2 U 79/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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1.
Der Senat beabsichtigt, die Entscheidungsformel des am 14. Mai 2009 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 15 O 586/08, von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass das Versäumnisurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2008, 21 O 206/08, aufrecht erhalten wird, soweit der Beklagte zur Zahlung von 19.391,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2009 verurteilt worden ist. Im Übrigen bleibt es bei der Aufhebung des Versäumnisurteils und der Abweisung der Klage.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 30. November 2009 Stellung zu nehmen.
2.
Der Senat beabsichtigt ferner, die Berufung des Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 15 O 586/08, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 30. November 2009 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht gerechnet werden kann.
3.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.