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Beschluss

2 Ws 468/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:1007.2WS468.09.00
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Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert:

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenklage verursachten Kosten und Auslagen; diese hat der Angeklagte zu tragen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/5 ermäßigt. Die dem Beschwerdeführer hierin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu 4/5 der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert: Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenklage verursachten Kosten und Auslagen; diese hat der Angeklagte zu tragen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/5 ermäßigt. Die dem Beschwerdeführer hierin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu 4/5 der Staatskasse zur Last. G r ü n d e: I. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.02.2009 – 28 KLs 3/08 – wurde gegen den zur Tatzeit 18-jährigen Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung erkannt. Zugleich sind ihm und seinem wegen versuchten Totschlags verurteilten N geklagten die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage auferlegt worden. Zur Begrün dung der Kostenentscheidung hat das Landgericht ausgeführt: "Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO. Hinsichtlich des Angeklagten O wird nicht gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Dem Angeklagten ist auch durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen, dass er für alle Folgen seiner Tat einzuste hen hat. Hierbei hat die Kammer auf Grundlage erzieherischer Gründe neben den wirt schaftlichen Verhältnissen auch und insbesondere die Art der Tat und das Verhalten des Angeklagte im Verfahren, der über ein bloßes Leugnen hinaus unterschiedliche unwahre Versionen des Geschehensablaufs präsentiert und dadurch zum Teil umfangreichste Er mittlungsmaßnahmen ausgelöst hat, zulässigerweise berücksichtigt (vgl. KG NStZ 1999, 121; Brunner/Dölling , a.a.O., § 74 Rn. 4 mw.N.). Auch hinsichtlich des Angeklagten I wird nicht gemäß §§ 109 Abs. 2, 105, 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Auch dem Angeklagten I ist durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen, dass er für alle Folgen seiner Tat einzustehen hat. Auch er hat durch sein prozessuales Verhalten, insbe sondere dem Leugnen des dritten Mannes, sowie die Art der Tat der Kammer Anlass ge boten im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 74 JGG nicht von der Kostenaufer legung abzusehen." Das Urteil ist, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, rechtskräftig seit dem 12.02.2009 (Bl. 79 des Protokoll- und Urteilsbandes 930 Js 685/08 StA Bonn) mit Ausnahme der Kostenentscheidung, gegen die der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.02.2009, eingegangen am selben Tage (Bl. 88 f. des Protokoll- und Urteilsbandes 930 Js 685/08 StA Bonn), sofortige Beschwerde eingelegt hat, die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.04.2009 begründet worden ist (Bl. 234-238 des Protokoll- und Urteilsbandes 930 Js 685/08 StA Bonn). II. Die nach §§ 2 JGG, 464 Abs. 2 StPO an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte, den Beschwerdewert des § 304 S. 3 StPO erreichende und daher insgesamt zulässige sofortige Beschwerde führt zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen (überwiegenden) Teilerfolg. 1. Gemäß § 74 JGG kann im Verfahren gegen Jugendliche davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die Vorschrift, die im Verfahren gegen Heranwachsende gemäß § 109 Abs. 2 JGG entsprechend gilt, wenn auf diesen – wie hier – Jugendstrafrecht angewendet wird, räumt dem Jugendrichter ein Ermessen ein. Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren gemäß § 309 Abs. 2 StPO gleichwohl unter Ausübung eigenen Ermessens in der Sache selbst. Die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte verbreitete gegenteilige Rechtsmeinung, wonach in Fällen wie dem vorliegenden die angefochtene Entscheidung lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen sei (vgl. KG, NStZ-RR 2008, 2921; KG, NStZ–RR 2007, 64; KG, NStZ-RR 1999, 121; OLG Hamm, ZJJ 2008, 193; OLG Jena, NStZ 1998, 153), teilt der Senat nicht. Sie widerspricht dem allenthalben wiedergegebenen Grundsatz, dass das mit umfassender Prüfungskompetenz ausgestattete Beschwerdegericht auch in Ermessensfällen eine eigene Entscheidung zu treffen hat (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 309 Rz. 4; Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage 2003, § 309 Rz. 7; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar, StPO, § 309 Rz. 6 jew. mit weit. Nachw.). Auch kann aus dem Umstand, dass das Gesetz den Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts in einzelnen Fällen beschränkt (so etwa bei §§ 305a Ab s. 1 S. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO, 59 Abs. 2 S. 2 JGG) der Umkehrschluss gezogen werden, dass es in den Fällen, in welchen das Gesetz eine solche Beschränkung nicht anordnet, bei der umfassenden Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts verbleibt. Hierzu zählt die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Historisch dürfte die genannte Rechtsmeinung auch nicht auf eine Beschwerde-, sondern auf eine Revisionsentscheidung zurückgehen (OLG Hamm, NJW 1963, 1168), bei der in der Tat lediglich eine Rechtskontrolle stattfindet. Sie kann sich nicht auf die Entscheidung BGH, NStZ 1994, 484 stützen, die sich zum Prüfungsmaßstab des Rechtsmittelgerichts nicht äußert. Die für sie gegebene Begründung, der Tatrichter könne sich – anders als das Beschwerdegericht – in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von der Persönlichkeit, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und den Auswirkungen der Kostenauferlegung auf dessen weitere Entwicklung machen (so KG, NStZ-RR 2008, 291), vermag nicht zu überzeugen: Der Senat entscheidet als Beschwerdegericht auch in anderen Fällen ausschließlich aufgrund des Akteninhalts, in welchen sich das nachgeordnete Gericht einen umfassenden persönlichen Eindruck verschafft hat, ohne dass der Beurteilungsmaßstab insoweit eingeschränkt wäre. Das gilt insbesondere bei den gemäß 57 Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB zu treffenden Prognoseentscheidungen. Darüber hinaus ist der Tatrichter verpflichtet, die im Hinblick auf die Persönlichkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bedeutsamen Umstände festzustellen und im Urteil niederzulegen; diese Feststellungen sind dann auch für das Beschwerdegericht verfügbar. Schließlich wäre der Senat in geeigneten Fällen auch nicht gehindert, sich einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten zu verschaffen (Meyer-Goßner, aaO, § 309 Rz. 1). 2. Die danach erforderlich umfassende eigene Sachprüfung des Beschwerdegerichts führt dazu, den Angeklagten von Kosten und Auslagen freizustellen, soweit nicht die Kosten und Auslagen der Nebenklägerin betroffen sind. a) Maßgeblich für die gemäß § 74 JGG zu treffende Ermessensentscheidung, die eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Kostentragungspflicht bei Verurteilung darstellt, ist der Präventionszweck des Jugendstrafrechts, mithin erzieherische Gründe (Eisenberg, JGG, 13. Auflage 2009, § 74 Rz. 8; Ostendorf, JGG, 4. Auflage 1997, § 74 Rz. 6; KG, JR 1996, 216 [217]). Zweck der Regelung ist es, den Jugendlichen vor einer oftmals schädlichen zusätzlichen Belastung zu schützen (Eisenberg, aaO), wobei die Auferlegung von Kosten bei Heranwachsenden eher in Betracht zu ziehen sein wird (SenE v. 21.09.2009 – 2 Ws 420 – 428/09; KG, NStZ-RR 2007, 64). Entsprechend sehen die – für die Gerichte allerdings nicht verbindlichen - Richtlienen zu § 74 JGG die Kostenauferlegung nur für den Fall vor, dass der Jugendliche die Kosten und Auslagen aus eigenen Mitteln aufbringen kann und ihre Auferlegung aus erzieherischen Gründen angebracht erscheint. In Anwendung dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall zu sehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit Schüler war und nicht über eigenes Einkommen verfügte. Insbesondere ist er nicht – wie in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.10.2009 angenommen – als selbständiger Bäcker und Autohändler tätig gewesen. Die entsprechenden Urteilsfeststellungen (UA S. 8) betreffen den Vater des Angeklagten. Dessen Familie, bei der der Angeklagte lebt, unterhält sich von staatlichen Transferleistungen. Der Angeklagte beabsichtigte, das Abitur zu machen und Maschinenbau zu studieren, Pläne, die die Kammer als "jugendtypisch vage und sprunghaft und eben nicht gefestigt" bezeichnet hat. Vor diesem Hintergrund muss es als völlig offen angesehen werden, ob und bejahendenfalls wann der Angeklagte in der Lage sein würde, die erheblichen Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Deren Auferlegung ist nicht erzieherisch geboten, wie bereits aus dem Umstand erhellt, dass die Kammer eine Bewährungszeit von nur zwei Jahren sowie 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit und die Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings für ausreichend erachtet hat, um den bei dem Angeklagten zweifellos bestehenden Defiziten ausreichend zu begegnen. Sie birgt im Gegenteil die erhebliche Gefahr der Entsozialisierung. Die gebotene zukunftsorientierte Betrachtungsweise (Eisenberg, aaO, § 74 Rz. 8b) rechtfertigt es daher, den zur Tatzeit soeben erst dem Jugendalter entwachsenen Angeklagten von Kosten und Auslagen – mit Ausnahme der durch die Nebenklage verursachten Kosten und Auslagen - freizustellen. Ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung des Senats darauf ankäme ist zu bemerken, dass die Erwägung des Landgerichts Bedenken begegnet, (auch) das Prozessverhalten des Angeklagten habe Veranlassung gegeben, nicht von der Kostenauferlegung abzusehen. Zwar wird teilweise das Verhalten im Verfahren als ein Gesichtspunkt bei der Ermessensbetätigung angesehen (in diese Richtung: Brunner/Dölling, JGG, 10. Auflage 1996, § 74 Rz. 4: "mutwilliges Erzwingen einer größeren Beweisaufnahme, böswillige Verzögerung des Verfahrens", relativierend Eisenberg, aaO, § 74 Rz. 8a: "keineswegs vorrangig"; strikt ablehnend Ostendorf, aaO, § 74 Rz. 6), soweit es sich wie hier in bloßem teilweisem Bestreiten (der Anwesenheit eines Dritten am Tatort) erschöpft, handelt es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten, das nicht kostenrechtlich negatives Gewicht beigemessen werden darf. Das gilt hier um so mehr, als durch die Einlassung des Angeklagten eine weitere Beweisaufnahme nicht erzwungen wurde, der Geschehensnachweis vielmehr auf den Angaben des Angeklagten und der Geschädigten beruht und die bei Brunner/Dölling angesprochene Fallkonstellation daher gar nicht vorliegt. b) Der Senat sieht es allerdings als erzieherisch notwendig an, den Angeklagten mit den Kosten und Auslagen zu belasten, soweit diese durch die Nebenklage veranlasst worden sind (vgl. OLG Hamm, ZJJ 2008, 193; Ostendorf, aaO, § 74 Rz. 12). Insoweit besteht in der Tat Veranlassung, dem Angeklagten auch die finanziellen Folgen seiner Tat deutlich vor Augen zu führen. Die durch die Nebenklage verursachten Kosten erscheinen hier in besonderem Maße als von dem Angeklagten (mit) zu verantwortende Folgen der Tat. Es wäre daher ein in erzieherischer Hinsicht falsches Signal, den Angeklagten auch von diesen freizustellen. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 StPO.