 193.410.- Euro.