Beschluss
20 U 55/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:1007.20U55.09.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 235/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 235/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. G r ü n d e: Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats – auch in seiner jetzigen Besetzung - keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. Juli 2009, der auch die Auffassung des Senats in seiner jetzigen Besetzung wiedergibt, wird Bezug genommen. Die Stellungnahmen des Klägers vom 14. und 18. September 2009 veranlassen keine davon abweichende Beurteilung. Sie geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: Die Galvanotherapie kann – wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt hat – schon deshalb nicht als eine Methode angesehen werden, die sich in der Praxis ebenso Erfolg versprechend bewährt hat wie von der Schulmedizin anerkannte Behandlungsmethoden, weil es an einer ausreichenden Datenlage fehlt. Im Hinblick darauf, dass die bislang lediglich vorliegende Phase 1 Studie nur eine Nachbeobachtungszeit von zwölf Monaten erfasst, lassen sich ihr keine Aussagen zu – für die Methoden der operativen Behandlung und der Bestrahlung anerkannten - Überlebensraten von 10 Jahren und mehr treffen. Mangels ausreichender Datenlage über die Überlebensraten kommt es auf unterschiedliche Nebenfolgen der jeweiligen Methoden bei der Bestimmung des Erfolgsversprechens nicht an. Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger geltend macht – für den Fall, dass wissenschaftlich bestimmbar wäre, dass die 10-Jahres-Überlebenswahrscheinlichkeit bei Prostatektomie 90 % betrüge, bei Galvano-Therapie aber nur 80 % und ohne einen Eingriff 70 %, die Bewertung des "Erfolges" bei der Methode mit 80 %iger Überlebenswahrscheinlichkeit ohne Nebenfolgen höher zu bewerten wäre als eine 90 %ige Überlebenswahrscheinlichkeit mit den mit den schulmedizinisch anerkannten Methoden verbundenen Nebenfolgen. Es fehlt gegenüber dem vom Kläger gebildeten hypothetischen Fall schon an der Prämisse: Die 10-Jahres-Überlebensrate nach Galvano-Therapie lässt sich nicht feststellen. Die Kosten der Galvanotherapie sind auch nicht deshalb zu erstatten, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen, § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 AVB-G. Die Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 AVB-G bezweckt, dem Versicherungsnehmer auch dann Erstattungsleistungen zukommen zu lassen, wenn schulmedizinisch überwiegend anerkannte Methoden oder Arzneimittel nicht existieren. Das kann vor allem bei neu auftretenden oder unheilbaren Erkrankungen der Fall sein (BGHZ 152, 262; OLG Köln VersR 2001, 851; OLG Köln VersR 2006, 397). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insoweit kommt es – wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits ausgeführt hat – nicht darauf an, dass Krebserkankungen in aller Regel nicht sicher heilbar sind. Vielmehr ist nach den Versicherungsbedingungen maßgebend, dass zur Heilbehandlung keine anerkannten Methoden zur Verfügung stehen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F ist indes das beim Kläger diagnostizierte Prostatakarzinom mit sehr guten Heilungschancen nach den schulmedizinischen Methoden behandelbar. Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet eine schulmedizinische Methode im Sinne der Versicherungsbedingungen auch nicht etwa wegen einer "organzerstörenden" Wirkung des Eingriffs aus. Ziel des Heileingriffs ist nicht die Organerhaltung; die Behandlung ist vielmehr auf die Heilung der Krebserkrankung gerichtet, die mit der Methode der Schulmedizin auch tatsächlich möglich ist. Dass es – wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat - nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 AVB-G nicht darauf ankommt, ob die zur Verfügung stehenden schulmedizinischen Methoden mit Nebenfolgen verbunden sind, ist im Hinblick darauf unbedenklich, dass die Kosten für alternativmedizinische Behandlungen mit geringeren Nebenfolgen unter der Voraussetzung, dass sie sich in der Praxis ebenso Erfolg versprechend bewährt haben, gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 AVB-G erstattet werden. Stehen anerkannte schulmedizinische Methoden zur Verfügung, ist es nicht zu beanstanden, dass der Versicherer seine Leistungspflicht darauf begrenzt und es ablehnt, sich an den Kosten für Therapieexperimente zu beteiligen, solange deren Erfolg nicht hinreichend belegt ist (OLG Köln VersR 2006, 397). Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellen sich nicht. Insbesondere wirft die Auslegung des § 6 Abs. 6 AVB-G keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Das vom Kläger vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 2008 – 10 U 1437/07 – befasst sich nicht mit einer § 6 Abs. 6 AVB-G entsprechenden Versicherungsbedingung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.734,28 €.