Beschluss
2 Ws 515/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:1211.2WS515.09.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert: Die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 4.1.1993 (Az. 61 KLs - 50 Js 134/92 - 70/92) wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Untergebrachte ist am 30. April 2010 zu entlassen. 1. Mit der Aussetzung der Maßregel tritt die Führungsaufsicht ein. 2. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf 5 Jahre festgesetzt. 3. Für die Dauer der Führungsaufsicht untersteht der Untergebrachte der zuständigen Aufsichtsstelle bei dem Landgericht Aachen. 4. Der Untergebrachte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt, dessen Auswahl und Bestellung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen übertragen wird. 5. Der Verurteilte wird angewiesen, a. seinen Wohnsitz in einer von der Strafvollstreckungskammer Aachen zu bestimmenden Einrichtung des stationären oder ambulanten betreuten Wohnens zu nehmen und sie über jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich zu informieren, b. den Bewährungshelfer umfassend und wahrheitsgemäß über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu unterrichten und ihm unverzüglich sämtliche bei ihm eingehenden Rechnungen und Mahnungen vorzulegen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 1 G r ü n d e: 2 Der jetzt 65 Jahre alte Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 19.9.1992 ununterbrochen in Unfreiheit. Seit dem 20.3.2003 wird gegen ihn die durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgericht Aachen vom 4.1.1993 (Az. 61 KLs - 50 Js 134/92 - 70/92) angeordnete Sicherungsverwahrung vollstreckt. 3 Zum bisherigen Lebensweg des Verurteilten, seinen Vorstrafen, der Anlassverurteilung und dem derzeitigen Vollstreckungsstand wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen. 4 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat seit 2004 im Rahmen der Prüfungsfristen des § 67 e StGB die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für notwendig erachtet. 5 Mit Schreiben vom 4.8.2008 hat der Verurteilte beantragt, zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung ein Gutachten erstellen zu lassen. 6 Daraufhin hat im Auftrag der Strafvollstreckungskammer die Sachverständige Dr. N unter dem 11.2.2009 ein fachpsychiatrisches und kriminalprognostisches Gutachten zu der Frage erstattet, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung noch erfordert, insbesondere ob vom Verurteilten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. 7 Mit der angefochtenen Entscheidung hat es die Strafvollstreckungskammer erneut abgelehnt, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 18.9.2009 zugestellt worden. Hiergegen richten sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 16.9.2009, Eingang beim Landgericht am 21.9.2009, und des Verteidigers vom 28.9.2009, Eingang beim Landgericht 30.9.2009. 8 II. 9 Die nach §§ 463 Abs. 1 und 3, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist mit Schreiben des Untergebrachten vom 16.9.2009 innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. 10 Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 11 1. 12 Der Senat kann dem Untergebrachten in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer, auf deren Ausführungen insoweit verwiesen wird, zwar derzeit keine günstige Prognose stellen. Schon der Umfang der bisherigen Straftaten, teilweise aus der durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.3.1976 angeordneten ersten Sicherungsverwahrung heraus begangen, das Bewährungsversagen und der nahezu umgehende Rückfall im Jahre 1991 nach fast 17 Jahren der Unfreiheit zeigen das Risiko erneuter Straffälligkeit. Eine durchgreifende Veränderung der Persönlichkeit ist nicht eingetreten. Der psychiatrische Sachverständige Dr. F hat im Ausgangsverfahren 61 KLs 70/92 u.a. ausgeführt, der Angeklagte sei durch hyperthyme Züge mit eher gehobener Grundstimmung, ein positives, kaum erschütterbares Selbstbild, eine deutliche Neigung, eigene Fähigkeiten zu überschätzen, ein manchmal unvorsichtiges und unkritisches Denken ohne Hinweise auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Realität geprägt. Auffallend sei sein Geltungsbedürfnis und die mit einem selbstbewussten Auftreten einhergehende starke Suggestivität. Er verstehe es geschickt, sich auf seine Gesprächspartner einzustellen und diese für sich einzunehmen. Er nutze sie dann recht schnell für die Durchsetzung seiner Interessen aus. Sein Geltungsbedürfnis äußere sich in Egozentrik, Mangel an Aufrichtigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen, insbesondere gegenüber fremdem Besitz und Eigentum. Das Persönlichkeitsbild des durchaus als intelligent einzustufenden Angeklagten sei insgesamt als narzisstisch zu kennzeichnen. Aufgrund der sicherlich abnormalen Wesenszüge - ohne dass als diese krankheitswertig anzusehen seien - sei ein Hang zu Rechtsbrüchen, insbesondere in betrügerischer Art und Weise festzustellen. Es falle ihm schwer, seiner Neigung zu widerstehen und sich rechtgemäß zu verhalten, wozu er andrerseits durchaus in der Lage sei. 13 An dieser Einschätzung hat sich auch durch die späteren Begutachtungen nichts Wesentliches geändert. Die zuletzt tätige Sachverständige Dr. N , Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie hat in ihrem Gutachten vom 11.2.2009 ausgeführt, eine grundsätzliche Veränderung der in den Vorgutachten beschriebenen Charakterzüge sei nicht zu erwarten. Der Untergebrachte gehöre zu den Hangtätern, die bei entsprechenden Gelegenheiten ihre Intelligenz und Fähigkeiten nutzten, um sich selbst zu bereichern. Die Prognose sei ungewiss. Es zeige sich - vielleicht altersbedingt - eine gewisse Beruhigung ab. Die Dynamik der Persönlichkeit 14 sei rückläufig. Es bestehe aber weiterhin eine mittlere Wahrscheinlichkeit dafür, dass neuerliche Betrugsdelikte, wahrscheinlich jedoch in kleinerer Dimension als früher, wieder auftauchen könnten. Der Untergebrachte sei nicht psychisch krank und werde bei einer Entlassung selbst entscheiden, ob er rückfällig werde. 15 2. 16 Bei diesem Vollstreckungsstand kommt Vollzugslockerungen, durch die der Verurteilte die Chance hat zu beweisen, dass es ihm mit seinen guten Vorsätzen ernst ist und er auch das erforderliche Durchhaltevermögen aufweist, eine besondere Bedeutung zu. Das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, einen gewichtigen Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfG NJW 2009, 1941 = StraFo 2009, 236; SenE vom 19.6.2009 - 2 Ws 250/09 - OLGSt StPO § 454 a Nr. 3; SenE vom 15.12.2004 - 2 Ws 521/04 - NStZ-RR 2005, 191 (Ls)). 17 Vorliegend sind dem Verurteilten, nachdem ihm im Dezember 2003 wegen erneuter Bestellungen die Urlaubseignung aberkannt worden war, keine Lockerungen mehr gewährt worden. Der Senat hatte die Wiederaufnahme von Lockerungen bereits mit Beschluss vom 27.1.2006 zu erwägen gegeben. Ausweislich der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 31.10.2008 wurden auch von dort im April 2007 die Voraussetzungen für Prüfung von begleiteten Ausgängen als gegeben erachtet. Nachdem das Landesjustizvollzugsamt am 29.10.2007 die Zustimmung zu Begleitausgängen nicht erteilt hatte, weil die vorgelegte psychologische Stellungnahme nicht den Anforderungen des Leitfadens zur Entscheidung über Vollzugslockerungen entsprach, hat der nach einem Zuständigkeitswechsel zuständige Mitarbeiter des psychologischen Dienstes die Lockerungseignung nach Durchführung von Tests wiederum negativ beurteilt. Die Sachverständige Dr. N hat in ihrem Gutachten vom 11.2.2009 die Einschätzung der Senats bestätigt, dass dem Verurteilte noch einmal die Chance gegeben werden solle, sich durch Lockerungen zu bewähren. Umgesetzt worden ist der Vorschlag der Sachverständigen, der auch von der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss vom 23.6.2009 befürwortet worden ist, bisher nicht. Auf Anfrage des Senats hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen mit Schreiben vom 4.11.2009 vielmehr Folgendes mitgeteilt: "Der Zeitraum bis zur Gewährung durchzuführender eigenständiger Lockerungen ist aufgrund des Zustimmungsvorbehaltes durch das Justizministerium des Landes NRW nur schwer einschätzbar. Erfahrungsgemäß muss mindestens von einem 12-monatigen Bearbeitungszeitraum ausgegangen werden." Ein solcher bürokratischer Vorlauf bis zur Entscheidung darüber, ob Lockerungen überhaupt gewährt werden, kann jedoch unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht hingenommen werden. Das sich aus dem Fehlen von Lockerungen ergebende Prognosedefizit darf daher unter diesen Umständen nicht zu Lasten des Verurteilten berücksichtigt werden. 18 Da aufgrund dieses langwierigen Verfahrens nicht damit gerechnet werden kann, dass dem Verurteilten in angemessener Zeit die Chance gegeben wird, sich durch Lockerungen zu bewähren, ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch ohne vorherige Lockerungen - wenn sie in der verbleibenden Zeit nicht doch noch möglich sein sollten - zur Bewährung auszusetzen. Der gewählte Entlassungszeitpunkt gibt dem Verurteilten die auch von ihm selbst für erforderlich gehaltene Zeit, sich nach mehr als 17 Jahren auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Der bereits jetzt zu bestellende Bewährungshelfer wird ihn dabei unterstützen. Sollten sich bis zur Entlassung des Untergebrachten Unregelmäßigkeiten zeigen, kann die Bewährung noch vor der Entlassung gemäß § 454 a Abs. 2 StPO widerrufen werden. 19 Ein unverantwortbares Risiko für die Allgemeinheit ist mit der Aussetzungsentscheidung nicht verbunden. Die Anlasstaten des Verurteilten beschränken sich auf den Bereich der Vermögensdelinquenz. Der von ihm in der Vergangenheit durch die Betrugsstraftaten verursachte Gesamtschaden ist zwar immens, resultiert aber aus vielen einzelnen Bestellungen. Die dem Verurteilten aufgegebene Wohnungnahme in einer Einrichtung des betreuten Wohnens bietet eine realistische Chance, dass Auffälligkeiten im Postlauf, wie sie bei einer regen Bestelltätigkeit zu erwarten sind, oder der Besitz von Gegenständen, die der Verurteilte mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht erwerben kann, frühzeitig wahrgenommen werden. Soweit die vorgesehene Tätigkeit im Büro des Verteidigers eine Plattform für Bestellungen und die Entgegennahme von Postsendungen bietet, ist zu erwarten, dass der Arbeitgeber, der die strafrechtliche Vergangenheit des Verurteilten bestens kennt, sich seiner Verantwortung bewusst ist. 20 Mit der Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung tritt gemäß § 67 d Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 67 e Abs. 1 StGB Führungsaufsicht ein. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.