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Beschluss

6 W 132/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:1203.6W132.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.10.2009 – 28 O 462/09 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn es fehlt – wie das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.11.2009 dargelegt hat – der Rechtsverteidigung des Antragstellers an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Zwar kann nicht allein aus dem schriftlichen Ermittlungsergebnis des mit der Feststellung von Rechtsverletzungen beauftragten Dienstleisters im Wege der Beweisantizipation geschlossen werden, dass eine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn Fehler bei den Ermittlungen können nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ohne dass das Gericht sich im Rahmen einer Beweisaufnahme einen persönlichen Eindruck von der Durchführung der Ermittlungen verschafft hat. Das Landgericht hat aber darüber hinaus weitere Indizien zutreffend als unstreitig festgestellt, die die behauptete Rechtsverletzung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Denn der Antragsteller hat nicht bestritten, dass das Programm eMule auf seinem Computer installiert ist. Daraus durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass der Antragsteller an Tauschbörsen teilnimmt und dabei, weil dies das Wesen von Tauschbörsen ist, Musikdateien anbietet. Der Antragsgegner hat zudem nicht bestritten, dass die fragliche Audiodatei auf seinem Computer gespeichert war. Damit liegen hinreichende Indizien vor, die es nach der Lebenserfahrung als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die M AG den Antragsteller fälschlich als Anbieter der Audiodatei ermittelt hat. 3 Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.