Urteil
21 UF 65/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0924.21UF65.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler (12 F 378/08) abgeändert. Die Abänderungsklage des Klägers wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien heirateten am 10. April 2003. Aus der Ehe sind die Kinder N. und S., beide geboren am 3. September 2004, hervorgegangen. Am 19. August 2005 zog die Beklagte mit den gemeinsamen Kindern aus dem ehelichen Haus der Parteien in H.-P., Kreis C., aus. Sie lebt heute mit den Kindern in F.. Die Ehe der Parteien wurde am 18. April 2007 durch Urteil des Amtsgerichts Eschweiler (12 F 280/06) rechtskräftig geschieden. Durch Vergleich vom 18. April 2007 verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.030,00 € ab Rechtskraft der Scheidung an die Beklagte. 4 Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst den völligen Wegfall des Ehegattenunterhalts ab dem 1. Januar 2009 und zuletzt eine Reduzierung des Ehegattenunterhalts auf 199,10 € sowie eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31. Dezember 2010. 5 Das Amtsgericht hat den Ehegattenunterhalt durch das angefochtene Urteil vom 11. Februar 2009 (12 F 378/08) ab dem 1. Januar 2008 auf 860,00 € monatlich reduziert und den Unterhaltsanspruch bis zum 31. August 2016 befristet. 6 Mit seiner Berufung will der Kläger eine Reduzierung des Ehegattenunterhalts auf 522,00 € pro Monat ab dem 1. Januar 2009 sowie eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31. August 2010 erreichen. 7 Er ist der Auffassung, die Beklagte könne ab dem 1. Januar 2009 mindestens 5,5 Stunden täglich arbeiten und netto 1.187,00 € verdienen. 8 Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Abänderungsklage des Klägers. 9 Sie ist der Auffassung, es treffe sie aus kindbezogenen Gründen derzeit keine Erwerbsobliegenheit. Hierzu trägt sie vor, die Kinder seien sowohl körperlich als auch psychisch in ihrer Entwicklung gestört. Sie hätten wieder angefangen, einzunässen und einzukoten. Trotz des Kindergartenbesuchs in der Zeit von 8.00 bis 14.30 Uhr müsse sie an mehreren Tagen in der Woche mit den Kindern Termine zur Psychotherapie, Krankengymnastik und Logopädie wahrnehmen. Dies erfordere einen Zeitaufwand von 30 bis 60 Minuten täglich. Termine könne sie nur vormittags erhalten, weil die Nachmittagstermine den Schulkindern vorbehalten seien. Sie selbst leide inzwischen auch an leichten Herzrhythmusstörungen und könne auch aus diesem Grund nicht erwerbstätig sein. Gleichwohl habe sie sich in einem Fernkurs zur Altenpflegehelferin umschulen lassen. Hierfür habe sie in den Abendstunden die theoretischen Übungen absolviert. Sie hoffe, demnächst ihr Zeugnis zu erhalten und sich auf eine Altenpflegehelferstelle bewerben zu können. Zahlreiche Bemühungen, in ihrem Ausbildungsberuf als Bürokauffrau wieder eine Anstellung zu finden, seien angesichts der schlechten Arbeitsmarktlage und der Belastung durch die intensive Betreuung der Kinder gescheitert. 10 Die Akten Amtsgericht Eschweiler 12 F 280/06 sowie Amtsgericht Eschweiler 12 F 238/07 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 11 II. 12 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet. 13 1. 14 Die Berufung der Beklagten ist für das Jahr 2008 schon deshalb begründet, weil das Amtsgericht – Familiengericht – eine Reduzierung des Unterhalts bereits ab dem 1. Januar 2008 vorgenommen und damit über den Antrag des Klägers, den Unterhalt ab dem 1. Januar 2009 zu reduzieren, hinausgegangen ist. 15 2. 16 Aber auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 hat die Berufung der Beklagten Erfolg, denn die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB. Sie ist derzeit aus kindbezogenen Gründen nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der Beklagten ist weder gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen noch gemäß § 1578b Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung herabzusetzen. 17 a) 18 Nach der Rechtsprechung des BGH, insbesondere in den Urteilen vom 16. Juli 2008 (XII ZR 109/05, FamRZ 2009, 1739), vom 18. März 2009 (XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770), vom 6. Mai 2009 (XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124) und vom 17. Juni 2009 (XII ZR 102/08, zitiert nach Juris) ergeben sich die Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, aus § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 und sowie § 1570 Abs. 2 BGB. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit (Bundestagsdrucksache BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 3 Satz 3 BGB und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. 19 Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und Art. 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind von deswegen stets vorrangig zu prüfen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 a.a.O.). Da der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat, kann sich der betreuende Elternteil in dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was in der Regel bei öffentlichen Betreuungsleistungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in einer kindgerechten Einrichtung gesichert werden könnte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch der konkrete Betreuungsumfang der kindgerechten Einrichtung und die Möglichkeit, auf einen eingeschränkten Gesundheitszustandes des Kindes einzugehen. 20 Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beklagte einen Anspruch auf die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr der Kinder hinaus. Eine Erwerbstätigkeit ist ihr derzeit mit Rücksicht auf die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung der Kinder nicht zuzumuten. Auch wenn die zur Zeit 4 ½-jährigen Zwillinge den Kindergarten in der Zeit von etwa 8.00 bis 14.30 Uhr besuchen, ist es der Beklagten in dieser Zeit an drei Wochentagen nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn nach dem nachvollziehbaren und mit entsprechenden Belegen der die Kinder behandelnden Fachleute untermauerten Vortrag der Beklagten und ihren glaubhaften Darstellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung müssen die Zwillinge derzeit noch regelmäßig morgens mindestens einmal wöchentlich Termine für eine Psychotherapie und für eine Logopädie wahrnehmen. Darüber hinaus muss das Kind N. regelmäßig Krankengymnastik absolvieren, um sein Beinfehlstellung, die Folge des Fehlens einer Vitamin-D-Supplementierung ist, behandeln zu lassen. Beide Kinder haben zwar nach dem Bericht des Arztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. med. U. Q. vom 28. Oktober 2008 (Bl. 29 f. d. A.) seit April 2006 ihre Entwicklungsrückstände, insbesondere das grenzwertig niedrige Körpergewicht, die Rachitis und die unzureichende motorische Entwicklung, weitgehend aufgeholt. Sie leiden jedoch seit Anfang März 2008 an Verhaltensauffälligkeiten, die eine weitere psychotherapeutische Behandlung notwendig machen. Beide Kinder nässen und koten seit April 2008 wieder ein. Sie leiden unter aggressiven Impulsdurchbrüchen und bedürfen auch nach dem Bericht der Diplom-Psychologin T. O. vom 7. Oktober 2008 (Bl. 28 d. A.) und dem Gutachten der Diplom-Psychologin V. W. vom 10. Februar 2009 in besonderer Weise Unterstützung und Ermutigung. Die Notwendigkeit der Behebung der Verhaltensauffälligkeiten und der Entwicklungsdefizite in Sprache und Motorik ist maßgeblich von der Beklagten zu organisieren und zu überwachen. Bis die Zwillinge eine altersgemäße Entwicklung genommen haben und sich ihre körperliche und sozial-emotionale Entwicklung ausreichend stabilisiert hat, ist eine fortdauernde intensive Betreuung durch die Beklagte erforderlich. In dieser Zeit ist sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus kindbezogenen Gründen gehindert. 21 An den Einkommensverhältnissen des Klägers hat sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung seit dem Abschluss des abzuändernden Vergleichs nichts verändert. Das Nettoeinkommen auf Seiten des Klägers hat sich sogar noch erhöht, weil nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24. Juni 2009, XII ZR 161/08) bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt der Kindesunterhalt mit dem um das anteilige Kindergeld geminderten Zahlbetrag abzuziehen ist. Grundlage des Vergleichs vom 18. April 2007 war jedoch ein Abzug des Kindesunterhalts mit dem Tabellenbetrag und nicht lediglich mit dem Zahlbetrag. 22 b) 23 Eine Befristung des Betreuungsunterhalts ist nicht vorzunehmen. Nach der Rechtssprechung des BGH (Urteil vom 6. Mai 2009, XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124) scheidet eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Danach steht dem betreuenden Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer zeitlichen Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578b Abs. 2 BGB führen. Der Kläger hat sich nach der ausführlichen Erörterung dieses Aspektes in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr gegen einen Wegfall der Befristung gewandt. 24 c) 25 Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Beklagten nach § 1578b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung kommt gegenwärtig nicht in Betracht. 26 Eine solche Begrenzung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kinderbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinaus geht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass einerseits die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist und andererseits ein fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, XII ZR 102/08). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin verfügt nach dem Vergleich der Parteien vom 17. April 2007 über einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlichen 1.030,00 €, mithin einem Betrag, der knapp über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Da die Beklagte vor der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit als Bürokauffrau monatlich etwa 3.000,00 € brutto verdient hat, liegt der Unterhaltsbetrag weit unter ihrem angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung. 27 III. 28 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 29 Streitwert für das Berufungsverfahren: 30 Berufung des Klägers: 4.056,00 € 31 Berufung der Beklagten: 2.040,00 € 32 Gesamtstreitwert: 6.096,00 €