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Beschluss

AuslA113-09-078b

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0928.AUSLA113.09.078B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Gegen den albanischen Staatsangehörigen J.T. wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Den albanischen Behörden wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Verfolgte a) sich in Kenntnis des anhängigen Verfahrens diesem durch Flucht entzogen hat und er von einem ordnungsgemäß bestellten Verteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte oder b) nachträglich Kenntnis von Durchführung und Abschluss des gegen ihn gerichteten Verfahrens erhalten hat und sich ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet hat, sich nach Kenntniserlangung rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die albanischen Behörden ersuchen über Interpol Tirana um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung. Nach dem vorliegenden Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 21.01.2004 ist dieser durch Urteil des Gerichts in Tirana vom 14.12.2001 (Nr. 822) – rechtskräftig seit dem 13.02.2002 – in Abwesenheit wegen Vergewaltigung einer Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Er habe am 24.07.2001 gemeinsam mit einem Mittäter die damals 15- oder 16jährige B.N. in einem Schulgebäude in Tirana, in das sie zuvor gelockt worden war, zum Geschlechtsverkehr gezwungen. 4 I. 5 Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Aachen am 24.08.2009 hat der am 23.09.2009 festgenommene Verfolgte sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. 6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Vorgänge mit dem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Anordnung der Auslieferungshaft nach § 16 IRG vorgelegt. 7 II. 8 Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen, ist zu entsprechen. Die Voraussetzungen des Art. 16 des (von Albanien im Jahre 1998 ratifizierten) Europäischen Auslieferungsübereinkommens - EuAlÜbk - vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit den §§ 15, 16 IRG liegen vor: 9 Mit der von den albanischen Justizbehörden veranlassten und gemäß Art. 16 Abs.3 EuAlÜbk in zulässiger Weise durch die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelten Ausschreibung hat eine zuständige Stelle um die Festnahme des Verfolgten nachgesucht. 10 Eine Auslieferung zur Strafvollstreckung erscheint jedenfalls nicht von vornherein als unzulässig. 11 Die den Gegenstand der Verurteilunge des Verfolgten bildende Tate ist nach dem Recht des ersuchenden Staates – als Vergewaltigung einer Minderjährigen nach Art. 101 des albanischen Strafgesetzbuchs – wie auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – gem. § 177 StGB - strafbar und läßt die Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 EuAlÜbK zu. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Tatbeschreibung ("zwangen" bzw. in der französischen Fassung: "forcée") farblos ist; der Senat erwartet hier Aufklärung durch die förmlichen Auslieferungsunterlagen. 12 Die verhängte Strafe entspricht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk (mindestens vier Monate). Offen ist allerdings, ob der Verfolgte die Strafe noch voll zu verbüßen hat. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft die erforderlichen Nachforschungen bereits veranlasst. 13 Mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt worden ist, sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die deutschen Gerichte bei Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung regelmäßig verpflichtet sind zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik vereinbar sind (BGHSt 47, 120; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207). Zu diesen Mindeststandards gehört die Gewährung rechtlichen Gehörs; ob dieser Grundsatz im vorliegenden Verfahren gewahrt worden ist, wird zu prüfen sein. Hierzu ist den albanischen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Senat hat im Auslieferungsverkehr mit Albanien speziell im Fall von Abwesenheitsverurteilungen bereits in der Vergangenheit die Auslieferung gelegentlich für unzulässig erachtet und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die albanische Regelung der Wiedereinsetzung im Falle von Abwesenheitsverurteilungen (Art. 147 Abs. 2 der albanischen Strafprozessordnung) Bedenken begegnet (SenE v. 19.12.2008 – 6 AuslA 95/08 – 80, bei juris), die nicht durch verlässliche Zusicherungen ausgeglichen werden konnten. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium steht indessen die Abwesenheitsverurteilung der Haftanordnung nicht entgegen. 14 III. 15 Die Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung ist geboten. Der Verfolgte ist empfindlich bestraft worden. Er ist aus den Niederlanden kommend nach Deutschland eingereist. Er hat keinen Wohnsitz und keine erkennbaren soziale Bindungen in Deutschland, die geeignet wären, die Fluchtgefahr auszuräumen.