Beschluss
81 Ss 71/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:1120.81SS71.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil a) im Schuldspruch, soweit aa) eine Verurteilung wegen der Fälschung von Zahlungskarten erfolgt und bb) das in den Fällen 8 und 9 der Anklage erfasste Geschehen einbezogen worden ist, sowie b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die tatsächlichen Feststellungen zu den einzelnen Betankungsvorgängen in den Fällen 1 - 7, 10 - 18 und 20 - 22 aufrecht erhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16. August 2007 ist der Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Computerbetrug in neun Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Computerbetrug in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. 4 Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht dieses Urteil unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. 5 Gegen dieses Urteil richtet sich die mit einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. 6 II. 7 Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es im tenorierten Umfang gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln führt. 8 1. 9 Zum Schuldspruch ist das angefochtene Urteil in zweifacher Hinsicht rechtfehlerhaft. 10 a) 11 Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen belegen zunächst nicht, dass der Angeklagte sich wegen Fälschung von Zahlungskarten gemäß § 152a StGB strafbar gemacht hat. 12 Das Landgericht stellt fest: 13 "Etwa Anfang März 2002 gelangte der bereits verurteilte B. C. auf ungeklärte Art und Weise an mehrere Kopien von Tankkreditkarten der Firma D. AG , A.-Str. X in XXXX E. , die ursprünglich dem Fuhrparkmanagement der F. AG, G.-Str. XX in XXXXX S. zur Betankung des dortigen Fuhrparks ausgegeben worden waren. 14 In der Folgezeit setzte B. C. mehrfach entweder selbst oder in Absprache mit C. der Angeklagte die Kartenkopien ohne Kenntnis und Zustimmung der beiden vorgenannten Firmen zur Betankung von Lkw’s an automatischen Tanksäulen ein." 15 Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können sowie welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht daher als erfüllt angesehen und bei der Bemessung der Rechtsfolgen zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 83 ff.; BGH NStZ 2000, 607 f; SenE v. 20.03.2007 - 82 Ss 30/07 -; SenE v. 24.04.2007 - 81 Ss 60/07 -; SenE v. 24.04.2009 - 83 Ss 27/09 -). Feststellungen, die den gesetzlichen Wortlaut lediglich wiederholen oder mit gleichbedeutenden Worten und Redewendungen umschreiben, reichen nicht aus. Rechtsbegriffe müssen durch die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge "aufgelöst" werden, sofern sie nicht allgemein geläufig sind oder die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen sich aus dem Urteilszusammenhang ergänzen lassen (vgl. BGH NStZ 2000, 607 f; SenE v. 24.04.2009 - 83 Ss 27/09 -; Gollwitzer, in: Löwe Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 267 Rdnrn. 32-35; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 267 Rn. 9). Hieran fehlt es: 16 Zur Tatzeit (März bis April 2002) galt § 152a StGB in der Fassung vom 13.11.1998; die Vorschrift ist am 27.12.2003 außer Kraft getreten. Durch das 35. StÄG vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838) hat § 152a StGB seine heutige Fassung erhalten. Die Vorschrift lautete bis dahin in Abs. 1: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten (…) nachmacht oder 2. solche falschen Karten (…) sich oder einem anderen verschafft, freihält, einem anderen überlässt oder gebraucht wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." Der Begriff der "Zahlungskarte" war in Abs. 4 legaldefiniert. Danach waren "Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 (…) Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen (…)." 17 Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass die eingesetzten Kartenkopien - obschon als "Kopien von Tank kredit karten" (gelegentlich aber auch nur als "Tankkarte", so UA S. 7a) bezeichnet - solche waren, die es ermöglichten, den Aussteller (die D. AG ) zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen. Charakteristisch hierfür ist das Bestehen eines sog. Drei-Partner-Systems, in welchem der Inhaber der Karte eine Zahlung an einen Dritten leistet, indem er den Kartenaussteller anweist, an diesen Dritten zu zahlen oder den Dritten ermächtigt, eine Guthabenforderung des Karteninhabers gegen den Kartenaussteller einzuziehen (Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, § 152a Rz. 3; Puppe, in: NK-StGB, [Stand 30.08.2000], § 152a Rz. 11; s. weiter Rudolphi/Stein, in: SK-StGB, [Stand Oktober 2006], § 152a [n. F.] Rz. 3). Ob dem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen der D. AG und der E. AG ein solches Drei-Partner-Verhältnis zugrunde liegt, bleibt nach den getroffenen Feststellungen offen. Da Mineralöl regelmäßig bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Mineralölgesellschaft bleibt, erscheint es ebenso gut möglich, dass die als Tankkreditkarten bezeichneten Karten Zahlungskarten im Zwei-Partner-Verhältnis ("elektronische Geldbörsen") darstellten, wie sie heute - unter der Voraussetzung, dass sie von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut (im Sinne von § 1 KWG) herausgegeben sind - § 152a StGB in der seit dem 27.12.2003 geltenden Fassung unterfallen. Seinerzeit war ihre Fälschung pp. indessen (insoweit) straflos. 18 Die erneute Hauptverhandlung wird dem neuen Tatrichter - wenn sich die Qualität der eingesetzten Karten als Zahlungskarten im Sinne von § 152a StGB a. F. erweise sollte - auch Gelegenheit zu konkreten Feststellungen bieten, ob und inwieweit die Originale der Karten "durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert" waren (§ 152a Abs. 4 Ziff. 2 StGB a.F.) 19 b) 20 Hinsichtlich des in den Fällen 8 und 9 der Anklage erfassten Tatgeschehens fehlen Feststellungen zu einem strafbaren eigenen Verhalten des Angeklagten gänzlich. Insoweit heißt es lediglich: 21 "Am 02.04.2002 nutzte der B.C. in Anwesenheit des Angeklagten die Kopie der Karte an der D.-Zapfsäule, I.-Str. XX in L., um 02:07 Uhr und 02:12 Uhr zur Zahlung von 628,20 Liter Diesel im Wert von 533,32 Euro und 262,50 Liter Diesel im Wert von 222,80 Euro, nachdem er zuvor den Angeklagten zur Unterstützung nach L. beordert hatte" 22 Offen bleibt nach den getroffenen Feststellungen, welche Unterstützung der Angeklagte in diesen beiden Fällen geleistet hat. 23 2. 24 Die zum Schuldspruch festgestellten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. 25 3. 26 Davon unbeeinflusst sind hingegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu den einzelnen Betankungsvorgängen in den Fällen 1 - 7,10 - 18 und 20 – 22 der Anklage. Sie konnten daher - unter teilweiser Verwerfung der Revision - aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 27 4. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: 28 a) 29 Eine Verurteilung wegen eines "Falles 19" kann nicht erfolgen; dieser Fall fehlt bereits in der Anklage vom 21. November 2003. 30 b) 31 Der neue Tatrichter wird - wenn er wiederum zu der Auffassung gelangt, dass das vorliegende Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist - nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07 = BGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860 = NStZ 2008, 234) in der Urteilsformel auszusprechen haben, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.